Ambulante medizinische Vorsorgeleistungen. (1) Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für ärztliche Behand- lung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, wenn diese medizinisch notwendig sind, um a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraus- sichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, b) einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegen zu wirken, c) Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermei- den oder d) Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leis- tungszusage erteilt hat. (2) Erstattungsfähig sind auch ambulante Vorsorgemaßnahmen in anerkannten Kurorten, wenn die Vorsorgeleistungen nach Absatz 1 nicht ausreichen und der Versicherer eine vorherige schriftliche Leis- tungszusage erteilt hat. Die übrigen im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehenden Kosten sind nicht erstattungsfähig. Der An- spruch kann erst nach Ablauf von drei Jahren erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Dreijahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die ver- sicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu führen. (3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Ab- xxxx für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzah- lungen vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif
Ambulante medizinische Vorsorgeleistungen. (1) Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für ärztliche Behand- lung Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, wenn diese medizinisch notwendig sind, um
a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraus- sichtlich voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
b) einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegen zu wirken,
c) Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermei- den vermeiden oder
d) Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leis- tungszusage Leistungszusage erteilt hat.
(2) Erstattungsfähig sind auch ambulante Vorsorgemaßnahmen in anerkannten Kurorten, wenn die Vorsorgeleistungen nach Absatz 1 nicht ausreichen und der Versicherer eine vorherige schriftliche Leis- tungszusage Leistungszusage erteilt hat. Die übrigen im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehenden Kosten sind nicht erstattungsfähig. Der An- spruch Anspruch kann erst nach Ablauf von drei Jahren erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Dreijahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen zwischen- zeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die ver- sicherte versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu führen.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Ab- xxxx Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzah- lungen Zuzahlungen vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Ambulante medizinische Vorsorgeleistungen. (1) Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für ärztliche Behand- lung Behandlung und Versorgung Ver- sorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, wenn diese medizinisch notwendig sind, um
a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraus- sichtlich voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
b) einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegen entge- gen zu wirken,
c) Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermei- den vermeiden oder
d) Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leis- tungszusage Leistungszusage erteilt hat.
(2) Erstattungsfähig sind auch ambulante Vorsorgemaßnahmen in anerkannten Kurorten, wenn die Vorsorgeleistungen nach Absatz 1 nicht ausreichen und der Versicherer eine vorherige schriftliche Leis- tungszusage Leistungszusage erteilt hat. Die übrigen im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehenden Kosten sind nicht erstattungsfähig. Der An- spruch Anspruch kann erst nach Ablauf von drei Jahren erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Dreijahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die ver- sicherte versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu führen.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Ab- xxxx Abzüge für einen ei- nen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzah- lungen Zuzahlungen vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag
Ambulante medizinische Vorsorgeleistungen. (1) Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für ärztliche Behand- lung Behandlung und Versorgung mit Arznei-Arznei- , Verband-, Heil- und Hilfsmittel, wenn diese medizinisch notwendig sind, um
a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraus- sichtlich voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
b) einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegen zu wirken,
c) Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermei- den vermeiden oder
d) Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leis- tungszusage Leistungszusage erteilt hat.
(2) Erstattungsfähig sind auch ambulante Vorsorgemaßnahmen in anerkannten Kurorten, wenn die Vorsorgeleistungen nach Absatz 1 nicht ausreichen und der Versicherer eine vorherige schriftliche Leis- tungszusage schrift- liche Leistungszusage erteilt hat. Die übrigen im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehenden entstehen- den Kosten sind nicht erstattungsfähig. Der An- spruch Anspruch kann erst nach Ablauf von drei Jahren erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Dreijahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die ver- sicherte versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers Versi- cherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu führen.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Ab- xxxx Abzüge für einen vertraglich vereinbarten verein- barten Selbstbehalt und für Zuzah- lungen Zuzahlungen vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
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Samples: Basistarifvertrag
Ambulante medizinische Vorsorgeleistungen. (1) Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für ärztliche Behand- lung Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, wenn diese medizinisch notwendig sind, um
a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraus- sichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
b) einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegen ent- gegen zu wirken,
c) Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermei- den vermeiden oder
d) Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leis- tungszusage Leistungs- zusage erteilt hat.
(2) Erstattungsfähig sind auch ambulante Vorsorgemaßnahmen in anerkannten aner- kannten Kurorten, wenn die Vorsorgeleistungen nach Absatz 1 nicht ausreichen und der Versicherer eine vorherige schriftliche Leis- tungszusage Leistungszu- sage erteilt hat. Die übrigen im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehenden ent- stehenden Kosten sind nicht erstattungsfähig. Der An- spruch Anspruch kann erst nach Ablauf von drei Jahren erneut geltend gemacht werden, ,es sei denn, vorzeitige Leistungen sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlicherfor- derlich. Die Dreijahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die ver- sicherte versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme Inanspruch- nahme zu führen.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Ab- xxxx Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzah- lungen vorzunehmen Zuzahlungen vorzu- nehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
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Samples: Tarifbedingungen