Ärztliche Behandlung Musterklauseln

Ärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfun- gen durch Vertragsärzte, die für die vertragsärztliche Versorgung im Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen bzw. einem diesen erset- zenden Nachfolgevertrag, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festge- legt sind. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungs- methoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundes- ausschuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenver- sicherung einbezogen hat.
Ärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen durch Vertragsärzte, die für die vertragsärztliche Versorgung im Bundesmantelvertrag–Ärzte/Ersatzkassen bzw. in einem diesen er- setzenden Nachfolgevertrag, dem Einheitlichen Bewertungsmaß- stab oder den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind.
Ärztliche Behandlung. (1) Die vertragsärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten obliegt der Vertragsgrup- penpraxis nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages und des Einzelvertrages. Die ärztliche Tätigkeit ist grundsätzlich durch die Gesellschafter der Vertragsgruppenpraxis selbst auszuüben.
Ärztliche Behandlung. (1) Die versicherte Person kann unter den niedergelassenen zugelassenen (approbierten) Ärzten frei wählen. Ver- sichert ist auch die ambulante Behandlung durch approbierte Ärzte in einem medizinischen Versorgungszentrum oder einem Krankenhaus (beispielsweise eine Krankenhausambulanz).
Ärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leis- tungen einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen durch Vertragsärzte, die für die vertragsärzt- liche Versorgung im Bundesmantelvertrag–Ärzte/Ersatzkassen bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Einheitli- chen Bewertungsmaßstab und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind. Aufwendungen für neue Un- tersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfä- hig, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss diese in die Versor- gung in der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat.
Ärztliche Behandlung. 6.2. Erfahrungsmedizinische Methoden
Ärztliche Behandlung. Wenn und soweit nicht von der obligatorischen Krankenpflege- versicherung gedeckt, vergütet ÖKK im ALLGEMEINEN ZUSATZ und PRIVAT-ZUSATZ 90% der Kosten für die ärztliche Behandlung folgender Methoden der Alternativmedizin: – Anthroposophische Medizin – Chinesische Medizin – Homöopathie – Neuraltherapie – Phytotherapie. Voraussetzung ist eine anerkannte Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte in der entsprechenden Methode.
Ärztliche Behandlung. 2.2. Ärztliche Behandlung bei Notfall im Ausland
Ärztliche Behandlung. Die Versicherung leistet 90% für ärztliche Behandlung durch KVG- Ärzte. Es gilt der am Behandlungsort gültige KVG-Tarif.