Ambulante Heilbehandlung. ■ Heilbehandlung durch Ärzte und Heilpraktiker gem. § 4 Abs. 2.1 und Abs. 2.3 der AVB einschließlich verord- neter Arzneien (inkl. zugehöriger Applikationshilfen) und Verbandmittel zu 75 % der erstattungsfähigen Auf- wendungen. Bei Heilpraktikern wird für die Erstattung gemäß § 4 Abs. 2.1 der AVB die jeweils gültige Gebüh- renordnung für Heilpraktiker zugrunde gelegt. Solche Heilbehandlungen sind indes im Rahmen einer medizinischen Notfallbehandlung zu 100 % erstat- tungsfähig. Heilbehandlung durch Ärzte und Heilpraktiker sowie ambulante Untersuchungen zur Früherken- nung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) gemäß § 4 Abs. 2.1 und Abs. 2.3 der AVB einschließlich verordneter Arzneien (inkl. zugehöriger Applikationshilfen) und Verbandmittel zu 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn für die (Erst-) Behandlung der Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt), ein Facharzt für Gynäkologie, für Augenerkrankungen oder für Kindererkrankungen in Anspruch genommen wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungs- rechnung zu belegen. Bei Heilpraktikern wird für die Erstattung gemäß § 4 Abs. 2.1 der AVB die jeweils gülti- ge Gebührenordnung für Heilpraktiker zugrunde gelegt. ■ Überwachung der Schwangerschaft durch Arzt, Hebamme oder Entbindungspfleger sowie Hausentbindungen. ■ Psychotherapie pro Kalenderjahr zu: 75 % für die ersten 25 Sitzungen 50 % für die 26. bis 50. Sitzung (vgl. § 4 Abs. 2.4 der AVB) ■ Schutzimpfungen (einschließlich Impfstoff), die von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden (nicht für Beruf und Reisen). ■ Heilmittel gemäß § 4 Abs. 3.2 der AVB zu 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen: Bäder, Massagen, physikalische und elektrische Behandlungen. ■ Hilfsmittel gemäß § 4 Abs. 3.3 der AVB zu 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen: Hörgeräte, Sprechge- räte, Stützapparate, Gehstützen, orthopädische Einlagen, orthopädische Schuhe, Bandagen, Bruchbänder, Gummistrümpfe, Prothesen, Gehhilfen und Krankenfahrstühle. Der Versicherer kann Hilfsmittel auch leihwei- se ohne Selbstbehalt zur Verfügung stellen. Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle und Kontaktlinsen) bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 260 EUR zu 75% innerhalb von zwei Kalenderjahren. Ein erneuter Anspruch besteht erst nach Ablauf von zwei Kalenderjahren.
Ambulante Heilbehandlung. 1.1 Erstattet werden die Aufwendungen für
Ambulante Heilbehandlung. Übersicht ambulante Heilbehandlung Detaillierte Leistungsbeschreibungen ambulante Heilbehandlung
Ambulante Heilbehandlung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
1.1 Ärztliche Leistungen einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, soweit die Gebühren im Rah- men der Höchstsätze der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.
