Vertragsgegenstand Musterklauseln

Vertragsgegenstand. Mit Abschluss dieser Zusatzvereinbarung erhält der Kunde die Abrechnung der Energie- und Was- serlieferungen für das ausgewählte Vertragskonto als elektronische Rechnung (PDF-Datei im Kun- denportal der Stadtwerke Augsburg). Die elektronische Rechnung oder die Information zum Abrufen der Rechnung im Kundenportal erhält der Kunde als E-Mail. Gleichzeitig entfällt damit eine ge- druckte Rechnung. Wird gemäß § 40 b Abs. 1. Nr. 3 EnWG dennoch eine jährliche Papierrechnung (unentgeltlich) gewünscht, bitten wir um Kontaktaufnahme an: Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, Kundencenter, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, Tel. ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, E-Mail: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. Sofern der Kunde eine unterjährige Rechnung wählt, ist er ver- pflichtet, bei monatlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des Abrechnungsmonats, bei vierteljährlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des dritten Abrechnungsmonats, bei halbjährlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des sechsten Abrechnungsmo- nats bis zum dritten Werktag des Folgemonats – nach Aufforderung durch die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH – mitzuteilen. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann der Lieferant den Verbrauch nach §40 a Abs. 2 EnWG auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter an- gemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Nach zwei Schätzungen ist die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH berechtigt, die Ablesung durch einen Beauftragten durch- führen zu lassen, wodurch zusätzliche Kosten entstehen, die dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats (monatliche Abrechnung, d. h. jeweils zum 1. eines Monats), eines Kalendervierteljahres (vierteljährliche Ab- rechnung, d. h. zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) oder eines Kalenderhalbjahres (halb- jährliche Abrechnung, d. h. zum 1. Januar und 1. Juli) aufgenommen werden.
Vertragsgegenstand. Die Parteien kooperieren in der Programmentwicklung und im Betrieb eines Bachelor Professional Studiums nach § 10a Abs. 6 PrivHG. Der akademische Grad ist ,,Bachelor Professional" und hat gemaB § 10b PrivHG ohne Zusatz zu erfolgen. Die Fachrichtung des Studiums ist ,,Hotel Management". OHV und Modul verfOgen nachwelsllch Ober die inhaltllche Expertise in den wesentlichen Kernelementen des Studienprogramms und konnen die wesentlichen Teile des Studiums durch vorhandene Lehr­und Forschungskompetenz trage11. Beide Parteien kommen zu den folgenden Vorgaben: 1. Studierende des Programms sind auBerordentliche Studierende analog zu § 51 Abs. 1 Z 20 UG (1 0a Abs. 2 PrlvHG) welche zu den in Kraft befindlichen Zulassungskriterien der gradverleihenden Institution (Modul) zum Studium eingeschrleben werden. Die gesetzlich festgelegten Zulassungsvoraussetzungen, lnsbesondere die Anforderungen bzgl. Berufser­ fahrung (§ 10a Abs. 7 und 8 PrivHG) sind mil'ldestens zu berUcksichtigen; 2. Studierende, die die Bedingungen unter Paragraf 1 erfUllen, erfUllen zusatzlich die Teilnahmekriterien des Kooperationspartners (OHV), siehe Annex A (Studien- und PrUfungsordnung). Studienleistungen, welche durch Absolvierung der Kurse beim Kooperationspartner (OHV) erbracht werden, gelangen bei der gradverleihenden Institution (Modul) zur Anrechnung gemaB den Bestimmungen in Annex A; 3. Die Parteien formen gemeinsam ein Zulassungskomitee, welches Uber die Zulassung von Studienwerbern zurn Programm entscheidet; Zulassungsentscheidungen haben einstimmig zu erfolgen. 