Inkrafttreten und Laufzeit Musterklauseln

Inkrafttreten und Laufzeit. Die Abwendungsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet mit der Zahlung der letzten Rate gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Tilgungsplan.
Inkrafttreten und Laufzeit. Die vorliegende Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt 10 Jahre. Die Vereinbarung endet damit am 31.12.2025. Ferner gilt die Vereinbarung im Hinblick auf die darin festgehaltenen Berichtspflichten bis zu deren Erfüllung noch fort.
Inkrafttreten und Laufzeit. Die Vereinbarung tritt mit der vollständigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Die Laufzeit dieser Vereinbarung endet am 31. Dezember 2026.
Inkrafttreten und Laufzeit. Die Vereinbarung tritt mit der vollständigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Soweit eine Maßnahme, die in der vorangegangenen Vereinbarung zur Initiative Bildungsket- ten vom 7. Dezember 2017 enthalten ist, für eine begrenzte Zeit über das Ende der Gel- tungsdauer dieser vorangegangenen Vereinbarung hinaus fortgesetzt werden soll, gelten die hierauf bezogenen Teile der vorangegangenen Vereinbarung bis zum Ende der betreffenden Maßnahme entsprechend weiter. Die Laufzeit dieser Vereinbarung endet am 31. Dezember 2026.
Inkrafttreten und Laufzeit. 69 und 85 des Gesetzes vom 4. April 2014)
Inkrafttreten und Laufzeit. Die Vereinbarung tritt am 15. April 2011 in Kraft. Sie endet am 31. Dezember.2020, mit dem Ablauf der Gültigkeit der Klimaschutzvereinbarung.
Inkrafttreten und Laufzeit. Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Vertragsschließenden mit Wirkung vom 1.7.2012 in Kraft und gilt bis zum nahtlosen Übergang der Bundesinitiative in den Fonds gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 KKG, längstens jedoch bis zum 31.12.2017.
Inkrafttreten und Laufzeit. (1) Das vorliegende Abkommen tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft und ersetzt ab diesem Datum das Partnerschaftsabkommen vom 16. Dezember 20167 zwischen der AAL-Vereinigung (AALA) und dem Schweizerischen Bundesrat für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember 2020. (2) Beide Vertragsparteien können dieses Abkommen gemäss Ziffer 13 dieses Abkommens jederzeit aussetzen oder kündigen. (3) Die beiden Vertragsparteien einigen sich vor dem 31. Dezember 2020, und damit rechtzeitig zum Abschluss von Horizont 2020, auf einen genauen Rahmen im Hinblick auf die Beendigung des AuL-Programms, um: – die Schlusszahlung an die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)8 durch die AAL-Vereinigung abzuwickeln; – ein Verfahren zur Wiedereinziehung sämtlicher auf Projektebene ausgerich- teter Zahlungen, die zu Unrecht mit den Mitteln der Union geleistet wurden und die die AAL-Vereinigung der Union zurückzahlen muss, einzurichten. Die übertragenen Aufgaben gemäss Definition in Anhang 1, «Description of entrus- ted tasks», der Übertragungsvereinbarung sind vor dem 31. Dezember 2027 auszu- führen.
Inkrafttreten und Laufzeit. (1) Die Abwendungsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. (2) Diese Vereinbarung endet automatisch mit Stellung der nächsten Jahresrechnung. Auf Wunsch des Kunden wird die Ewa dem Kunden eine neue Ratenzahlungsvereinbarung über den zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung noch offenen Teil der Gesamtforderung anbieten. (3) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten frühere Abwendungsvereinbarungen zwischen dem Kunden und der Ewa außer Kraft. (4) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anlagen bedürfen der Schriftform.
Inkrafttreten und Laufzeit. (1) Dieses Abkommen tritt am Datum in Kraft, an dem die letzte Unterschrift unter das Abkommen geleistet wird. (2) Beide Parteien können dieses Abkommen gemäss den Bestimmungen in diesem bilateralen Abkommen jederzeit aussetzen oder kündigen. (3) Die beiden Parteien einigen sich vor dem 31. Dezember 2013, und damit recht- zeitig zum Abschluss des Siebten Rahmenprogramms, auf einen genauen Rahmen im Hinblick auf die Beendigung des AAL Joint Programme, um: – die Schlusszahlung an die nationale Finanzierungsstelle durch die AAL Association abzuwickeln; – ein Verfahren zur Wiedereinziehung sämtlicher auf Projektebene ausgerich- teter Zahlungen, die zu Unrecht mit den Mitteln der Gemeinschaft geleistet wurden und die die AAL Association der Gemeinschaft zurückzahlen muss, einzurichten.