Ärztliche Behandlung Musterklauseln

Ärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen durch Vertragsärzte, die für die vertragsärztliche Versorgung im Bundesmantelvertrag–Ärzte/Ersatzkassen bzw. in einem diesen er- setzenden Nachfolgevertrag, dem Einheitlichen Bewertungsmaß- stab oder den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu den im Folgenden genannten Höchstsätzen zu 100 Prozent ersetzt: a) 1,16facher Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für Leistungen nach Abschnitt M sowie für die Leistung nach Ziffer 437 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ, b) 1,38facher Satz GOÄ für Leistungen nach den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der GOÄ, c) 1,8facher Satz GOÄ für alle übrigen Leistungen des Gebüh- renverzeichnisses der GOÄ. (3) Soweit die Vergütungen für die ärztliche Behandlung gemäß Absatz 1 durch Verträge gemäß § 75 Abs. 3b Fünftes Buch Sozial- gesetzbuch (Anhang) zwischen dem Verband der Privaten Kran- kenversicherung e.V. einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenärztli- chen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung andererseits ganz oder teilweise abweichend geregelt sind, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Vergütungen.
Ärztliche Behandlung. Die ärztliche Behandlung umfasst:
Ärztliche Behandlung. Die vertragsärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten obliegt den Gesellschaftern der Vertragsgruppenpraxis nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und des Gruppenpraxen- einzelvertrages. Die ärztliche Tätigkeit ist durch die Gesellschafter der Vertragsgruppenpraxis grundsätzlich persönlich oder ihre ordnungsgemäß bestellten Vertreter (§ 16) auszuüben.
Ärztliche Behandlung. Die Versicherung leistet 90% für ärztliche Behandlung durch KVG- Ärzte. Es gilt der am Behandlungsort gültige KVG-Tarif.
Ärztliche Behandlung. Wenn und soweit nicht von der obligatorischen Krankenpflege- versicherung gedeckt, vergütet ÖKK im ALLGEMEINEN ZUSATZ und PRIVAT-ZUSATZ 90% der Kosten für die ärztliche Behandlung folgender Methoden der Alternativmedizin: – Anthroposophische Medizin – Chinesische Medizin – Homöopathie – Neuraltherapie – Phytotherapie. Voraussetzung ist eine anerkannte Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte in der entsprechenden Methode.
Ärztliche Behandlung. Erfahrungsmedizinische Methoden
Ärztliche Behandlung. Psychotherapie 3.
Ärztliche Behandlung. (1) Die Bewohnerin/ der Bewohner hat die freie Arztwahl. Auf Wunsch der Bewohnerin/ des Bewohners und bei Bedarf wird die ärztliche Behandlung und Betreuung von der Einrichtung vermittelt. (2) Kosten für ärztliche Behandlung, Medikamente, Heilmittel, besondere Verordnungen und Anwendungen sind nicht Bestandteil des Heimentgelts. Gleiches gilt für verordnete Pflege- hilfsmittel und therapeutische Maßnahmen, die in den Leistungsbereich der jeweiligen Kra n- kenkasse als Kostenträger fallen. (3) Die Bewohnerin/ der Bewohner erklärt sich widerruflich damit einverstanden, dass der ihn behandelnde Arzt die Einrichtung über die Erfordernisse der täglichen Behandlungspflege und deren Durchführung informiert und die erforderliche Medikation schriftlich mitteilt, damit die Behandlungspflege gewährleistet werden kann.
Ärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen einschließlich gezielter Vor- sorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen durch Vertragsärzte, die für die vertragsärztliche Versorgung im Bundesmantelvertrag–Ärzte/Ersatzkassen bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und den Richtlinien des Gemeinsa- men Bundesausschusses festgelegt sind. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Be- handlungsmethoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu den im Folgenden genannten Höchstsät- zen zu 100 Prozent ersetzt, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind:
Ärztliche Behandlung. Ärztliche Behandlung bei Notfall im Ausland