Ambulante Heilbehandlung Musterklauseln

Ambulante Heilbehandlung. Erstattungsfähig sind die Kosten für
Ambulante Heilbehandlung. ■ Heilbehandlung durch Ärzte und Heilpraktiker gem. § 4 Abs. 2.1 und Abs. 2.3 der AVB einschließlich verord- neter Arzneien (inkl. zugehöriger Applikationshilfen) und Verbandmittel zu 75 % der erstattungsfähigen Auf- wendungen. Bei Heilpraktikern wird für die Erstattung gemäß § 4 Abs. 2.1 der AVB die jeweils gültige Gebüh- renordnung für Heilpraktiker zugrunde gelegt. Solche Heilbehandlungen sind indes im Rahmen einer medizinischen Notfallbehandlung zu 100 % erstat- tungsfähig. Heilbehandlung durch Ärzte und Heilpraktiker sowie ambulante Untersuchungen zur Früherken- nung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) gemäß § 4 Abs. 2.1 und Abs. 2.3 der AVB einschließlich verordneter Arzneien (inkl. zugehöriger Applikationshilfen) und Verbandmittel zu 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn für die (Erst-) Behandlung der Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt), ein Facharzt für Gynäkologie, für Augenerkrankungen oder für Kindererkrankungen in Anspruch genommen wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungs- rechnung zu belegen. Bei Heilpraktikern wird für die Erstattung gemäß § 4 Abs. 2.1 der AVB die jeweils gülti- ge Gebührenordnung für Heilpraktiker zugrunde gelegt. ■ Überwachung der Schwangerschaft durch Arzt, Hebamme oder Entbindungspfleger sowie Hausentbindungen. ■ Psychotherapie pro Kalenderjahr zu: 75 % für die ersten 25 Sitzungen 50 % für die 26. bis 50. Sitzung (vgl. § 4 Abs. 2.4 der AVB) ■ Schutzimpfungen (einschließlich Impfstoff), die von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden (nicht für Beruf und Reisen). ■ Heilmittel gemäß § 4 Abs. 3.2 der AVB zu 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen: Bäder, Massagen, physikalische und elektrische Behandlungen. ■ Hilfsmittel gemäß § 4 Abs. 3.3 der AVB zu 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen: Hörgeräte, Sprechge- räte, Stützapparate, Gehstützen, orthopädische Einlagen, orthopädische Schuhe, Bandagen, Bruchbänder, Gummistrümpfe, Prothesen, Gehhilfen und Krankenfahrstühle. Der Versicherer kann Hilfsmittel auch leihwei- se ohne Selbstbehalt zur Verfügung stellen. Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle und Kontaktlinsen) bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 260 EUR zu 75% innerhalb von zwei Kalenderjahren. Ein erneuter Anspruch besteht erst nach Ablauf von zwei Kalenderjahren.
Ambulante Heilbehandlung. 1.1 Erstattet werden die Aufwendungen für
Ambulante Heilbehandlung. Übersicht ambulante Heilbehandlung Detaillierte Leistungsbeschreibungen ambulante Heilbehandlung
Ambulante Heilbehandlung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für: Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 % ersetzt, wenn die Erstbehandlung durch einen Hausarzt erfolgt. Wird die Erstbehandlung nicht durch einen Hausarzt durchgeführt, reduziert sich die Erstattung auf 75 %. Ärzte für Allgemeinmedizin, praktische Ärzte, Internisten (sofern diese hausärztlich tätig sind und rechtzeitig vor Behandlungsbeginn einen Nachweis über hausärztliche Tätigkeiten vor- liegt), Fachärzte für Frauenheilkunde, für Augenheilkunde, für Kinderheilkunde, Notfall- ärzte oder Bereitschaftsärzte. Wird eine Folgebehandlung nicht durch einen Hausarzt durchgeführt, muss nachgewiesen werden, dass die Erstbehandlung durch einen Hausarzt erfolgte. Dazu ist der Rechnung für die Folgebehandlung die Überweisung des Haus- arztes beizufügen.
Ambulante Heilbehandlung. Eine ambulante Heilbehandlung ist die Untersuchung und Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt in dessen Arzt- praxis (Einzelpraxis, Gruppenpraxis), in einem selbstständigen Ambulatorium (z.B. Allergieambulatorium, Institute für bildgebende Diagnosen) oder in der Ambulanz eines Krankenhauses. Ambu- lante Heilbehandlungen leisten darüber hinaus weitere Gesundheitsberufe wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen, Heilmasseure, klinische Psychologen oder Psycho- therapeuten. Arzneimittel, häufig auch Medikamente genannt, unterliegen dem Arzneimittel- gesetz und sind Stoffe oder Zuberei- tungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind. Arzneimittel dienen der Diagnose, Heilung, Linderung oder der Verhütung von Krankheiten oder krankhafter Beschwerden. Arzneimittel im Sinne dieser Versiche- rungsbedingungen sind auch „magis- trale Zubereitungen“ (eine Rezeptur, die individuell für Sie durch den Apotheker angefertigt wird), „homöopathische Arzneimittel“, „pflanzliche Arzneimittel“ (sog. Phytopharmaka) und „traditionelle Arzneispezialitäten“ (z.B. TCM- Rezepturen). Keine Arzneimittel sind Impfstoffe, Lebensmittel, Lebensmittel- zusatzstoffe, Genussmittel, Nahrungs- ergänzungsmittel, Vitaminpräparate, Produkte aus einem natürlichen Heil- vorkommen, kosmetische Mittel und alle weiteren, nicht ausdrücklich genannten Stoffe, die keine pharmakologische Wirkung entfalten. Medizinprodukte im Sinne des Medizin- produktegesetzes (z.B. Produkte zur Injektion oder Infusion von Medika- menten), sowie Organe oder Organteile im Sinne des Organtransplantations- gesetzes sind ebenfalls keine Arzneimittel. 116 Meine Gesundheitsversicherung – Einfach erklärt. Stand April 2021 Meine Gesundheitsversicherung – Einfach erklärt. Stand April 2021 117 MEINE GESUNDHEITSVERSICHERUNG – EINFACH ERKLÄRT 2.8. GLOSSAR Bergungskosten sind die nach- gewiesenen Kosten des Suchens nach der versicherten Person und seines Transportes bis zum nächstgelegenen Krankenhaus. Zu den Bergungskosten zählen auch die Kosten der medizi- nischen Behandlung während der Bergung und des Transports.
