Vertragsgegenstand. Die oder der Kund:in unterhält bei der Baader Bank AG, Wei- henstephaner Straße 4, 85716 Unterschleißheim, Deutschland („Depot-führende Bank“) ein Wertpapierdepot mit zugehöri- gem Verrechnungskonto, welches nach Beantragung über das Online Portal für das Impact Portfolio (Online Portal) der Trio- dos Bank N.V. Deutschland („Triodos Bank“ oder „Vermögens- verwalterin“) und Antragsannahme eröffnet wurde. Der oder die Kund:in und die Triodos Bank werden gemeinsam auch als „Parteien“ bezeichnet. Die oder der Kund:in beauftragt die Triodos Bank hiermit, das in dem bei der Depot-führenden Bank geführten Wertpapierdepot und Verrechnungskonto gebuchte Vermögen („Kundenver- mögen“) im Rahmen der jeweils vereinbarten Anlagerichtlinien nach freiem Ermessen und ohne vorherige Einholung von Weisungen, aber ohne Verpflichtung auf einen bestimmten An- lageerfolg zu verwalten. Die Triodos Bank stuft die Kund:innen als Privatkunden im Sinne von § 67 Absatz 3 WpHG ein. Die oder der Kund:in beauftragt und bevollmächtigt hiermit die Triodos Bank, im Namen der oder des Kund:in und damit auf dessen Rechnung und Risiko alle zur Vermögensverwaltung („Impact Portfolio Management“) notwendigen Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen abzugeben bzw. entgegen- zunehmen und über das oben genannten Kundenvermögen zu verfügen. Die Triodos Bank ist insbesondere beauftragt, Finanzinstrumente börslich oder außerbörslich zu erwerben, zu veräußern oder umzutauschen, Bezugsrechte auszuüben oder in anderer Weise über diese zu verfügen, Rechte aus diesen Finanzinstrumenten wahrzunehmen sowie sämtliche sonsti- gen Maßnahmen durchzuführen, die für die Verwaltung des Kundenvermögens zweckmäßig erscheinen. Die Wahrnehmung von Stimmrechten auf Hauptversammlungen wird nicht durch die Triodos Bank übernommen. Im Rahmen der Vermögensverwaltung kann die Triodos Bank die Depot-führende Bank beauftragen, Anteile an Investment- fonds zu erwerben, welche den ein- oder mehrfachen Anteil einer Nominale unterschreiten. In diesem Fall wird der oder dem Kund:in der pro rata-Anteil des vollen Investmentfonds bis zu drei Dezimalstellen in Bruchteilen über ihr oder sein Depot abgerechnet. Die Kund:innen erwerben kein Eigentum an Bruchteilen von Investmentfonds. Die Gutschrift des Bruchteils stellt einen rein rechnerischen Vorgang dar und hat auch keine Auswirkungen auf etwaige Besitzverhältnisse bezüglich dieser Bruchteile. Die Kund:innen werden hierbei rein rechnerisch so gestellt, als hätten sie den Bruchteil des...
Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner den im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassen. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freiki...
Vertragsgegenstand a. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
b. Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere die §§ 651 a-l BGB - finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
c. Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.
Vertragsgegenstand. Vereinbarungsgegenstand ist die Einräumung des nachstehend unter Ziffer 2 des Vertrages aufgeführten Nutzungsrechtes an der Electronic Banking-Software „VR-NetWorld Software“ mit dem in der Anlage beschriebenen Leistungsumfang (nachstehend „Software“ genannt).
Vertragsgegenstand. 2.1 Der Hersteller räumt dem Vertriebspartner das nicht‐exklusive Recht ein und der Vertriebspartner verpflichtet sich dazu, die Softwareprodukte im Bereich des Vertragsgebietes aktiv zu vermarkten, d.h. zu bewerben und an Endkunden – Unternehmer und Verbraucher – zu veräußern. Das Vertragsgebiet umfasst die Bundesrepublik Deutschland, Österreich und die Schweiz.