4. Nachweise Uber erbrachte Studienleistungen werden von der jeweillgeri Partei beigestellt; 5. Studierende mUssen die gemeinsame Studien- und Prufungsordnung, die Statuten und alle weiteren akadernischen Richtlinien befolgen, urn das Studiurn ordnungsgernaB abzuschlieBen. DarUber hinaus verpflichten sich die Studierenden zur Einhaltung der Hausordnungen der jeweiligen Partei. Eine Partei informiert die andere im Falle von AusschlGssen von Studierenden vom Studienprogramrn infolge von Nichtbeachtung. Die Parteien haben vereinbart, das folgende Programrn als Vertragsgegenstand zu entwickeln und durchzuflihren: - Unlversltats- lehrgang (Continuing Bachelor Professional (BPr) Hotel Management 6 ss 2023* Education Program)
Vertragsgegenstand. Die Business Software GmbH (folgend „BS GmbH“ genannt) räumt dem Anwender das nicht ausschließliche, zeitlich befristete Recht ein, die lizenzierte Software nebst Dokumentation während der Vertragslaufzeit gemäß der nach- folgenden Lizenzbedingungen in der Republik Österreich zu nutzen; im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software und der Dokumentation bei der BS GmbH und deren Lizenzgebern. Soweit im Rahmen eines indirekten Vertriebsmo- dells ein Vertriebspartner der BS GmbH die Soft- ware von der BS GmbH mietet, werden diesem die obenstehenden Rechte durch die BS GmbH eingeräumt und er ist berechtigt die Software an einen Endanwender weiterzuvermieten. In die- sem Fall gilt der Vertriebspartner als Anwender im Sinne dieses Vertrages. Der Vertriebspartner ist verpflichtet mit dem Endanwender einen ent- sprechenden Vertrag abzuschließen, der nicht mehr Nutzungsrechte einräumt und die Soft- ware und Urheberrechte zumindest genauso vor Missbrauch schützt wie diese Bedingungen. Der Vertriebspartner ist verpflichtet die Leistungen unter diesen Bedingungen unverändert an den Endanwender weiterzureichen, insbesondere darf er bei einem Softwarebundle nicht einzelne Softwaremodule abspalten oder durch Kombina- tion neue Bundles erschaffen. Gegenstand des Vertrags ist die Software in der bei Vertragsschluss allgemein von der BS GmbH herausgegebenen Version. Eine de- taillierte Funktionsbeschreibung der erworbe- nen Software ist auf Anfrage bei der BS GmbH oder im Internet unter www.business-software. at auf den Informationsseiten bezüglich des konkreten Produktes als Bestandteil des Pro- duktdatenblattes erhältlich. Die Leistung der BS GmbH beinhaltet keinen Anspruch des Anwen- ders auf Vornahme von Programmerweiterun- gen oder Programmänderungen nach Bereit- stellung der Software, auch nicht, wenn diese aufgrund gesetzlicher Änderungen notwendig werden. Für die Beschaffung derartiger Pro- grammerweiterungen oder Programmänderun- gen, einschließlich Anpassungen der Software an geänderte rechtliche Bestimmungen, ist der Anwender verantwortlich. Die BS GmbH bietet entsprechende Leistungen im Rahmen separa- ter Softwarewartungs- und Supportverträge an, deren Abschluss dem Anwender freisteht. Ferner sind solche Leistungen soweit in der jeweiligen Produktbeschreibung vorgesehen als weitere hinzubuchbare Leistungsmodule erhältlich oder bereits inkludiert. Details hinsichtlich des Leis- tungsumfanges regelt die jeweilige Produktbe- schreibung. Die von der BS GmbH im ...
Vertragsgegenstand a. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte. b. Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere die §§ 651 a-l BGB - finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. c. Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.