Ambulante Heilbehandlung. Eine ambulante Heilbehandlung ist die Untersuchung und Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt in dessen Arzt- praxis (Einzelpraxis, Gruppenpraxis), in einem selbstständigen Ambulatorium (z.B. Allergieambulatorium, Institute für bildgebende Diagnosen) oder in der Ambulanz eines Krankenhauses. Ambu- lante Heilbehandlungen leisten darüber hinaus weitere Gesundheitsberufe wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen, Heilmasseure, klinische Psychologen oder Psycho- therapeuten. Arzneimittel, häufig auch Medikamente genannt, unterliegen dem Arzneimittel- gesetz und sind Stoffe oder Zuberei- tungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind. Arzneimittel dienen der Diagnose, Heilung, Linderung oder der Verhütung von Krankheiten oder krankhafter Beschwerden. Arzneimittel im Sinne dieser Versiche- rungsbedingungen sind auch „magis- trale Zubereitungen“ (eine Rezeptur, die individuell für Sie durch den Apotheker angefertigt wird), „homöopathische Arzneimittel“, „pflanzliche Arzneimittel“ (sog. Phytopharmaka) und „traditionelle Arzneispezialitäten“ (z.B. TCM- Rezepturen). Keine Arzneimittel sind Impfstoffe, Lebensmittel, Lebensmittel- zusatzstoffe, Genussmittel, Nahrungs- ergänzungsmittel, Vitaminpräparate, Produkte aus einem natürlichen Heil- vorkommen, kosmetische Mittel und alle weiteren, nicht ausdrücklich genannten Stoffe, die keine pharmakologische Wirkung entfalten. Medizinprodukte im Sinne des Medizin- produktegesetzes (z.B. Produkte zur Injektion oder Infusion von Medika- menten), sowie Organe oder Organteile im Sinne des Organtransplantations- gesetzes sind ebenfalls keine Arzneimittel. 116 Meine Gesundheitsversicherung – einfach erklärt. Stand Jänner 2021 Meine Gesundheitsversicherung – einfach erklärt. Stand Jänner 2021 117 MEINE GESUNDHEITSVERSICHERUNG – EINFACH ERKLÄRT 2.8. GLOSSAR Bergungskosten sind die nach- gewiesenen Kosten des Suchens nach der versicherten Person und seines Transportes bis zum nächstgelegenen Krankenhaus. Zu den Bergungskosten zählen auch die Kosten der medizi- nischen Behandlung während der Bergung und des Transports.
Ambulante Heilbehandlung. Bei einer ambulanten Heilbehandlung, Vorsorgeuntersu- chung, Entbindung oder Fehlgeburt fallen unter den Versicherungsschutz die Aufwendungen für:
a) Beratungen, Besuche und Verrichtungen einschließ- lich Operationen;
b) Arznei- und Verbandmittel;
c) Heilmittel, und zwar medizinische Bäder, Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme- und sonstige phy- sikalische sowie logopädische und ergotherapeutische Behandlungen;
d) Hilfsmittel, und zwar - Bandagen; - Brillen und Kontaktlinsen, erstattungsfähig sind (auch bei einer Refraktionsbestimmung durch den Optiker) die Aufwendungen bis zu einem Rech- nungsbetrag von 312,00 EUR für eine Sehhilfe. Bei einer Sehschwäche von mindestens 8,0 Dioptrien erhöht sich der erstattungsfähige Rechnungsbetrag um 50 %. Ein Leistungsanspruch für den erneuten Bezug einer Sehhilfe entsteht nach zwei Jahren seit dem letzten Bezug. Vor Ablauf von zwei Jahren entsteht erneuter Anspruch für eine Sehhilfe nur bei einer festgestellten Veränderung der Sehschärfe von mindestens - orthopädische Schuhe, erstattungsfähig sind die Aufwendungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 260,00 EUR pro Jahr; - Einlagen; - Gummistrümpfe; - Hörgeräte, erstattungsfähig sind die Aufwendun- gen bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.040,00 EUR; - elektronische Kehlköpfe; - Beinprothesen, Armprothesen, Brustprothesen; - Geh- und Stützapparate; - Kunstaugen; - Krankenfahrstühle, erstattungsfähig sind die Auf- wendungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.040,00 EUR; - lebenserhaltende Hilfsmittel;
e) Röntgen-, Radium- und Isotopenleistungen;
f) notwendigen Transport zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Notfall oder Unfall. Erstattungsfähig sind außerdem Fahrten - bei Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie und - bei ambulanten Operationen (am Tag der Operation). Die Aufwendungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung sind nach Ziffer 1.13 erstattungsfähig.