Ambulante Heilbehandlung. Jede von einem qualifizierten und approbierten Arzt durchgeführ- te Heilbehandlung, die keine Über- nachtung erfordert (dazu zählen auch Krankenhausaufenthalte von weniger als acht Stunden).
Ambulante Heilbehandlung. 1.1.1 Erstattet werden die Aufwendungen für - Untersuchung, Behandlung und Geburtshilfe (auch Hausgeburt) durch Ärzte, - Pränataldiagnostik bei Vorliegen von Risikofaktoren in der Schwan- gerschaft, - ambulante Operationen, - Labor- und Röntgendiagnostik durch Ärzte, - Blutdialyse (künstliche Niere), - Psychotherapie durch Ärzte bis zu 77 EUR je Sitzung und bis zu 30 Sitzungen je Kalenderjahr, - Wegegeld des Arztes für den Weg, den der nächsterreichbare und für die Heilbehandlung geeignete Arzt zurücklegen müsste, - Notfalltransporte bis zu zweimal je Versicherungsfall zum nächster- reichbaren und für die Heilbehandlung geeigneten Arzt oder zur ambulanten Behandlung in das nächsterreichbare und für die Heil- behandlung geeignete Krankenhaus, - Strahlenbehandlung, - Arzneien und Verbandmittel, - Behandlung und Untersuchung durch Heilpraktiker, - Geburtshilfe (auch Hausgeburt) durch Hebammen bzw. Entbin- dungspfleger einschließlich einer entsprechend den Bestimmungen in der gesetzlichen Krankenversicherung in Rechnung gestellten Betriebskostenpauschale bei Entbindung in einem Geburtshaus, § 1 (2) b) Allgemeine Versicherungsbedingungen, Teil I, übersteigen (hierzu gehören z. B. Schutzimpfungen gegen Hepatitis, Tollwut bei Tierhaltern und Jägern, Cholera, Typhus, Gelbfieber, Malaria und an- dere Tropenkrankheiten, Kurse und Gymnastik zur Geburtsvorberei- tung und Rückbildung, Vorsorgekuren), - Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle und Kontaktlinsen) zusam- men bis zu 205 EUR innerhalb von drei Kalenderjahren, (hierzu ge- hören z. B. Schutzimpfungen gegen Hepatitis, Tollwut bei Tierhaltern und Jägern, Cholera, Typhus, Gelbfieber, Malaria und andere Tro- penkrankheiten, Kurse und Gymnastik zur Geburtsvorbereitung und Rückbildung, Vorsorgekuren), - Miete von Überwachungsmonitoren für Säuglinge, - Schutzimpfungen (einschließlich Impfstoff) nach dem jeweils aktu- ellen Impfkalender (Standardimpfungen) der Ständigen Impfkom- mision beim Robert-Koch-Institut (STIKO) für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene. - Operationen zur Behebung von Fehlsichtigkeit (Maßnahmen der refraktiven Chirurgie) einschließlich Vor- und Nachuntersuchungen (hierzu gehören z. B. LASIK-Operationen, Femto-LASIK-Behand- lungen, LASEK/PRK-Operationen, Clear-Lens-Exchange). - kleinere Hilfsmittel. Das sind: • Blutzuckermessgerät, • Blutgerinnungsmessgerät bei erforderlicher Dauerantikoagu- lation und künstlichem Herzklappenersatz, • Bruchbänder, • Bandagen, • Einlagen, • Leibbinden, ...
Ambulante Heilbehandlung. Aufwendungen für die Nummern 1 bis 19 sowie nach den Buchstaben E Nr. 1 bis 5, G Nr. 1, H Nr. 1 und nach Buchstabe I werden mit 90 % erstattet. Die hierdurch entstehende Selbstbe- teiligung von 10 % der erstattungsfähigen Aufwendungen bleibt auf 400 Euro beschränkt. Darüber hinaus werden die Aufwen- dungen mit 100 % erstattet. Die Selbstbeteiligung und die Erhö- hung des Erstattungssatzes gelten je versicherte Person und Kalenderjahr. Die Aufwendungen gelten im Zeitpunkt der Be- handlung als entstanden. Maßgebender Zeitpunkt ist das Datum der Behandlung oder des Bezugs von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln.
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