Prospekt Musterklauseln

Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffent- licht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen der Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die Anlege- rinnen und Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind.
Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Immobilienfonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im vereinfachten Prospekt, im Fondsver- trag oder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumente enthalten sind. Der Immobilienfonds ist in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht FINMA, genehmigt worden und kann in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten bestehen zurzeit keine und werden auch nicht angestrebt. Der Verteilung dieses Prospektes und dem Angebot und Verkauf von Anteilen können in ein- zelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Pros- pektes mit integriertem Fondsvertrag, des vereinfachten Prospekts und/oder eines Zeichnungs- scheins des Immobilienfonds gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestim- mungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechtsordnungen zu infor- mieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates. Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die weiteren durch diese eingesetzten Vertriebsträger können Zeichnungen zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass diese von Personen stammen, die mit der Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwend- baren Rechtsordnung verletzen.
Prospekt. Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen des AIF erfolgt auf der Basis des derzeit gültigen Treuhandvertrages und des Anhangs A „AIF im Überblick“. Dieser Treuhandvertrag wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahresbericht. Wenn der Stichtag des Jahresberichtes länger als acht Monate zurückliegt, ist dem Erwerber auch der Halbjahresbericht anzubieten. Rechtzeitig vor dem Erwerb von Anteilen werden dem Anleger kostenlos die „Wesentlichen Anlegerinformationen“ (Key Investor Information Document, KIID) zur Verfügung gestellt. Es dürfen keine von dem zurzeit gültigen Prospekt und/oder Treuhandvertrag, Anhang A „AIF im Überblick“ oder den Wesentlichen Anlegerinformationen abweichende Auskünfte oder Erklärungen abgegeben werden. Jede Ausgabe und Rücknahme von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in dem Prospekt und/oder Treuhandvertrag enthalten sind, erfolgt ausschliesslich auf Risiko des Käufers bzw. Verkäufers. Der AIFM haftet nicht, wenn und soweit Auskünfte oder Erklärungen abgegeben werden, die vom aktuellen Prospekt/Treuhandvertrag oder den Wesentlichen Anlegerinformationen abweichen. Der Prospekt und Treuhandvertrag sind vorliegend in einem Dokument dargestellt. Wesentliches Gründungsdokument des AIF ist der Treuhandvertrag inklusive Anhang A „AIF im Überblick“. Lediglich der Treuhandvertrag inklusive der Besonderen Bestimmungen zur Anlagepolitik in Anhang A „AIF im Überblick“ unterliegt der materiell rechtlichen Prüfung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein.
Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt und die letzten Jahres- bzw. Halbjahresberichte (falls nach den letzten Jahresberichten veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeich- nungen von Anteilen der Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im Basisinformationsblatt, im Fondsvertrag oder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumenten enthalten sind.
Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und An- leger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen der Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind. Der SF Property ist ein vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für tradi- tionelle Anlagen» gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, welcher in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist: Der Fondsvertrag wurde von der Swiss Finance & Property Funds AG, Zürich, als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Credit Suisse (Schweiz) AG, Zürich, als Depotbank der Eidgenössischen Finanzmarkt- aufsicht FINMA («FINMA») unterbreitet und von dieser erstmals am 4. Oktober 2012 genehmigt. Die Teilver- mögen basieren auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am entsprechenden Teilvermögen zu beteiligen und dieses gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertra- genen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Der Anleger ist nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem er beteiligt ist. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermö- gen. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmi- gung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilklassen zu schaffen, aufzu- heben oder zu vereinigen. Es bestehen zurzeit die folgenden Anteilklassen „A“, „I“, „R“, „N“, und „X“ mit folgenden Charakteristika: Anteile der Klasse „A“ sind ausschüttende Anteile. Es bestehen keine Vorschriften betreffend Mindestanlage und Mindestbestand. Anteile der Klasse „A“ werden in der Rechnungseinheit des jeweiligen Teilvermögens ausgegeben und zurückgenommen. Anteile der Klasse „I“ sind ausschüttende Anteile. Sie unterscheiden sich hinsichtlich der Kostenstruktur von den anderen Anteilklassen bezüglich der in § 20 Ziff. 1 des Fondsvertrags (Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermöge...