2.2 Eine zeitweise Überlassung (Vermietung) durch den Vertriebspartner oder die Einräumung des Vermietrechts ist nicht zulässig. Der Vertriebspartner ist nicht berechtigt, die Softwareprodukte im Sinne von Application Service Providing (ASP) oder als Software as a Service (SaaS) bzw. als Managed Service Provider (MSP) anzubieten oder zur Nutzung bereitzustellen. Der Vertriebspartner wird seinen Kunden explizit auf die Geltung der Lizenzbedingungen des Herstellers hinweisen. Für Anbieter derartiger Services gilt das ESET‐MSP‐Programm, an dem der Vertriebspartner nach Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen/ Anforderungen und erfolgreicher Zertifizierung durch eine ergänzende Vereinbarung (Addendum zum Partnervertrag) teilnehmen kann.
2.3 Die Softwareprodukte, einschließlich Funktionsumfang und Dokumentation, werden auf den Webseiten des Herstellers (xxx.xxxx.xxx) und (xxx.xxxx.xxx/xx/) in der jeweils aktuellen Version bereitgestellt.
2.4 Der Vertriebspartner wird seine Akquisitions‐ und Marketingmaßnahmen auf das Vertragsgebiet beschränken. Der Vertriebspartner wird die Softwareprodukte mit dem vom Hersteller empfohlenen Listenpreis zzgl. Umsatzsteuer bewerben. Eine Preisbindung an den empfohlenen Listenpreis besteht nicht. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, im Internet keine Preisangaben für Lizenzverlängerungen (Renewals) und Lizenzgrößen von mehr als 500 Lizenzen zu veröffentlichen.
2.5 Der Vertriebspartner vertreibt die Softwareprodukte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Er handelt als selbständiger Kaufmann, sowohl dem Endkunden als auch dem Hersteller gegenüber. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Herstellers ist der Vertriebspartner nicht berechtigt, insbesondere tritt er im Rechtsverkehr nicht als Vertreter, Bevollmächtigter oder Erfüllungsgehilfe des Herstellers auf und hat auch jeden diesbezüglichen Anschein zu vermeiden. Entsprechendes gilt für den Hersteller.
2.6 Der Vertriebspartner ist nicht berechtigt, seinerseits Vertriebspartner einzusetzen.
2.7 Der Vertriebspartner ist berechtigt, Kopien der Softwareprodukte zum Zwecke der Erbringung von Serviceleistungen zu erstellen...
Vertragsgegenstand. 2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
2.3 Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
Vertragsgegenstand. Gegenstand des Rahmenvertrages ist die Zurverfügungstellung von - Sauerstoffkonzentratoren, stationär, netzabhängig (Hilfsmittel-Nr.: 14.24.04.0, neu: 14.24.06.0) - Sauerstoffkonzentratoren, mobil, netzunabhängig (Hilfsmittel-Nr.: 14.24.04.6, neu: 14.24.06.3 / 14.24.06.4) - Druckgasfülleinheiten für den häuslichen Bereich (Hilfsmittel-Nr.: 14.24.04.2, 14.24.04.2 / 14.24.04.3) - Sauerstoff-Druckgasflaschensysteme (Hilfsmittel-Nr.: 14.24.05.0 oder 00.00.00.0/00.00.00.0 + 14.99.99.1000 bis 14.99.99.1007, neu: identisch, zusätzlich: 14.24.05.3) für die Versicherten der KKH im Wege von Vergütungspauschalen gemäß der jeweiligen Pro- duktbeschreibung. Von der Vergütungspauschale umfasst sind darüber hinaus alle im Zusammenhang mit der Versorgung erforderlichen Versorgungsleistungen wie z.B. eine telefonische Beratung und Auf- tragsannahme; Einweisung / Beratung des Versicherten; Lieferung; Montage und Abholung; Durchführung von Reparaturen; Wartungsarbeiten und sicherheitstechnische Kontrollen gemäß Herstellervorgaben, sowie Ersatzgestellung während Wartung / Reparatur. Im System der Vergütungspauschalen bleibt der Leistungserbringer Eigentümer der von ihm zur Versorgung eingesetzten und an die Versicherten abgegebenen Hilfsmittel. Das Nähere regeln die folgenden Bestimmungen
Vertragsgegenstand. (1) Die TierDocs24 GmbH betreibt unter der Domain xxx.xxxxxxxxxxxx.xx ein Internetportal. Über dieses Internetportal soll Tierhaltern ein Tierarzt vermittelt werden. Die Vermittlung soll eine veterinärmedizinische Versorgung von Kleintieren gewährleisten, insbesondere wenn es dem Halter nicht (kurzfristig) möglich ist, einen ansässigen Tierarzt zu erreichen oder aufzusuchen. HaustierDocs stellt ausschließlich die technische Plattform einschließlich Software und elektronischer Kommunikationsdienste (nachfolgend gemeinsam Internetportal genannt) zur Verfügung. Mit der Nutzung dieses Internetportals stimmt der Nutzer diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu und begründet ein Vertragsverhältnis zwischen sich und HaustierDocs. Wenn er mit diesen Bedingungen nicht einverstanden ist, kann er das Internetportal nicht nutzen.
