Common use of ANALYSE, MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES MIETERS Clause in Contracts

ANALYSE, MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES MIETERS. 3.1 Um die vertragsgemäße Erfüllung durch den Vermieter zu gewährleisten, ist der Mieter verpflichtet, sämtliche technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen zu schaffen, um die ordnungsgemäße Leistungserfüllung durch den Vermieter zu ermöglichen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass dem Vermieter die vollständigen Informationen über die IT-Infrastruktur aus den Bereichen Output-Systemgeräte, Software, Workflow, Kaufmännische Parameter und Umwelt übermittelt werden. Hierzu zählt insbesondere die Bereitstellung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen EDV-technischer und projektorganisatorischer Art (z. B. Hardware und Betriebssysteme, eingesetzte Standard- software, Organisationspläne) sowie gegebenenfalls der erforderlichen Hard- und/oder Software (einschließlich Dokumentation). Der Mieter hat dem Vermieter Zugriff auf seine Server- und Systemumgebung zu gewähren. 3.2 Soweit der Vermieter dies für erforderlich hält, führen der Vermieter und der Mieter vor Erbringung der Leistungen eine strukturelle und kaufmännische Analyse der technischen und räumlichen Infrastruktur des Mieters unter Aufnahme der Informationen über die IT- Umgebung, z. B. Hardware und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, etc. sowie eine Analyse der kaufmännischen Daten, Abläufe und Prozesse des Mieters (nachfolgend „Analyse“) durch. Das Realisierungskonzept als Ergebnis der Analyse wird schriftlich fixiert und vom Mieter unterzeichnet. Die zu erbringenden Implementierungsleistungen werden im Mietvertrag festgehalten. 3.3 Der Vermieter ist berechtigt, bei Durchführung der Analyse Hardware- und Softwaretools einzusetzen, die über das Netzwerk verfügbare Gerätedaten der Output-Systemgeräte abrufen und für weitere Analysen bereitstellen. 3.4 Das Realisierungskonzept und die darin erfassten Spezifikationen der Output- Systemlandschaft sowie der Mietvertrag stellen die Grundlage für die Leistungserbringung durch den Vermieter dar. Spätere Änderungen der der Analyse zugrunde liegenden Infrastruktur des Mieters mit Auswirkungen auf die Erbringung von Leistungen durch den Vermieter sind nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. 3.5 Der Mieter benennt einen Systemadministrator als Ansprechpartner für den Vermieter zur Unterstützung während der Installations- und Testphase. 3.6 Der Mieter hat für eine Datensicherung zu sorgen, um Datenverluste zu vermeiden. Der Mieter gewährleistet in seinem Zuständigkeitsbereich die Prüfung aller in der Informationsverarbeitung verwendeten Programme und Datenträger auf deren Freiheit von Computerviren nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik. Dabei sind die jeweils neuesten Antivirenprogramme einzusetzen. Der Mieter informiert den Vermieter unverzüglich über das Auftreten von Viren. Datensicherung und Virenscan haben mindestens einmal täglich zu erfolgen. 3.7 Bei nicht rechtzeitiger, fehlerhafter oder nicht vollständiger Beistellung oder Mitwirkung kann der Vermieter nach vorheriger schriftlicher Mahnung und angemessener schriftlicher Fristsetzung Ersatz des beim Vermieter entstandenen Schadens verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.

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ANALYSE, MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES MIETERS. 3.1 2.1 Um die vertragsgemäße Erfüllung durch den Vermieter zu gewährleisten, ist der Mieter verpflichtet, sämtliche technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen zu schaffen, um die ordnungsgemäße Leistungserfüllung durch den Vermieter zu ermöglichen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass dem Vermieter die vollständigen Informationen über die IT-Infrastruktur aus den Bereichen Output-Systemgeräte, Software, Workflow, Kaufmännische Parameter und Umwelt übermittelt werden. Hierzu zählt insbesondere die Bereitstellung der für die Erbringung der Leistungen Implementierungsleistungen erforderlichen Informationen EDV-technischer und projektorganisatorischer Art (z. B. Hardware und Betriebssysteme, eingesetzte Standard- softwareStandardsoftware, Organisationspläne) sowie gegebenenfalls der erforderlichen Hard- und/oder Software (einschließlich Dokumentation). Der Mieter hat dem Vermieter Zugriff auf seine Server- und Systemumgebung zu gewähren. 3.2 2.2 Soweit der Vermieter dies für erforderlich hält, führen der Vermieter und der Mieter vor Erbringung der Leistungen Implementierungsleistungen eine strukturelle und kaufmännische Analyse der technischen und räumlichen Infrastruktur des Mieters unter Aufnahme der Informationen über die IT- IT-Umgebung, z. B. Hardware und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, etc. sowie eine Analyse der kaufmännischen Daten, Abläufe und Prozesse des Mieters (nachfolgend „Analyse“) durch. Das Realisierungskonzept als Ergebnis der Analyse wird schriftlich fixiert und vom Mieter unterzeichnet. Die zu erbringenden Implementierungsleistungen Implementierungs- leistungen werden im Mietvertrag Lizenzvertrag festgehalten. 3.3 2.3 Der Vermieter ist berechtigt, bei Durchführung der Analyse Hardware- und Softwaretools einzusetzen, die über das Netzwerk verfügbare Gerätedaten der Output-Systemgeräte abrufen und für weitere Analysen bereitstellen. 3.4 2.4 Das Realisierungskonzept und die darin erfassten Spezifikationen der Output- Systemlandschaft sowie der Mietvertrag Lizenzvertrag stellen die Grundlage für die Leistungserbringung durch den Vermieter dar. Spätere Änderungen der der Analyse zugrunde liegenden zugrundeliegenden Infrastruktur des Mieters mit Auswirkungen auf die Erbringung von Leistungen Implementierungs- leistungen durch den Vermieter sind nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. 3.5 2.5 Der Mieter benennt einen Systemadministrator als Ansprechpartner für den Vermieter zur Unterstützung während der Installations- und Testphase. 3.6 2.6 Der Mieter hat für eine Datensicherung zu sorgen, um Datenverluste zu vermeiden. Der Mieter gewährleistet in seinem Zuständigkeitsbereich die Prüfung aller in der Informationsverarbeitung verwendeten Programme und Datenträger auf deren Freiheit von Computerviren nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik. Dabei sind die jeweils neuesten Antivirenprogramme einzusetzen. Der Mieter informiert den Vermieter unverzüglich über das Auftreten von Viren. Datensicherung und Virenscan haben mindestens einmal täglich zu erfolgen. 3.7 2.7 Bei nicht rechtzeitiger, fehlerhafter oder nicht vollständiger Beistellung oder Mitwirkung kann der Vermieter nach vorheriger schriftlicher Mahnung und angemessener schriftlicher Fristsetzung Ersatz des beim Vermieter entstandenen Schadens verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.

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Samples: Software License Agreement, Software License Agreement