Common use of ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DEN ANTEILEN / ANTEILSKLASSEN Clause in Contracts

ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DEN ANTEILEN / ANTEILSKLASSEN. Die Anteile werden nur buchmässig geführt, d.h. es werden keine Zertifikate ausgegeben. Der AIFM ist ermächtigt, innerhalb der Teilfonds Anteile verschiedener Klassen zu bilden sowie bestehende Klassen aufzuheben oder zu vereinen. Gemäss Art. 19 des Fondsvertrages des AIF können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilsklassen erworben haben, bleiben jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit jedem Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind im Anhang A „Teilfonds im Überblick“ genannt. Überdies können bestimmte andere Gebühren, Vergütungen und Kosten aus den Vermögenswerten des Teilfonds beglichen werden (vgl. Ziffer 12 und 13 Steuervorschriften sowie Kosten und Gebühren).

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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag

ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DEN ANTEILEN / ANTEILSKLASSEN. Die Anteile werden nur buchmässig geführt, d.h. es werden keine Zertifikate ausgegeben. Der AIFM ist ermächtigt, innerhalb der Teilfonds des AIF Anteile verschiedener Klassen zu bilden sowie bestehende Klassen aufzuheben oder zu vereinen. Gemäss Art. 19 18 des Fondsvertrages Treuhandvertrages des AIF können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilsklassen erworben haben, bleiben jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit jedem Teilfonds dem AIF aufgelegt sindwerden können, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen der Teilfonds des AIF entstehenden Gebühren und Vergütungen sind im Anhang A „Teilfonds AIF im Überblick“ genannt. Überdies können bestimmte andere Gebühren, Vergütungen und Kosten aus den Vermögenswerten des Teilfonds AIF beglichen werden (vgl. Ziffer 12 und 13 Steuervorschriften sowie Kosten und Gebühren).

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DEN ANTEILEN / ANTEILSKLASSEN. Die Anteile werden nur buchmässig geführt, d.h. es werden keine Zertifikate ausgegeben. Der AIFM ist ermächtigt, innerhalb der Teilfonds des AIF Anteile verschiedener Klassen zu bilden sowie bestehende Klassen aufzuheben oder zu vereinen. Gemäss Art. 19 des Fondsvertrages Treuhandvertrages des AIF können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilsklassen erworben haben, bleiben jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit jedem Teilfonds dem AIF aufgelegt sindwerden können, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen der Teilfonds des AIF entstehenden Gebühren und Vergütungen sind im Anhang A „Teilfonds AIF im Überblick“ genannt. Überdies können bestimmte andere Gebühren, Vergütungen und Kosten aus den Vermögenswerten des Teilfonds AIF beglichen werden (vglwerden(vgl. Ziffer 12 und 13 Steuervorschriften sowie Kosten und Gebühren).

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Samples: Treuhandvertrag

ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DEN ANTEILEN / ANTEILSKLASSEN. Die Anteile werden nur buchmässig geführt, d.h. es werden keine Zertifikate ausgegeben. Der AIFM ist ermächtigt, innerhalb der Teilfonds des AIF Anteile verschiedener Klassen zu bilden sowie bestehende Klassen aufzuheben oder zu vereinen. Gemäss Art. 19 des Fondsvertrages Treuhandvertrages des AIF können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilsklassen erworben haben, bleiben jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit jedem Teilfonds dem AIF aufgelegt sindwerden können, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen der Teilfonds des AIF entstehenden Gebühren und Vergütungen sind im Anhang A „Teilfonds AIF im Überblick“ genannt. Überdies können bestimmte andere Gebühren, Vergütungen und Kosten aus den Vermögenswerten des Teilfonds AIF beglichen werden (vgl. Ziffer 12 und 13 Steuervorschriften sowie Kosten und Gebühren).

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