Wechsel des Versicherers. Die degenia Versicherungsdienst AG ist berechtigt, jederzeit, ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages, den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur möglich, bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibendem Beitrag / gleichbleibendem Beitragssatz. Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel, mitzuteilen. Der Wechsel des Versicherers eröffnet dem Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Wechsel des Versicherers. Der Assekuradeur ist berechtigt, jederzeit, ohne Zustim- mung des Versicherungsnehmers zur nächsten Hauptfäl- ligkeit des Versicherungsvertrages, den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur bei gleich bleibendem Ver- sicherungsschutz und bei gleich bleibender Prämie/ gleich bleibendem Prämiensatz möglich. Der Wechsel des Risikoträgers begründet kein Recht auf außerordentliche Kündigung und ist dem Versicherungs- nehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolg- tem Wechsel mitzuteilen.
Wechsel des Versicherers. I.7.1.7 Sie sind nach Beendigung der Kfz-Haftpflicht und ggf. der Kfz- Vollkasko von einem anderen Versicherungsunternehmen zu uns gewechselt. Wir übernehmen den Schadenverlauf des bisherigen Vertrags, wenn dieser durch eine Bescheinigung des bisherigen Unternehmens nach I.9 nachgewiesen wird. I.7.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? Fahrzeuggruppe I.7.2.1 Das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übertragen wird, gehört derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe an, als der Pkw, der den Schadenverlauf übernimmt.
Wechsel des Versicherers. I.6.1.4 Sie wechseln von einem anderen Versicherer zu uns.
Wechsel des Versicherers. I.6.1.2 Sie sind nach Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung und ggf. der Vollkaskoversi- cherung bei einem anderen Versicherungsunternehmen zu uns gewechselt. Wir über- nehmen den tatsächlichen Schadenverlauf des bisherigen Vertrages, wenn dieser durch eine Bescheinigung des bisherigen Unternehmens nach I.8 nachgewiesen wird. Sie werden bei der Einstufung des Versicherungsvertrages in eine SF-Klasse oder Schadenklasse so behandelt, als wären Sie während der Vorversicherungszeit bereits bei uns versichert gewesen. Wenn die Vorversicherung bei einem ausländischen Versicherer bestand, wird die Be- scheinigung nur anerkannt, wenn - die Bonus-Malus-Systeme vergleichbar sind, - die Originalbescheinigung sowie eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Spra- che eingereicht wird, - die Originalbescheinigung Beginn und Ende des dortigen Kfz-Versicherungsvertrages sowie Angaben zum Fahrzeug und zu Art und Datum möglicher Schäden enthält und - das Ende des Versicherungsschutzes bei dem ausländischen Versicherer nicht län- ger als sechs Monate zurückliegt.
Wechsel des Versicherers. Bei einem Wechsel des Versicherers wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in der Vollkasko-Versicherung der Schadenverlauf des Vorversiche- rers berücksichtigt, wenn dieser durch eine Bescheinigung des Vorversi- cherers nach K.8. nachgewiesen wird. Durch die unterschiedlichen Rege- lungen über die Anwendung der Prämiensätze kann es zu Abweichungen gegenüber dem bisherigen Versicherer geben. Maßgebend ist somit die Höhe der Prämiensätze nach diesen Tarifbestimmungen der Janitos Ver- sicherung AG. K.6.2. Unterbrechung des Versicherungsschutzes und die Auswir- kungen auf den Schadenverlauf K.6.2.1. Im Jahr der Übernahme Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebset- zung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Risikowegfall) gilt:
a) Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernimmt der Versicherer den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungs- schutz nicht unterbrochen worden.
b) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und bis zu 7 Jahre, übernimmt der Versicherer den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand.
c) Beträgt die Unterbrechung mehr als 7 Jahre, wird der Versiche- rungsvertrag in die Schadenfreiheitsklasse nach K.2. oder der Klasse 0 gemäß K.7.2.2. eingestuft
Wechsel des Versicherers. Hat der Versicherungsnehmer das Versicherungsunternehmen gewech- selt, so werden Dauer und Schadenfreiheit des bisherigen Versiche- rungsvertrages sowie die Anzahl der Schäden berücksichtigt, wenn diese durch eine Bescheinigung des bisherigen Versicherungsunterneh- mens nachgewiesen werden. Der Versicherungsnehmer wird bei der Festsetzung des Beitrages so behandelt, als wäre er während der Vor- versicherungszeit bereits bei der Continentale Sachversicherung AG versichert gewesen.
Wechsel des Versicherers. Die Aufgabe einer bestehenden Versicherung zum Zweck des Abschlusses einer Ver- sicherung bei einem anderen Unternehmen ist für den Versicherungsnehmer im All- gemeinen unzweckmäßig und für beide Unternehmen unerwünscht.
Wechsel des Versicherers. Hat der Versicherungsnehmer das Versicherungsunternehmen gewechselt, so werden Dauer und Schadenfreiheit des bisherigen Versicherungsvertrages sowie die Anzahl der Schäden berück- sichtigt, wenn diese durch eine Bescheinigung des bisherigen Versicherungsunternehmens nach- gewiesen werden und die Bonus-Malus-Systeme vergleichbar sind. Der Versicherungsnehmer wird bei der Festsetzung des Beitrages so behandelt, als wäre er während der Vorversicherung bei dem Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband/ bei der Badischen Allgemeinen Versiche- rung AG versichert gewesen. Dabei werden die zum Vertragsabschluss geltenden Bedingungen angewandt.
Wechsel des Versicherers. I.6.1.6 Wir übernehmen den tatsächlichen Schadenverlauf des bisherigen Vertrages, wenn dieser durch eine Bescheinigung des bisherigen Unternehmens nach I.8 nachgewiesen wird.