Jede Vertragspartei Musterklauseln

Jede Vertragspartei a) hat das souveräne Recht, SPS-Maßnahmen durchzuführen, sofern diese Maßnahmen mit dem SPS-Übereinkommen der WTO vereinbar sind,
Jede Vertragspartei a) bemüht sich, Vorschläge zur Einführung oder Änderung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung in einem angemessen frühen Stadium zu veröffentlichen, auf ein entsprechendes Ersuchen hin einschließlich einer Erläuterung der Ziele des jeweiligen Vorschlags und der Gründe für den Vorschlag,
Jede Vertragspartei a) darf vertrauliche Informationen oder Dokumente nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der anderen Vertragspartei für andere Zwecke als für die Erfüllung ihrer sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen nutzen;
Jede Vertragspartei a) veröffentlicht umgehend alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, die erfasste Beschaffungen betreffen, einschließlich durch Gesetze oder sonstige Vorschriften vorgegebener Standardvertragsbestimmungen, in einem amtlicherseits festgelegten Print- oder E-Medium und
Jede Vertragspartei a) arbeitet beständig und nachhaltig auf die Ratifizierung der von ihr noch nicht ratifizierten grundlegenden IAO-Übereinkommen hin,
Jede Vertragspartei a) bezeichnet eine oder mehrere Behörden zur Durchführung dieses ABKOMMENS, die unter anderem alle Tätigkeiten überwachen, die sich auf die Erhaltungssituation derjenigen wandernden Wasservogelarten auswirken können, zu deren Arealstaaten die Vertragspartei gehört;

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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.