Geheimhaltungspflicht. Bei allen Transporten besteht eine Geheimhaltungspflicht, die es dem Auftragnehmer strikt untersagt, sämtliche Informationen, die diesem im Zuge der Auftragsdurchführung bekannt werden, an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer haftet hier für sämtliche Gehilfen. Im Falle einer unerlaubten Weitergabe von Informationen an Dritte wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene, Vertragsstrafe in der Höhe von € 10.000,- fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich Auftraggeber ausdrücklich vor.
Geheimhaltungspflicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten vertraulichen Informationen, Kenntnisse, und Betriebsgeheimnissen der jeweils anderen Vertragspartei zeitlich unbegrenzt, insbesondere auch nach der Vertragsbeendigung streng vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische wie nicht technische Informationen, Unterlagen, Daten, Geschäftsideen, Erfindungen, Geschäftsgeheimnisse, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie sonstige Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder als solche erkennbar sind.
Geheimhaltungspflicht. 1. Sämtliche Auskünfte, gleich welcher Art, die in Anwendung dieses Anhangs erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Partei, die sie erhalten hat, für derarti- ge Auskünfte gewährt.
2. Die Geheimhaltungspflicht gemäss Absatz 1 gilt nicht für die Mitteilungen ge- mäss Artikel 3.
3. Eine Partei, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz von Indus- trie- und Geschäftsgeheimnissen strenger sind als die Vorschriften dieses Anhangs, ist nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn die andere Partei keine Vorkeh- rungen trifft, um diese strengeren Massstäbe einzuhalten.
4. Erteilte Auskünfte dürfen von einer Partei nur zum Zwecke dieses Anhangs verwendet werden; für andere Zwecke dürfen sie nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der die Auskunft erteilenden Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls mit den von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen genutzt werden. Unbeschadet von Absatz 1 können die Auskünfte für Gerichts- oder Verwaltungs- verfahren herangezogen werden, die bei Verstössen gegen das allgemeine Strafrecht eingeleitet werden, sofern diese Auskünfte im Rahmen der internationalen Rechts- hilfe eingeholt wurden.
5. In ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen können die Parteien die Auskünfte und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Artikels eingeholt bzw. eingesehen wurden, als Beweis- mittel verwenden.
Geheimhaltungspflicht. 1. Sämtliche Auskünfte, gleich welcher Art, die in Anwendung dieses Anhangs erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Partei, die sie erhalten hat, für derarti- ge Auskünfte gewährt.
2. Die Geheimhaltungspflicht gemäss Absatz 1 gilt nicht für die Mitteilungen ge- mäss Artikel 3.
3. Eine Partei, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz von Indus- trie- und Geschäftsgeheimnissen strenger sind als die Vorschriften dieses Anhangs, ist nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn die andere Partei keine Vorkeh- rungen trifft, um diese strengeren Massstäbe einzuhalten.
4. Erteilte Auskünfte dürfen von einer Partei nur zum Zwecke dieses Anhangs verwendet werden; für andere Zwecke dürfen sie nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der die Auskunft erteilenden Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls mit den von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen genutzt werden. Unbeschadet von Absatz 1 können die Auskünfte für Gerichts- oder Verwaltungs- verfahren herangezogen werden, die bei Verstössen gegen das allgemeine Strafrecht eingeleitet werden, sofern diese Auskünfte im Rahmen der internationalen Rechts- hilfe eingeholt wurden.
5. In ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen können die Parteien die Auskünfte und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Artikels eingeholt bzw. eingesehen wurden, als Beweis- mittel verwenden. Anlage 2 Verzeichnis der Rechtsvorschriften gemäss Artikel 9 Gemeinschaftsvorschriften: Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Richt- linie 98/19/EG (ABl. L 96 vom 28.3.1998, S. 39). Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/25/EG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35). Verordnung des Bundesrates vom 26. Januar 1994 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, zuletzt geändert am 7. Dezember 1998 (AS 1999 312). Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. Xxxx 1995 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Futtermittelzusatz- stoffen und Siliermitteln, zuletzt geändert am 10. Januar 1996 (AS 1996 208). Anhang 627
Geheimhaltungspflicht. (1) Die Parteien kommen überein, geeignete Massnahmen zu treffen, um die Ver- traulichkeit aller Daten, Dokumente und sonstiger Materialien sicherzustellen, die während der Dauer des AAL Joint Programme und bis drei Jahre nach dessen Ab- schluss als vertraulich gekennzeichnet werden. Alle im Zusammenhang mit der Bewertung der Projektvorschläge empfangenen Informationen sind streng vertrau- lich.
(2) Die Geheimhaltungspflicht umfasst die Verpflichtung, vertrauliche Informatio- nen ausschliesslich für die Zwecke zu nutzen, für die sie offengelegt wurden und einer Drittpartei vertrauliche Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Ge- nehmigung der Partei, die die Informationen offengelegt hat, preiszugeben. Ferner ist sicherzustellen, dass die interne Weitergabe der vertraulichen Informationen durch eine empfangende Partei ausschliesslich an Personen erfolgt, die von diesen Informationen unbedingt Kenntnis haben müssen. Der offen legenden Partei sind zudem auf Verlangen sämtliche vertraulichen Informationen zurückzugeben, die der empfangenden Partei zur Verfügung gestellt oder von dieser erlangt wurden – ein- schliesslich aller davon angefertigten Kopien –, und alle in maschinenlesbarer Form gespeicherten Informationen sind zu löschen. Die empfangende Partei kann jedoch verlangen, eine ausschliesslich zu Archivierungszwecken dienende Kopie der In- formationen zurückzubehalten, wenn diese für die Erfüllung laufender Verpflich- tungen notwendig ist.