Vertragsgegenstand. ▇▇▇▇ räumt dem Anwender das nicht ausschließliche, zeitlich befristete Recht ein, die lizenzierte Software nebst Dokumentation während der Vertragslaufzeit gemäß der nachfol- genden Lizenzbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland zu nut- zen; im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software und der Dokumenta- tion bei Sage und deren Lizenzgebern. Soweit im Rahmen eines indirekten Vertriebsmodells ein Vertriebshändler beziehungsweise Business Partner von Sage die Software von Sage mie- tet, werden diesem die obenstehenden Rechte durch Sage eingeräumt und er ist berechtigt die Software an einen Endanwender weiterzuvermieten. In diesem Fall gilt der Business Partner als Anwender im Sinne dieses Vertra- ges. Der Business Partner ist verpflich- tet mit dem Endanwender einen ent- sprechenden Vertrag abzuschließen, der nicht mehr Nutzungsrechte ein- räumt und die Software und Urheber- rechte zumindest genauso vor Miss- brauch schützt wie diese Bedingun- gen. Der Business Partner ist verpflich- tet die Leistungen unter diesen Bedin- gungen unverändert an den Anwender weiterzureichen, insbesondere darf er bei einem Softwarebundle nicht ein- zelne Softwaremodule abspalten oder durch Kombination neue Bundles er- schaffen. Gegenstand des Vertrags ist die Soft- ware in der bei Vertragsschluss allge- mein von Sage herausgegebenen Ver- sion. Eine detaillierte Funktionsbe- schreibung der erworbenen Software ist auf Anfrage bei Sage oder im Inter- net unter ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇ auf den Infor- mationsseiten bezüglich des konkreten Produktes als Bestandteil des Produkt- datenblattes erhältlich. Die Leistung von Sage beinhaltet keinen Anspruch des Anwenders auf Vornahme von Programmerweiterungen oder Pro- grammänderungen nach Bereitstellung der Software, auch nicht, wenn diese aufgrund gesetzlicher Änderungen not- wendig werden. Für die Beschaffung derartiger Programmerweiterungen oder -änderungen, einschließlich An- passungen der Software an geänderte rechtliche Bestimmungen, ist der An- wender verantwortlich. Sage bietet ent- sprechende Leistungen im Rahmen separater Softwarewartungs- und Sup- portverträge an, deren Abschluss dem Anwender freisteht. Ferner sind solche Leistungen soweit in der jeweiligen Produktbeschreibung vorgesehen als weitere hinzubuchbare Leistungsmo- dule erhältlich oder bereits inkludiert. Details hinsichtlich des Leistungsum- fanges regelt die jeweilige Produktbe- schreibung. Die von Sage im Rahmen der Leistungserbringung verwendeten technischen Standard...
Vertragsgegenstand. Vereinbarungsgegenstand ist die Einräumung des nachstehend unter Ziffer 2 des Vertrages aufgeführten Nutzungsrechtes an der Electronic Banking-Software „VR-NetWorld Software“ mit dem in der Anlage beschriebenen Leistungsumfang (nachstehend „Software“ genannt).
Vertragsgegenstand. 2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet. 2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei. 2.3 Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
Vertragsgegenstand. 2.1. Gegenstand des Erdgasliefervertrages (im Folgenden kurz „Vertrag“ genannt) ist die Belieferung des Kunden mit Erdgas durch MONTANA für den bzw. die im Vertrag ange- führten Zählpunkt bzw. Zählpunkte. Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und obliegt ausschließlich den Netzbetreibern. 2.2. Für den Fall, dass eine integrierte Rechnung zur Abrechnung der Netzkosten einerseits und der Energiekosten anderseits vereinbart wird, bevollmächtigt und beauftragt der Kunde MONTANA zum Zwecke der gemeinsamen Abrechnung der Entgelte für Netz und Energie, die Netzrechnungen vom Netzbetreiber zu erhalten und für ihn zu bezahlen (Vor- leistungsmodell), wobei der Kunde weiterhin Schuldner des Netzbetreibers bleibt und von diesem unmittelbar zur Zahlung in Anspruch genommen werden kann. Der Kunde zahlt mit schuldbefreiender Wirkung die Netzentgelte an MONTANA. Teilzahlungen des Kunden gelten anteilig den Entgelten für Energielieferung und für das Netz gewidmet. MONTANA wird den Kunden vollkommen schad- und klaglos halten, falls dieser vom Netzbetreiber hinsichtlich solcher Netzdienstleistungsentgelte in Anspruch genommen wird, die von MONTANA trotz fristgerechter Bezahlung durch den Kunden nicht bei Fälligkeit an den Netzbetreiber abgeführt wurden. 2.3. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Bedarf an Erdgas für diesen Zählpunkt bzw. diese Zählpunkte durch MONTANA auf Basis des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen zu decken. 2.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Kunden gültig, deren Anlagen sich in Österreich befinden und denen ein standardisiertes Lastprofil zugeordnet wird.
