Jede Vertragspartei Musterklauseln

Jede Vertragspartei a) hat das souveräne Recht, SPS-Maßnahmen durchzuführen, sofern diese Maßnahmen mit dem SPS-Übereinkommen der WTO vereinbar sind, b) konsultiert die andere Vertragspartei vor der Einführung neuer SPS-Maßnahmen über die im SPS-Übereinkommen der WTO vorgesehenen Notifikationsmechanismen und gegebenenfalls über die Kontaktstellen der Vertragsparteien, c) unterstützt die andere Vertragspartei bei der Sammlung von Informationen, die erforderlich sind, damit Entscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage getroffen werden können, d) fördert Vernetzungen, Joint Ventures, und die Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit zwischen den Einrichtungen und Laboratorien des OAG-Partnerstaats oder der OAG-Partnerstaaten und denen der EU.
Jede Vertragspartei a) bemüht sich, Vorschläge zur Einführung oder Änderung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung in einem angemessen frühen Stadium zu veröffentlichen, auf ein entsprechendes Ersuchen hin einschließlich einer Erläuterung der Ziele des jeweiligen Vorschlags und der Gründe für den Vorschlag, b) räumt betroffenen Personen angemessene Möglichkeiten ein, zu Vorschlägen zur Einführung oder Änderung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung Stellung zu nehmen, wobei sie insbesondere ausreichende Fristen dafür vorsieht, es sei denn, dies ist aus Dringlichkeitsgründen nicht möglich, und
Jede Vertragspartei a) bezeichnet eine oder mehrere Behörden zur Durchführung dieses ABKOMMENS, die unter anderem alle Tätigkeiten überwachen, die sich auf die Erhaltungssituation derjenigen wandernden Wasservogelarten auswirken können, zu deren Arealstaaten die Vertragspartei gehört; b) bestimmt eine Anlaufstelle für die anderen Vertragsparteien und übermittelt unverzüglich Bezeichnung und Anschrift dieser Stelle dem Sekretariat des ABKOMMENS zur weitergehenden Weiterleitung an die anderen Vertragsparteien; c) erarbeitet für jede ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien ab der zweiten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieses ABKOMMENS durch die betreffende Vertragspartei unter besonderer Bezugnahme auf die von ihr getroffenen Erhaltungsmaßnahmen. Das Berichtsformat wird auf der ersten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien festgelegt und gegebenenfalls auf einer späteren Tagung der Versammlung der Vertragsparteien überprüft. Jeder Bericht wird dem Sekretariat des ABKOMMENS mindestens einhundertzwanzig Tage vor der ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien vorgelegt, für die er erarbeitet wurde, und vom Sekretariat des ABKOMMENS umgehend in Abschrift an die anderen Vertragsparteien weitergeleitet. a) Jede Vertragspartei leistet in Übereinstimmung mit dem Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen einen Beitrag zum Haushalt des ABKOMMENS. Die Beiträge werden für Vertragsparteien, die Arealstaaten sind, auf höchstens 25 v.H. des Gesamthaushalts begrenzt. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sind nicht verpflichtet, mehr als 2,5 v.H. der Verwaltungskosten beizutragen. b) Beschlüsse betreffend den Haushalt und alle gegebenenfalls für erforderlich gehaltenen Änderungen des Beitragsschlüssels werden von der Versammlung der Vertragsparteien durch Konsens angenommen.
Jede Vertragspartei a) darf vertrauliche Informationen oder Dokumente nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der anderen Vertragspartei für andere Zwecke als für die Erfüllung ihrer sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen nutzen; b) sorgt dafür, dass derartige vertrauliche Informationen oder Dokumente dem gleichen Schutzniveau unterliegen wie ihre eigenen vertraulichen Informationen, in jedem Fall jedoch mit der gebotenen Sorgfalt behandelt werden; c) legt vertrauliche Informationen oder Dokumente ohne vorherige schriftliche Genehmigung der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt gegenüber Dritten offen. II.8.3. Die sich aus diesem Artikel ergebenden Vertraulichkeitsverpflichtungen binden sowohl den Auftraggeber als auch den Auftragnehmer während der Erfüllung des Vertrags und solange die Informationen oder Dokumente vertraulich bleiben, es sei denn, a) die offenlegende Vertragspartei befreit die empfangende Vertragspartei früher von der Vertraulichkeitsverpflichtung; b) die vertraulichen Informationen oder Dokumente gelangen an die Öffentlichkeit, ohne dass gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung verstoßen worden wäre; c) das geltende Recht erfordert die Offenlegung der vertraulichen Informationen oder Dokumente.
Jede Vertragspartei a) veröffentlicht umgehend alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, die erfasste Beschaffungen betreffen, einschließlich durch Gesetze oder sonstige Vorschriften vorgegebener Standardvertragsbestimmungen, in einem amtlicherseits festgelegten Print- oder E-Medium und b) gibt, soweit möglich, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen diesbezügliche Erläuterungen.
Jede Vertragspartei arbeitet beständig und nachhaltig auf die Ratifizierung der von ihr noch nicht ratifizierten grundlegenden IAO-Übereinkommen hin,
Jede Vertragspartei bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen frühzeitigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seiner Ziele,
Jede Vertragspartei. (a) darf vertrauliche Informationen oder Dokumente nur mit vorheriger schriftli- cher Genehmigung der anderen Vertragspartei für andere Zwecke als für die Erfüllung ihrer sich aus dem RV oder einem Einzelvertrag ergebenden Ver- pflichtungen nutzen; (b) sorgt dafür, dass derartige vertrauliche Informationen oder Dokumente dem gleichen Schutzniveau unterliegen wie ihre eigenen vertraulichen Informati- onen oder Dokumente, in jedem Fall jedoch mit der gebotenen Sorgfalt be- handelt werden; (c) legt vertrauliche Informationen oder Dokumente ohne vorherige schriftliche Genehmigung der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt gegen- über Dritten offen. An agency of the