(2) HaustierDocs ist lediglich als Vermittlerin tätig. Sie räumt dem Nutzer die Möglichkeit ein, mit Tierärzten auf dem Internetportal in Verbindung zu treten und sich hinsichtlich der Beschwerden des Tieres beraten zu lassen. Dies erfolgt auf der Grundlage eines zwischen dem Nutzer und dem diensthabenden Tierarzt geschlossenen Vertrages. Die Vertragsleistungen werden ausschließlich zwischen dem diensthabenden Tierarzt und dem Nutzer auf Grundlage der zwischen diesen beiden vereinbarten Vertragsbestimmungen erbracht. HaustierDocs ist an diesem Verhältnis nicht beteiligt. Insbesondere kommt zwischen ihr und dem Nutzer kein Beratungsvertrag zustande.
(3) HaustierDocs akzeptiert weder ausdrücklich noch konkludent weitere oder abweichende Vertragsbestimmungen, es sei denn, die Anwendbarkeit wird zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Vertragsgegenstand. 2.1. Gegenstand des Erdgasliefervertrages (im Folgenden kurz „Vertrag“ genannt) ist die Belieferung des Kunden mit Erdgas durch MONTANA für den bzw. die im Vertrag ange- führten Zählpunkt bzw. Zählpunkte. Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und obliegt ausschließlich den Netzbetreibern.
2.2. Für den Fall, dass eine integrierte Rechnung zur Abrechnung der Netzkosten einerseits und der Energiekosten anderseits vereinbart wird, bevollmächtigt und beauftragt der Kunde MONTANA zum Zwecke der gemeinsamen Abrechnung der Entgelte für Netz und Energie, die Netzrechnungen vom Netzbetreiber zu erhalten und für ihn zu bezahlen (Vor- leistungsmodell), wobei der Kunde weiterhin Schuldner des Netzbetreibers bleibt und von diesem unmittelbar zur Zahlung in Anspruch genommen werden kann. Der Kunde zahlt mit schuldbefreiender Wirkung die Netzentgelte an MONTANA. Teilzahlungen des Kunden gelten anteilig den Entgelten für Energielieferung und für das Netz gewidmet. MONTANA wird den Kunden vollkommen schad- und klaglos halten, falls dieser vom Netzbetreiber hinsichtlich solcher Netzdienstleistungsentgelte in Anspruch genommen wird, die von MONTANA trotz fristgerechter Bezahlung durch den Kunden nicht bei Fälligkeit an den Netzbetreiber abgeführt wurden.
2.3. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Bedarf an Erdgas für diesen Zählpunkt bzw. diese Zählpunkte durch MONTANA auf Basis des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen zu decken.
2.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Kunden gültig, deren Anlagen sich in Österreich befinden und denen ein standardisiertes Lastprofil zugeordnet wird.
Vertragsgegenstand. Der Eigentümer verpflichtet sich, an dem oben bezeichneten Gebäude auf dem o.g. Grundstück die in der Maßnahmenbeschreibung aufgeführten Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen.