Wechsel des Versicherers Musterklauseln

Wechsel des Versicherers. Die degenia Versicherungsdienst AG ist berechtigt, jederzeit, ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages, den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur möglich, bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibendem Beitrag / gleichbleibendem Beitragssatz. Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel, mitzuteilen. Der Wechsel des Versicherers eröffnet dem Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Wechsel des Versicherers. I.7.1.7 Sie sind nach Beendigung der Kfz-Haftpflicht und ggf. der Kfz- Vollkasko von einem anderen Versicherungsunternehmen zu uns gewechselt. Wir übernehmen den Schadenverlauf des bisherigen Vertrags, wenn dieser durch eine Bescheinigung des bisherigen Unternehmens nach I.9 nachgewiesen wird. I.7.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? Fahrzeuggruppe I.7.2.1 Das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übertragen wird, gehört derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe an, als der Pkw, der den Schadenverlauf übernimmt. Geltung unterschiedlicher SF-Staffeln I.7.2.2 Gelten für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, unterschiedliche SF-Staffeln, wird Ihr Pkw entsprechend der Anzahl der schadenfreien Jahre des übertragenden Fahrzeugs in die für den Pkw nach Anhang 1 geltende Staffel eingestuft. Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den Schadenverlauf ausgewirkt haben, werden nach der für Pkw geltenden Staffel berücksichtigt. Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs bei Rabattübertragung nach I.7.1.2, für ein weiteres Fahrzeug nach I.7.1.3 und bei Ringtausch nach I.7.1.4. I.7.2.3 Sie machen glaubhaft, dass die Anrechnung des Schadenverlaufs gerechtfertigt ist. Für die Übernahme des Schadenverlaufs bei Ringtausch nach I.7.1.4 gehört dazu insbesondere Ihre schriftliche Erklärung, dass beide Fahrzeuge überwiegend vom selben Personenkreis geführt werden. Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person nach I.7.1.6 I.7.2.4 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde und unter folgenden Voraussetzungen:
Wechsel des Versicherers. Bei einem Wechsel des Versicherers wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in der Vollkasko-Versicherung der Schadenverlauf des Vorversiche- rers berücksichtigt, wenn dieser durch eine Bescheinigung des Vorversi- cherers nach K.8. nachgewiesen wird. Durch die unterschiedlichen Rege- lungen über die Anwendung der Prämiensätze kann es zu Abweichungen gegenüber dem bisherigen Versicherer geben. Maßgebend ist somit die Höhe der Prämiensätze nach diesen Tarifbestimmungen der Janitos Ver- sicherung AG. K.6.2. Unterbrechung des Versicherungsschutzes und die Auswir- kungen auf den Schadenverlauf Im Jahr der Übernahme Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebset- zung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Risikowegfall) gilt:
Wechsel des Versicherers. Der Assekuradeur ist berechtigt, jederzeit, ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages, den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur bei gleich bleibendem Versicherungsschutz und bei gleich bleibender Prämie/ gleich bleibendem Prämiensatz möglich. Der Wechsel des Risikoträgers begründet kein Recht auf außerordentliche Kündigung und ist dem Versicherungs-nehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel mitzuteilen.
Wechsel des Versicherers. I.6.1.4 Sie wechseln von einem anderen Versicherer zu uns.
Wechsel des Versicherers. Hat der Versicherungsnehmer das Versicherungsunternehmen gewechselt, so werden Dauer und Schadenfreiheit des bisherigen Versicherungsvertrages sowie die Anzahl der Schäden berücksichtigt, wenn diese durch eine Bescheinigung des bisherigen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden. Der Versicherer ist berechtigt, die Einstufung entsprechend der Bescheinigung des Vorversicherers vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn bereits eine andere Einstufung im Versicherungsschein dokumentiert wurde.
Wechsel des Versicherers. I.6.1.2 Sie sind nach Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung und ggf. der Vollkaskover- sicherung bei einem anderen Versicherungsunternehmen zu uns gewechselt. Wir über- nehmen den tatsächlichen Schadenverlauf des bisherigen Vertrages, wenn dieser durch eine Bescheinigung des bisherigen Unternehmens nach I.8 nachgewiesen wird. Sie werden bei der Einstufung des Versicherungsvertrages in eine SF-Klasse oder Schadenklasse so behandelt, als wären Sie während der Vorversicherungszeit bereits bei uns versichert gewesen. Wenn die Vorversicherung bei einem ausländischen Versicherer bestand, wird die Be- scheinigung nur anerkannt, wenn - die Bonus-Malus-Systeme vergleichbar sind, - die Originalbescheinigung sowie eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Spra- che eingereicht wird, - die Originalbescheinigung Beginn und Ende des dortigen Kfz-Versicherungsvertrages sowie Angaben zum Fahrzeug und zu Art und Datum möglicher Schäden enthält und - das Ende des Versicherungsschutzes bei dem ausländischen Versicherer nicht län- ger als sechs Monate zurückliegt.
Wechsel des Versicherers. Die Aufgabe einer bestehenden Versicherung zum Zweck des Abschlusses einer Ver- sicherung bei einem anderen Unternehmen ist für den Versicherungsnehmer im All- gemeinen unzweckmäßig und für beide Unternehmen unerwünscht.
Wechsel des Versicherers. I.6.1.4 Sie wechseln von einem anderen Versicherer mit Sitz in Deutschland zu uns. Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten fol- gende Voraussetzungen: I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeug- gruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.
Wechsel des Versicherers. Die degenia Versicherungsdienst AG ist berechtigt, jederzeit, ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages, den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung der degenia Versicherungsdienst AG wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Vollmachten der degenia Versicherungsdienst AG ▪ Die Firma degenia Versicherungsdienst AG (im Folgenden degenia genannt) führt die gesamte Vertragsverwaltung für die jeweiligen Versicherer durch. ▪ Degenia ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen, Willenserklärungen, Schadenanzeigen und Prämien in Empfang zu nehmen sowie ausstehende Prämien einzufordern und den dazu gehörigen Schriftverkehr zu führen und Willenserklärungen jeglicher Art (z.B. Rücktritt, Kündigung, Anfechtung) abzugeben. Prämien gelten als beim Versicherer eingegangen, wenn sie bei degenia eingegangen sind. ▪ Degenia ist von den Versicherern beauftragt gegenüber den möglich, bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei Versicherungsnehmern und den betreuenden Vermittlern die gleichbleibender Prämie / gleichbleibendem Prämiensatz. Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel, mitzuteilen. Der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zu erklären. ▪ Hat der Versicherungsnehmer seine Anschrift geändert, die Änderung aber der degenia nicht mitgeteilt, so genügt für eine Wechsel des Versicherers eröffnet dem Versicherungsnehmer ein Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber außerordentliches Kündigungsrecht.