Prospekt. Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen des AIF erfolgt auf der Basis des derzeit gültigen Verkaufsprospektes, des Treuhandvertrages, des Anhangs A „Fonds im Überblick“. Dieser Treuhandvertrag wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahresbericht. Es dürfen keine von dem zur Zeit gültigen Prospekt und/oder Treuhandvertrag abweichende Auskünfte oder Erklärungen abgegeben werden. Jede Ausgabe und Rücknahme von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in dem Prospekt und/oder Treuhandvertrag enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers bzw. Verkäufers. Der AIFM haftet nicht, wenn und soweit Auskünfte oder Erklärungen abgegeben werden, die vom aktuellen Prospekt oder Treuhandvertrag abweichen. Der Prospekt und Treuhandvertrag sind vorliegend in einem Dokument dargestellt. Wesentliches Gründungsdokument des Fonds ist der Treuhandvertrag inklusive Anhang A „Fonds im Überblick“.
Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger bzw. das Basisinformationsblatt nach den Art. 58 – 63 und 66 des Bundesgesetzes über die Finanz- dienstleistungen (Basisinformationsblatt) und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letz- ten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im Basisinformationsblatt, im Fondsvertrag oder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumente enthalten sind. Die Vertriebstätigkeit erfolgt über die Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx (ZKB) bzw. über weitere durch diese eingesetz- ten Vertreiber. Der Anlagefonds ist in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, genehmigt worden und kann in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten bestehen zurzeit keine und werden auch nicht angestrebt. Der Verteilung dieses Prospekts und dem Angebot und Verkauf von Anteilen des Anlagefonds können in einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Prospektes mit integriertem Fondsvertrag und/oder eines Zeichnungsscheins des Anlagefonds gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechts- ordnungen zu informieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates. Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die weiteren durch diese eingesetzten Vertreiber können Zeichnun- gen zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass diese von Personen stammen, die mit der Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung verletzen.
Prospekt bezeichnet dieses Emissionsdokument in der jeweils geltenden Fassung mit Nachträgen, Änderungen oder Ergänzungen.
Prospekt. Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Teilfonds erfolgt gemäß den Bedingungen der UCITS- Dokumentation und auf deren Grundlage zu dem Tag, an dem die entsprechenden Ausgabe- oder Rücknahme-Instruktionen von der Verwaltungsgesellschaft oder ihren Beauftragten oder Vertretern herausgegeben werden oder bei ihnen eingehen. Informationen und Erklärungen, die von der OGAW-Dokumentation oder den einschlägigen wesentlichen Informationen für den Anleger (Relevant Key Investor Information Document) abweichen oder diesen widersprechen, sind nicht verbindlich und weder der OGAW noch die Verwaltungsgesellschaft übernehmen eine Haftung für solche Informationen und Erklärungen Dritter, einschließlich der Vertriebsstellen der Teilfonds. Der Prospekt und der Treuhandvertrag (einschließlich Anhängen A, B, C und D) sind Bestandteil dieses Dokuments. Der Treuhandvertrag regelt die grundlegende Organisation des OGAW. Nur der Treuhandvertrag wurde in materieller Hinsicht von der FMA genehmigt. Die OGAW-Dokumentation wird möglicherweise in andere Sprachen übersetzt werden. Sofern und soweit zwischen der englischen Version der OGAW-Dokumentation und der in einer anderen Sprache abgefassten Version der AIF-Dokumentation Widersprüche oder Unklarheiten bestehen, ist die englischsprachige Version maßgeblich, außer wenn die Gesetze einer Rechtsordnung, in der die Anteile angeboten oder verkauft werden, vorschreiben, dass bei Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Informationen, die in einem in einer anderen Sprache als Englisch abgefassten Dokument zur Verfügung gestellt werden, das in diese andere Sprache übersetzte Dokument, das die Grundlage einer Rechtsstreitigkeit bildet, maßgeblich ist. In dieser OGAW-Dokumentation sind Verweise auf Gesetze, gesetzliche Vorschriften oder aufsichtliche Anforderungen oder Leitlinien der Aufsichtsbehörden auch als Verweise auf diese Gesetze, gesetzlichen Vorschriften, aufsichtlichen Anforderungen oder Leitlinien der Aufsichtsbehörden in einer geänderten, ergänzten, erweitern oder neu verabschiedeten Fassung zum Datum dieses Prospekts und/oder dem Treuhandvertrag bzw. zu einem jeweils späteren Zeitpunkt zu verstehen.
Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt bzw. die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und derletzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlagefür alle Zeichnungenvon Anteilen des Umbrella-Fonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, das Basisinformationsblatt bzw. in den Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger, im Fondsvertragoder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumente enthalten sind. Die Vertriebstätigkeit erfolgt hauptsächlich über die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG bzw. über weitere durch dieseeingesetzte Vertreiber.