Allgemeine Standards zu Kontrollen und Audits Musterklauseln

Allgemeine Standards zu Kontrollen und Audits a) Der Auftraggeber und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung dürfen die Ausführung des RV kontrollieren oder ein Audit der Ausführung des RV verlangen. Diese Kontrollen und Audits können vom Personal des OLAF oder von einer dazu bevollmächtigten externen Einrichtung durchgeführt werden. Sie können jederzeit während der Erbringung der Dienstleistungen und da- nach während eines Zeitraums von fünf Jahren, beginnend mit der Zahlung des Restbetrags für den letzten Einzelvertrag unter dem Dach dieses RV, eingeleitet werden. Das Audit gilt als an dem Tag eingeleitet, an dem das vom Auftraggeber ab- gesandte entsprechende Schreiben eingeht. Audits sind vertraulich. b) Der AN bewahrt die Originalunterlagen, auch digitalisierte Originale, sofern nach nationalem Recht zulässig, für fünf Jahre, beginnend mit der Zahlung des Restbetrags für den letzten Einzelvertrag unter dem Dach dieses RV, auf einem geeigneten Xxxxxx auf. An agency of the c) Der AN gewährt dem Personal des Auftraggebers und dem von diesem be- vollmächtigtem externen Personal angemessene Rechte auf Zugang zu den Orten, an denen der RV ausgeführt wird, und zu allen – auch elektronisch vorliegenden – Informationen, die für die Durchführung der Kontrollen und Audits erforderlich sind. Der AN trägt dafür Sorge, dass die Informationen zum Zeitpunkt der Kontrolle oder des Audits verfügbar sind und auf Verlan- gen in einem geeigneten Format übergeben werden.