Ambulante Heilbehandlung. Erstattungsfähig sind die Kosten für
a) Beratungen, Besuche einschl. Wegegebühren, ärztliche Sonderleistungen, Operationen, Röntgen-, Radium-, Isotopen- Diagnostik und - Therapie, Leistungen einer freiberuflichen Hebamme bei ambulanter Entbindung sowie medizinisch notwendige Transporte zur ambu- lanten Notfallbehandlung.
b) Ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel Dazu zählen nicht: Nährmittel (außer Sonden- nahrung), Entfettungsmittel, Stärkungspräpara- te; kosmetische, vorbeugende, Regenerations- und Desinfektionsmittel, Weine, Mineralwasser und Tee, auch wenn sie ärztlich verordnet sind. Als Arzneimittel gelten jedoch bestimmte medi- kamentenähnliche Nährmittel, die zwingend er- forderlich sind, um schwere gesundheitliche Schäden, z.B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus Crohn und Mukoviszidose, zu vermei- den. Aufwendungen für ärztlich verordnete Sondennahrung werden ersetzt, sofern wegen einer medizinischen Indikation eine normale Nahrungsaufnahme nicht möglich ist.
c) Heil- und Hilfsmittel Als Heilmittel gelten ärztlich verordnete physi- kalisch-medizinische Leistungen, z.B. medizi- nische und elektrische Bäder, Massagen, Inha- lationen, Bestrahlungen und sonstige thera- peutische Anwendungen des elektrischen Stroms. Außerdem - ergotherapeutische Leistungen, wenn sie vom Ergotherapeuten ausgeführt worden sind, - osteopathische Leistungen, wenn sie vom Arzt oder Masseur, Masseur und medizini- schen Bademeister, Krankengymnasten o- der Physiotherapeuten ausgeführt worden sind, - podologische Leistungen, wenn sie vom Po- dologen bzw. medizinischen Fußpfleger ausgeführt worden sind, - Stimm-, Sprech- und Sprachübungsbehand- lungen, wenn sie vom Logopäden, Diplom- Sprachtherapeuten, Sprachheilpädagogen oder Linguisten ausgeführt worden sind, und - ernährungstherapeutische Maßnahmen bei seltenen angeborenen Stoffwechselerkran- kungen, wenn sie von einem Diätassisten- ten, Oecotrophologen oder einem Ernäh- rungswissenschaftler ausgeführt worden sind und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Leistungs- zusage gegeben hat. Eine solche Zusage ist nicht erforderlich bei der Erkrankung Muko- viszidose/zystische Fibrose. Die aufgeführten Leistungen können auch von anderen Angehörigen der dafür staatlich aner- kannten therapeutischen Berufe ausgeführt werden (z.B. Stimm-, Sprech- und Sprach- übungsbehandlungen durch einen staatlich anerkannten Sprachtherapeuten). Unter Hilfsmittel fallen ärztlich verordnete Bril- lengläser, Brillen...
Ambulante Heilbehandlung. Jede von einem qualifizierten und approbierten Arzt durchgeführ- te Heilbehandlung, die keine Über- nachtung erfordert (dazu zählen auch Krankenhausaufenthalte von weniger als acht Stunden).
Ambulante Heilbehandlung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
1.1 Ärztliche Leistungen einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten,
1.2 Psychotherapie für die ersten 30 Sitzungen zu 100 % und für alle weiteren Sitzungen zu 75 % (siehe § 4 Abs. 2 MEVB/KK), soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Erstattungsfähig sind auch über den Höchstsätzen der Gebührenordnung liegende Aufwendungen, soweit ihnen eine sachlich und rechtlich begründete Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zugrunde liegt.
1.3 Leistungen des Heilpraktikers bis zu den Regelhöchstsätzen1) der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte,
1.4 Heilmittel, soweit sie im Rahmen der üblichen Preise2) berechnet sind,
1.5 Arznei- und Verbandmittel,
1.6 Hilfsmittel – ausgenommen Sehhilfen;
1.7 Sehhilfen alle zwei Jahre bis zu
Ambulante Heilbehandlung. Höchstbetrag für ambulante Leistungen