Kontrollen und Audits Musterklauseln

Kontrollen und Audits. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle von der Europäischen Kommission, der österreichischen nationalen Agentur oder jeglicher anderen externen Stelle, die von der Europäischen Kommission oder der österreichischen nationalen Agentur zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Mobilitätsmaßnahme und der Bestimmungen der Vereinbarung bevollmächtigt wurde, angeforderten detaillierten Informationen zur Verfügung zu stellen. 1 Weitere Informationen über den Zweck der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, welche Daten wir erheben, wer Zugriff darauf hat und wie sie geschützt sind, finden Sie auf:
Kontrollen und Audits. 4.5.1 Internes Kontrollsystem – Innosuisse stellt einen wirksamen Management- und Kontrollmechanismus sicher und ist insbesondere verpflichtet: (a) ein Rechnungsführungssystem anzuwenden, das zeitnah genaue, voll- ständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt; (b) angemessene Massnahmen zu ergreifen, um Unregelmässigkeiten und Betrug zu verhindern, zu erkennen und zu korrigieren; (c) ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurich- ten und dessen Funktionieren sicherzustellen; (d) sich einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen, die gemäss international anerkannten Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vor- genommen wird, die von Innosuisse funktional unabhängig ist. 4.5.2 Selbstbewertung des Assurance-Konzepts/internen Kontrollsystems von Innosuisse – Innosuisse legt dem EUREKA-Sekretariat eine Selbstbewer- tung seines eigenen Assurance-Konzepts/internen Kontrollsystems auf der Grundlage von Richtlinien vor, die vom EUREKA-Sekretariat bereitgestellt werden. Die Selbstbewertung wird auf zyklischer Basis alle zwei bis vier Jahre verlangt. Der genaue Zeitplan für jede nationale Finanzierungsstelle wird vom EUREKA-Sekretariat in Abhängigkeit davon festgelegt, wie letz- teres die Robustheit des Systems der nationalen Finanzierungsstelle ein- schätzt. (a) Die Selbstbewertung umfasst eine Reihe von Bereichen wie etwa: – interne Kontrollmechanismen – Validierung der Ansprüche der Teilnehmer – Zahlungsmodalitäten – Mechanismen zur Betrugsbekämpfung – Audit-Modalitäten (b) Die Selbstbewertung umfasst eine förmliche Überprüfung durch eine unabhängige Prüfstelle und einen Audit-Bericht. Diese Überprüfung er- folgt in Übereinstimmung mit: – den offiziellen Auftragsbedingungen, die vom EUREKA-Sekreta- riat festgelegt werden – den vereinbarten Prüfungshandlungen gemäss ISRS 4400 – dem Verhaltenskodex der professionellen Wirtschaftsprüfer (Code of Ethics for Professional Accountants) Die erste Selbstbewertung ist dem EUREKA-Sekretariat spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung des bilateralen Abkommens vorzu- legen. (c) Das EUREKA-Sekretariat nimmt eine Überprüfung der Selbstbewer- tung und des Audit-Berichts vor und ist berechtigt, für eine Unterlagen- kontrolle weitere Nachweise von Innosuisse einzufordern. (d) In den Jahren zwischen den förmlichen Selbstbewertungen informiert Xxxxxxxxxx das EUREKA-Sekretariat über allfällige wesentliche Ände- rungen seines Assurance-Konzepts. Innosuisse erstattet dem EUREKA- Sekretariat zud...
Kontrollen und Audits. Die Vertragsparteien verpflichten sich, detaillierte Informationen bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission, der Nationalen Agentur Deutschlands (NA DAAD) oder einer anderen von der Europäischen Kommission oder der Nationalen Agentur Deutschlands (NA DAAD) ermächtigten externen Stelle angefordert wurden, um dies zu überprüfen Der Mobilitätszeitraum und die Bestimmungen des Abkommens werden ordnungsgemäß umgesetzt.
Kontrollen und Audits. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle von der Europäischen Kommission, der österreichischen nationalen Agentur oder einer anderen externen Stelle, die von der Europäischen Kommission oder der österreichischen nationalen Agentur zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Mobilitätsmaßnahme und der Bestimmungen der Vereinbarung bevollmächtigt wurde, angeforderten detaillierten Informationen zur Verfügung zu stellen. 1 Es ist nicht zwingend erforderlich, Dokumente aus Anhang I dieses Dokuments mit Originalunterschriften zu verschicken: eingescannte Kopien von eigenhändigen Unterschriften und elektronische Unterschriften (auch über das Erasmus Without Paper Network) können, wenn es die nationalen Rechtsvorschriften erlauben, auch akzeptiert werden. 2 Im Falle von Mobilität innerhalb der EU beinhaltet die nationale Krankenversicherung des Teilnehmers / der Teilnehmerin über die Europäische Krankenversicherungskarte einen Grundversicherungsschutz während seines/ihres Aufenthalts in einem anderen EU-Land. Dieser Versicherungsschutz ist jedoch möglicherweise nicht für alle Situationen ausreichend, z. B. im Falle einer Rückführung oder eines speziellen medizinischen Eingriffs oder im Falle einer internationalen Mobilität. In dem Fall kann eine zusätzliche private Krankenversicherung erforderlich sein. Haftpflicht- und Unfallversicherungen decken Schäden ab, die der Teilnehmer / die Teilnehmerin während des Auslandsaufenthalts verursacht oder erleidet. Diese Versicherungen sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt und die Teilnehmer/innen laufen Gefahr, nicht von den üblichen Systemen abgedeckt zu werden, wenn sie beispielsweise nicht als Arbeitnehmer/innen gelten oder nicht formell bei der Aufnahmeeinrichtung eingeschrieben sind. Darüber hinaus wird eine Versicherung gegen Verlust oder Diebstahl von Dokumenten, Fahrkarten und Gepäck empfohlen. 3 Weitere Informationen über den Zweck der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, welche Daten wir erheben, wer Zugriff darauf hat und wie sie geschützt sind, finden Sie auf:

Related to Kontrollen und Audits

  • Kontrolle 1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten. 2. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 werden in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen. 3. Kontrollen der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit Teil 3 werden regelmässig durchgeführt. 4. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs jeweils einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate und der wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Arti- kel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.

  • Kontrollrechte des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. (3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann wahlweise erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS- GVO, die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS- GVO, aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) und/oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). (4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.