Common use of Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften Clause in Contracts

Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften. (1) Die Parteien erkennen an, dass die Anforderungen der in Anlage 1 Teil I aufge- führten Rechtsvorschriften zu den gleichen Ergebnissen führen. (2) Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Absatz 1 genannten Kulturarten darf unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 zwischen den Parteien gehandelt und im Gebiet einer jeden der Parteien in den freien Verkehr gebracht werden, wobei als Dokument zur Bescheinigung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Rechtsvorschriften das Etikett oder ein anderes in den betreffenden Rechtsvorschrif- ten für das Inverkehrbringen vorgeschriebenes Dokument ausreicht. (3) Die Konformitätskontrollstellen sind in Anlage 2 aufgeführt.

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Samples: Abkommen Über Den Handel Mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Trade Agreement, Abkommen Über Den Handel Mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften. (1) Die Parteien erkennen an, dass die Anforderungen der in Anlage 1 Teil I aufge- führten Rechtsvorschriften zu den gleichen Ergebnissen führen. (2) Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Absatz 1 genannten Kulturarten darf unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 zwischen den Parteien gehandelt und im Gebiet einer jeden der Parteien in den freien Verkehr gebracht werden, wobei als Dokument zur Bescheinigung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Rechtsvorschriften das Etikett oder ein anderes in den betreffenden Rechtsvorschrif- ten für das Inverkehrbringen vorgeschriebenes Dokument ausreicht. (3) Die Konformitätskontrollstellen für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständigen nationalen Behör- den sind in Anlage 2 aufgeführt.. Eine Liste der für die Konformitätskontrollen zuständigen Stellen, die regelmässig aktualisiert wird, ist bei den in Anlage 2 aufge- führten Behörden erhältlich.42

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Samples: Trade Agreement, Trade Agreement, Trade Agreement

Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften. (1) Die Parteien erkennen an, dass die Anforderungen der in Anlage 1 Teil I aufge- führten Rechtsvorschriften zu den gleichen Ergebnissen führen. (2) Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Absatz 1 genannten Kulturarten darf unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 zwischen den Parteien gehandelt und im Gebiet einer jeden der Parteien in den freien Verkehr gebracht werden, wobei als Dokument zur Bescheinigung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Rechtsvorschriften das Etikett oder ein anderes in den betreffenden Rechtsvorschrif- ten für das Inverkehrbringen vorgeschriebenes Dokument ausreicht. (3) Die Konformitätskontrollstellen für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständigen nationalen Behör- den sind in Anlage 2 aufgeführt.. Eine Liste der für die Konformitätskontrollen zuständigen Stellen, die regelmässig aktualisiert wird, ist bei den in Anlage 2 aufge- führten Behörden erhältlich.39

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Samples: Trade Agreement, Abkommen, Trade Agreement

Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften. (1) Die Parteien erkennen an, dass die Anforderungen der in Anlage 1 Teil I aufge- führten Rechtsvorschriften zu den gleichen Ergebnissen führen. (2) Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Absatz 1 genannten Kulturarten darf unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 zwischen den Parteien gehandelt und im Gebiet einer jeden der Parteien in den freien Verkehr gebracht werden, wobei als Dokument zur Bescheinigung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Rechtsvorschriften das Etikett oder ein anderes in den betreffenden Rechtsvorschrif- ten Rechtsvor- schriften für das Inverkehrbringen vorgeschriebenes Dokument ausreicht. (3) Die Konformitätskontrollstellen sind in Anlage 2 aufgeführt.

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Samples: Trade Agreement, Abkommen Über Den Handel Mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften. (1) Die Parteien erkennen an, dass die Anforderungen der in Anlage 1 Teil I aufge- führten Rechtsvorschriften zu den gleichen Ergebnissen führen. (2) Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Absatz 1 genannten Kulturarten darf unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 zwischen den Parteien gehandelt ge- handelt und im Gebiet einer jeden der Parteien in den freien Verkehr gebracht werdenwer- den, wobei als Dokument zur Bescheinigung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Rechtsvorschriften das Etikett oder ein anderes in den betreffenden Rechtsvorschrif- ten Rechtsvor- schriften für das Inverkehrbringen vorgeschriebenes Dokument ausreicht. (3) Die Konformitätskontrollstellen sind in Anlage 2 aufgeführt.

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Samples: Trade Agreement