Schadenersatz-Rechtsschutz Musterklauseln

Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;
Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von eigenen Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit sie nicht das vom Versicherungsnehmer gelenkte Fahrzeug betreffen. Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzan- sprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen er- littener Personen-, Sach- oder Vermögensschä- den, soweit diese aus der bestimmungsgemä- ßen Verwendung des versicherten Fahrzeuges entstehen. 2.1.1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ent- stehen (versicherbar gem. Pkt. 2.4). 2.1.2. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprü- chen für geschäftlich befördertes Gut ist nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.
Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit diese aus der bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Fahrzeuges entstehen. 2.1.1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar gem. Pkt. 2.4.). 2.1.2. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für geschäftlich befördertes Gut ist nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.
Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von eigenen Schaden- ersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermö- gensschäden, soweit sie nicht das vom Versiche- rungsnehmer gelenkte Fahrzeug betreffen. Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzan- sprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen ei- nes erlittenen Personen-, Sach- oder Vermö- gensschadens;
Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit diese aus der bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Fahr- zeuges entstehen. 2.1.1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltend- machung von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar in Pkt. 2.4.). 2.1.2. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für geschäftlich befördertes Gut ist nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.
Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung Ihrer Schadenersatzansprüche. Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. (Dingliche Rechte sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respek- tiert werden müssen, z.B. Eigentum.)
Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen über EUR 100,00 aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen- Sach- oder Vermögensschadens sowie für die Geltendmachung von dinglichen Herausgabeansprüchen an beweglichen körperlichen Sachen.