Common use of An- und Auskleiden Clause in Contracts

An- und Auskleiden. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nicht ohne Hilfe einer anderen Person bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen kann. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriff oder einem Wannenlift – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt oder wenn die versi- cherte Person von einer anderen Person gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil − sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, − sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder − der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmitteln wie Windeln oder speziellen Einla- gen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit nach diesen Bedingungen ist nicht mit der Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches iden- tisch. Nachweis- und Mitwirkungspflichten, wenn eine Leistung wegen Pflegebedürftigkeit beantragt wird: Werden Leistungen aufgrund von Pflegebedürftigkeit verlangt, so sind uns unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) folgende Unterla- gen einzureichen: − eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit, − ausführliche Berichte der Ärzte oder anderer Heilbehandler, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über Art und Umfang der Pfle- gebedürftigkeit, − eine Aufstellung der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen und Pflegepersonen, bei denen die versicherte Person in Behandlung war oder – sofern bekannt – sein wird, − eine Aufstellung der Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträgen und sonstiger Versorgungsträger, bei denen die versi- cherte Person ebenfalls Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit geltend machen könnte. Wir können außerdem – dann allerdings auf unsere Kosten – weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die versi- cherte Person nach Deutschland kommt. Die Untersuchungen können auf Wunsch auch durch einen von uns beauftragten Arzt im Land des Aufenthaltes der versicherten Person durchgeführt werden. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Kranken- anstalten sowie Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personenver- sicherer, Behörden, Krankenkassen und Sozialversicherungsträger zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist.

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Samples: www.deteassekuranz.de, www.vwfs.de

An- und Auskleiden. Hilfebedarf liegt vorHilfebedürftig ist, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung – wer sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann– auch bei Benutzung krankengerech- ter Kleidung. Hilfebedarf liegt vorHilfebedürftig ist, wenn die versicherte wer nicht ohne Hilfe einer anderen Person es- sen oder trinken kann – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nicht ohne Hilfe einer anderen Person bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen kannTrinkgefäße. Hilfebedarf liegt vorHilfebedürftig ist, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriff oder einem Wannenlift – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt oder wenn die versi- cherte Person wer von einer anderen Person gekämmt gewaschen, ge- kämmt oder rasiert werden muss, da sie er selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Hilfebedarf liegt vorHilfebedürftig ist, wenn die versicherte Person wer die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil − sie . Gründe hierfür sind: - Er kann sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, − sie ihre säubern. - Er kann seine Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder − der Bett- schüssel verrichten. - Der Darm bzw. beziehungsweise die Blase kann nur mit fremder Hilfe entleert werden kannwerden. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. beziehungsweise der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmitteln wie Windeln oder speziellen Einla- gen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung Ver- richtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor. Unabhängig von der Bewertung aufgrund der Verrichtungen liegt Pflegebedürftigkeit vor: - wenn die →versicherte Person wegen einer seelischen Er- krankung oder geistigen Behinderung sich oder andere ge- fährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf, solange - wenn die versicherte →versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft dauernd bettlägerig ist und nicht auf die ohne Hilfe einer anderen Person angewiesen istaufstehen kann, - wenn die →versicherte Person infolge einer schweren oder mittelschweren Demenz (Hirnleistungsstörung) kontinuierli- che Beaufsichtigung benötigt, weil sie sich selbst oder an- dere sonst erheblich gefährden würde. Der Begriff Die Diagnose ist durch einen Facharzt für Neurologie auf der Pflegebedürftigkeit Basis einer aus- führlichen Untersuchung zu stellen und unter Verwendung psychometrischer Tests zu bestätigen. Es muss mindestens ein Schweregrad 5 („Mittelschwere kognitive Leistungseinbu- ßen“) vorliegen, der über die Global Deterioration Scale (GDS 5) nach diesen Bedingungen ist Reisberg ermittelt wird. Vorübergehende akute Erkrankungen führen zu keiner höheren Einstufung. Vorübergehende Besserungen bleiben ebenfalls un- berücksichtigt. Eine Erkrankung oder Besserung gilt dann nicht mit der Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches iden- tisch. Nachweis- und Mitwirkungspflichtenals vorübergehend, wenn eine Leistung wegen Pflegebedürftigkeit beantragt wird: Werden Leistungen aufgrund von Pflegebedürftigkeit verlangt, so sind uns unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) folgende Unterla- gen einzureichen: − eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit, − ausführliche Berichte der Ärzte oder anderer Heilbehandler, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über Art und Umfang der Pfle- gebedürftigkeit, − eine Aufstellung der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen und Pflegepersonen, bei denen die versicherte Person in Behandlung war oder – sofern bekannt – sein wird, − eine Aufstellung der Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträgen und sonstiger Versorgungsträger, bei denen die versi- cherte Person ebenfalls Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit geltend machen könnte. Wir können außerdem – dann allerdings auf unsere Kosten – weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die versi- cherte Person sie nach Deutschland kommt. Die Untersuchungen können auf Wunsch auch durch einen von uns beauftragten Arzt im Land des Aufenthaltes der versicherten Person durchgeführt werden. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Kranken- anstalten sowie Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personenver- sicherer, Behörden, Krankenkassen und Sozialversicherungsträger zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich istdrei Monaten noch anhält.

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Samples: www.torsten-breitag.de

An- und Auskleiden. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nicht ohne Hilfe einer anderen Person bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen kann. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriff oder einem Wannenlift – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt oder wenn die versi- cherte versicherte Person von einer anderen Person gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen Körperbe- wegungen auszuführen. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil − sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, − sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder − der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmitteln wie Windeln oder speziellen Einla- gen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit nach diesen Bedingungen ist nicht mit der Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches iden- tisch. Nachweis- und Mitwirkungspflichten, wenn eine Leistung wegen Pflegebedürftigkeit beantragt wird: Werden Leistungen aufgrund von Pflegebedürftigkeit verlangt, so sind uns unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) folgende Unterla- gen Unterlagen einzureichen: − eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit, − ausführliche Berichte der Ärzte oder anderer Heilbehandler, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht un- tersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über Art und Umfang der Pfle- gebedürftigkeitPflegebedürf- tigkeit, − eine Aufstellung der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen und Pflegepersonen, bei denen die versicherte Person in Behandlung war oder – sofern bekannt – sein wird, − eine Aufstellung der Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträgen Sozialversicherungsträgern und sonstiger Versorgungsträger, bei denen die versi- cherte versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit geltend machen könnte. Wir können außerdem – dann allerdings auf unsere Kosten – weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die versi- cherte Person nach Deutschland kommt. Die Untersuchungen können auf Wunsch auch durch einen von uns beauftragten Arzt im Land des Aufenthaltes der versicherten Person durchgeführt werden. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Kranken- anstalten Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personenver- sichererPersonenversicherer, Behörden, Krankenkassen und Sozialversicherungsträger zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist.

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