Ärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen durch Vertragsärzte, die für die vertragsärztliche Versorgung im Bundesmantelvertrag–Ärzte/Ersatzkassen bzw. einem diesen ersetzen- den Nachfolgevertrag, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundes- ausschuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat.
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu den im Folgenden genannten Höchstsätzen zu 100 Prozent ersetzt, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind:
a) 1,16facher Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für Leistungen nach Abschnitt M sowie für die Leistung nach Ziffer 437 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ
b) 1,38facher Satz GOÄ für Leistungen nach den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der GOÄ
c) 1,8facher Satz GOÄ für alle übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. Ersetzt werden auch Aufwendungen für pauschalierte Entgelte, wenn sie die Höchstsätze nach Satz 1 nicht übersteigen.
(3) Werden die Vergütungen für die ärztliche Behandlung gemäß Absatz 1 durch Verträge zwischen dem Verband der Privaten Krankenver- sicherung e.V. im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vor- schriften einerseits und den Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung andererseits ganz oder teil- weise abweichend geregelt, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Vergütungen.
Ärztliche Behandlung. Die ärztliche Behandlung umfasst:
Ärztliche Behandlung. Die vertragsärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten obliegt den Gesellschaftern der Vertragsgruppenpraxis nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und des Gruppenpraxen- einzelvertrages. Die ärztliche Tätigkeit ist durch die Gesellschafter der Vertragsgruppenpraxis grundsätzlich persönlich oder ihre ordnungsgemäß bestellten Vertreter (§ 16) auszuüben.
Ärztliche Behandlung. Erfahrungsmedizinische Methoden
Ärztliche Behandlung. Wenn und soweit nicht von der obligatorischen Krankenpflege- versicherung gedeckt, vergütet ÖKK im ALLGEMEINEN ZUSATZ und PRIVAT-ZUSATZ 90% der Kosten für die ärztliche Behandlung folgender Methoden der Alternativmedizin: – Anthroposophische Medizin – Chinesische Medizin – Homöopathie – Neuraltherapie – Phytotherapie. Voraussetzung ist eine anerkannte Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte in der entsprechenden Methode.
Ärztliche Behandlung. Ärztliche Behandlung bei Notfall im Ausland
Ärztliche Behandlung. Die Versicherung leistet 90% für ärztliche Behandlung durch KVG- Ärzte. Es gilt der am Behandlungsort gültige KVG-Tarif.
Ärztliche Behandlung. Die Versicherung leistet 90% für ärztliche Behandlung.
Ärztliche Behandlung. Die Verrechnungsberechtigung für Behandlungen durch den Vertragsarzt ergibt sich aus seiner Berufsberechtigung sowie aus den Bestimmungen des mit der Österreichischen Gesundheitskasse abgeschlossenen Einzelvertrages sowie jenen dieses Gesamtvertrages.
Ärztliche Behandlung. 16.1. Der Reisende anerkennt, dass obschon sich ein qualifizierter Arzt an Bord befindet, es die Pflicht und Verantwortung des Reisenden ist, während der Kreuzfahrt nötigenfalls den Arzt aufzusuchen.
16.2. Der Schiffsarzt ist kein Facharzt und das medizinische Zentrum auf dem Schiff muss nicht in demselben Standard ausgerüstet sein wie ein Spital an Land und ist es nicht. Das Schiff führt in Übereinstimmung mit den Vorschriften seines Flaggenstaates medizinisches Bedarfsmaterial und medizinische Geräte mit. Weder der Beförderer noch der Arzt haften dem Reisenden daraus, dass sie deswegen gewisse Beschwerden nicht behandeln können.
16.3. Im Falle von Krankheit oder Unfall müssen Reisende unter Umständen vom Beförderer und/oder Kapitän zur ärztlichen Behandlung an Land gebracht werden. Der Beförderer gibt keine Zusicherungen ab betreffend die Qualität der ärztlichen Behandlung an den Anlaufhäfen oder am Ort, an welchem der Reisende an Land gebracht wird. Den Reisenden wird empfohlen, eine Versicherung zur Deckung ärztlicher Behandlung abzuschliessen. Der Beförderer übernimmt keinerlei Verantwortung in Zusammenhang mit den medizinischen Einrichtungen, welche an Land zur Verfügung stehen.
16.4. Medizinische Einrichtungen und Standards unterscheiden sich von Hafen zu Hafen. Der Beförderer gibt in Zusammenhang mit dem Standard der ärztlichen Behandlung an Land keine Zusicherungen und Gewährleistungen ab.