Vertragsgegenstand. Der Kunde erwirbt mit Vertragsbeginn eine in Punkt 3 dieser Zusatzvereinbarung gewählte Ladestation für Elektrofahrzeuge („Wallbox“) als Eigentümer. Die Wallbox wird von SWB Energie und Wasser unter Beauftragung eines Fachhandwerkers an der im Auftragsformular angegebenen Verbrauchsstelle des Kunden montiert, in Betrieb genommen und geprüft. Ist der Kunde Mieter der über seine Verbrauchsstelle versorgten Wohneinheit, versichert er, über eine entsprechende Einwilligung des Eigentümers zu verfügen. Auf Verlangen von SWB Energie und Wasser hat er eine entsprechende Einwilligungserklärung des Eigentümers beizubringen. Preisstand: 1.3.2019 Grundpreis pro Monat Vor-Ort-Check1 Bitte ankreuzen SWB-Wallbox PV Mennekes Amtron Xtra C2 bis 22 kW 69,99 Euro 99,00 Euro einmalig SWB-Wallbox Plus Mennekes Amtron Basic C2 bis 11 kW 59,99 Euro 1 Die Kosten für den Vor-Ort-Check sind in den jeweiligen SWB-Wallbox- Paketen inklusive. Stellt sich im Nachgang des Vor-Ort-Checks her- aus, dass eine technische Umsetzung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich oder zu umfangreich ist und keine Wallbox montiert wird, wird der Preis für den Vor-Ort-Check in Rechnung gestellt. SWB-Wallbox Classic Mennekes Amtron Light C2 bis 11 kW 49,99 Euro Die Zusatzvereinbarung Wallbox kann nur in Kombination mit einem Stromliefervertrag BonnNatur Strom, BonnNatur Strom smart oder BonnNatur Strom smart vario der SWB Energie und Wasser mit einer Festlaufzeit von 24 Monaten für die gleiche Verbrauchsstelle abgeschlossen werden. Zum Ablauf der 24-monatigen Festlaufzeit und danach gelten für die jeweiligen Stromlieferverträge die in diesen Verträgen geregelten Kündigungsfristen. Die außerordentlichen Kündigungsrechte aus Ziff. 2.6, 12.2, 12.3 und 16.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Stromlieferung sowie gemäß § 314 BGB bleiben hiervon unberührt. Weitere Voraussetzung für das Zustandekommen der Zusatzvereinbarung ist, dass ein von SWB Energie und Wasser beauftragter Fachhandwerker die technische und lokale Möglichkeit einer Stromversorgung von Elektrofahrzeugen über eine an der Verbrauchsstelle des Kunden zu montierende Wallbox positiv bestätigt hat. Nach Vorliegen der Bestätigung des Fachhandwerkers und des vom Kunden vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Auftragsformulars kommt die Vereinbarung innerhalb von drei Wochen durch Bestätigung der SWB Energie und Wasser in Textform unter Angabe des Datums des Zustandekommens sowie des voraussichtlichen Vertragsbeginns zustande. Im Fal...
Vertragsgegenstand. Der Eigentümer verpflichtet sich, an dem oben bezeichneten Gebäude auf dem o.g. Grundstück die in der Maßnahmenbeschreibung aufgeführten Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen.