Inkrafttreten und Laufzeit Musterklauseln

Inkrafttreten und Laufzeit. Die Abwendungsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet mit der Zahlung der letzten Rate gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Tilgungsplan.
Inkrafttreten und Laufzeit. Die vorliegende Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft. Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt 10 Jahre. Ferner gilt die Vereinbarung im Hinblick auf die darin festgehaltenen Berichtspflichten bis zu deren Erfüllung fort.
Inkrafttreten und Laufzeit. Die Vereinbarung tritt mit der vollständigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Die Laufzeit dieser Vereinbarung endet am 31. Dezember 2026.
Inkrafttreten und Laufzeit. Die Abwendungsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet mit der Zahlung der letzten Rate gemäß der hier vereinbarten Ratenzahlungsvereinbarung.
Inkrafttreten und Laufzeit. Die Vereinbarung tritt mit der vollständigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Soweit eine Maßnahme, die in der vorangegangenen Vereinbarung zur Initiative Bildungsket- ten vom 22. August 2017 enthalten ist, für eine begrenzte Zeit über das Ende der Geltungs- dauer dieser vorangegangenen Vereinbarung hinaus fortgesetzt werden soll, gelten die hie- rauf bezogenen Teile der vorangegangenen Vereinbarung bis zum Ende der betreffenden Maßnahme entsprechend weiter. Die Laufzeit dieser Vereinbarung endet am 31. Dezember 2026.
Inkrafttreten und Laufzeit. 69 und 85 des Gesetzes vom 4. April 2014)
Inkrafttreten und Laufzeit. Die Vereinbarung tritt am 15. April 2011 in Kraft. Sie endet am 31. Dezember.2020, mit dem Ablauf der Gültigkeit der Klimaschutzvereinbarung.
Inkrafttreten und Laufzeit. Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Vertragsschließenden mit Wirkung vom 1.7.2012 in Kraft und gilt bis zum nahtlosen Übergang der Bundesinitiative in den Fonds gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 KKG, längstens jedoch bis zum 31.12.2017.
Inkrafttreten und Laufzeit. Dieser Tarifvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Er endet am 31. Dezember 2010, ohne dass es einer Kündigung bedarf und wirkt nicht nach. Die während der Laufzeit dieser Vereinbarung gemäß Ziffer 2 vereinbarten Befristungen bleiben bis zu ihrem jeweils vereinbarten Ende bestehen, auch wenn dieser Tarifvertrag bereits geendet hat.“ Am 2. Januar 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Mit der am Montag, dem 23. Januar 2012, beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 3. Februar 2012 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2011 gewandt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam. Der ETV sei von der Regelungs- befugnis der Tarifvertragsparteien nicht gedeckt. Die Öffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG lasse eine Verdopplung der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässigen Gesamtdauer und Anzahl der Verlänge- rungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge nicht zu. Jedenfalls genieße er Vertrauensschutz, da der ETV erst nach dem Abschluss seines ersten befristeten Arbeitsvertrags in Kraft getreten sei. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 1. Juli 2010 am 31. Dezember 2011 geendet hat, 2. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens der Kündigungsschutzklage, die Beklagte zur Weiterbeschäfti- gung des Klägers zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2010 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2011 geendet. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Klage- antrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Der Senat ist nicht an einer Sachentscheidung gehindert. Der Rechtsstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung ist durch die am 2. Januar 2012 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nicht nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Er betrifft nicht die Insolvenzmasse, sondern einen höchstpersönlichen Anspruch des Klägers (v...
Inkrafttreten und Laufzeit. Die Absichtserklärung tritt ab dem Tag in Kraft, an dem sie von allen Beteiligten unterzeichnet wird. Sie kann auch weiterhin von allen Gebietskör- perschaften, Einrichtungen und Organisationen, die einen Beitrag leisten möchten, unterzeichnet und unterstützt werden. Diese Absichtserklärung gilt unbefristet und kann in regelmäßigen Abstän- den überprüft werden. Ein Austritt ist durch eine schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten möglich. Laufzeit: November 2016 - Oktober 2019 Federführung: Landeshauptstadt München