Ambulante medizinische Vorsorgeleistungen Musterklauseln

Ambulante medizinische Vorsorgeleistungen. (1) Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, wenn diese medizinisch notwendig sind, um a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraus- sichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, b) einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes ent- gegen zu wirken, c) Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder d) Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leistungs- zusage erteilt hat. (2) Erstattungsfähig sind auch ambulante Vorsorgemaßnahmen in aner- kannten Kurorten, wenn die Vorsorgeleistungen nach Absatz 1 nicht ausreichen und der Versicherer eine vorherige schriftliche Leistungszu- sage erteilt hat. Die übrigen im Zusammenhang mit dieser Leistung ent- stehenden Kosten sind nicht erstattungsfähig. Der Anspruch kann erst nach Ablauf von drei Jahren erneut geltend gemacht werden,es sei denn, vorzeitige Leistungen sind aus medizinischen Gründen dringend erfor- derlich. Die Dreijahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruch- nahme zu führen. (3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen vorzu- nehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.