Andere Einkünfte. 1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehen- den Artikeln nicht behandelt werden, können ungeachtet ihrer Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
Andere Einkünfte. 1. Einkünfte einer in einem Territorium ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Territorium besteuert werden.
Andere Einkünfte. 1. Einkünfte deren Nutzungsberechtigter eine in einem Vertragsstaat ans‰ssige Person ist und die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden, kˆnnen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
Andere Einkünfte. (1) Einkünfte, deren Nutzungsberechtigter eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist und die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
Andere Einkünfte. (1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft in diesem Staat besteuert werden; werden diese Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezogen, so dürfen die Einkünfte auch im anderen Staat besteuert werden.