(3) Werden vertrauliche Informationen mündlich übermittelt, so hat die offen le- gende Partei die Vertraulichkeit dieser Informationen innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Offenlegung schriftlich zu bestätigen.
(4) Die empfangende Partei ist dafür verantwortlich, dass sich auch ihre Mitarbei- tenden an die vorgängig genannten Verpflichtungen halten und sie stellt sicher, dass ihre Mitarbeitenden, soweit dies rechtlich möglich ist, während der Dauer und nach Beendigung dieses Abkommens und/oder nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnis- ses an diese Verpflichtungen gebunden bleiben.
(5) Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn die vertraulichen Informationen ohne eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht öffentlich zugänglich werden, die offen legende Partei der empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt mitteilt, dass die vertraulichen Informationen nicht mehr vertraulich sind, die vertraulichen In- formationen der empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt ohne Geheim- haltungspflicht von einem Dritten m...
Geheimhaltungspflicht. (1) Der Auftragnehmer wird alle personenbezogenen Daten streng vertraulich behandeln.
(2) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass alle zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet worden sind.
(3) Diese Verpflichtungen hindern eine Vertragspartei nicht an der Weitergabe von Informationen an Dritte, wenn eine derartige Weitergabe nach geltendem Recht vorgeschrieben ist.
Geheimhaltungspflicht. Der Kunde und BITWORKS vereinbaren, dass sie für die Dauer dieses Vertrages und nach dessen Ablauf alle vertraulichen In- formationen des Partners keinem Dritten zugänglich machen werden. Beide Seiten verpflichten sich, die vertraulichen Infor- mationen ausschließlich zur Erfüllung des Einzelauftrages zu verwenden und sorgfältig darauf zu achten, dass sie an keine andere Person oder die Öffentlichkeit weitergegeben werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung der Ver- tragsverhältnisse im bisherigen Umfang weiter.
Geheimhaltungspflicht. 1. Mitarbeitende sind verpflichtet, Drittpersonen gegenüber absolute Verschwiegenheit auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bewahren. Dies gilt namentlich sowohl für die Arbeitsmethoden, das Sicherheitskonzept und die Geschäfte des Arbeitgebers als auch für diejenigen der Kunden des Arbeitgebers.
Geheimhaltungspflicht. Der Empfänger trägt dafür Sorge, dass der Forscher die gleichen Rechte und Pflichten hat wie der Empfänger gemäß Artikel II.8.
Geheimhaltungspflicht. 9.1 Konica Minolta und der Kunde verpflichten sich, alle von der anderen Partei oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen In- formationen nur zu dem Zweck der Vertragserfüllung zu ver- wenden und im Übrigen geheim zu halten
9.2 „Informationen“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sind alle Tatsachen, die sich auf die individuellen ge- schäftlichen, finanziellen, technischen oder sonstigen Angele- genheiten einer Partei oder deren Unternehmensgruppe be- ziehen. Hierzu gehören insbesondere Daten und Informatio- nen in Bezug auf Technologien, Forschung und Entwicklung, Produkte, Dienstleistungen, Preise, Know-how und Arbeitser- gebnisse.
9.3 Als „vertrauliche Informationen“ gelten alle Informationen, die explizit als „vertraulich“ gekennzeichnet sind bzw. bezeichnet werden oder deren vertraulicher Charakter sich für den Infor- mationsempfänger aus dem Sachzusammenhang ergibt, un- abhängig davon, ob ihm die betreffenden Informationen in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form bekannt werden.
9.4 Die Pflicht zur Geheimhaltung beinhaltet, dass vertrauliche Informationen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustim- mung des Informationsgebers an andere Dritte als diejenigen Angestellten, verbundenen Unternehmen, Berater und Vertre- ter des Informationsempfängers weitergegeben werden dürfen, deren Einsichtnahme zur Vertragserfüllung zwingend erforder- lich ist. Sie gilt nicht für Informationen, die
a. offenkundig bzw. allgemein, d.h. zumindest dem betref- fenden Industriezweig, bekannt sind;
b. dem Informationsempfänger durch Dritte zugänglich ge- macht werden, wenn und soweit der Dritte hierdurch keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht ver- letzt; oder
c. aufgrund der vollstreckbaren Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts offen gelegt werden müssen.
9.5 Der Nachweis des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes im Sinne von Punkt 9.4 obliegt dem Informationsempfänger.
9.6 Sofern der Informationsempfänger aufgrund der vollstreckba- ren Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts zur Offen- legung von vertraulichen Informationen verpflichtet wird oder werden soll, hat er dies der anderen Vertragspartei unverzüg- lich anzuzeigen und die Offenlegung auf das zwingend erfor- derliche Maß zu beschränken.