Common use of Anforderungen an Fahrzeuge und Ladeeinheiten Clause in Contracts

Anforderungen an Fahrzeuge und Ladeeinheiten. 2.4.1. Die in die Umschlaganlage einfahrenden Schienenfahrzeuge müssen nach Bauweise, Aus- rüstung und Instandhaltung a) soweit eine interoperable Schieneninfrastruktur im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union benutzt wird, den Anforderungen des Ge- meinschaftsrechts, b) im Übrigen den Bestimmungen der EBO entsprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 16 ff.EIGV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrich- tungen und anderen technischen Einrichtungen abgewichen werden, wenn der betriebs- sichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. 2.4.2. Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Schienenfahrzeuge muss mit den Steuerungs- Sicherungs- und Kommunikationssystemen der in der Umschlaganlage benutzten Eisen- bahninfrastruktur kompatibel sein. 2.4.3. Voraussetzung für den straßenseitigen Zugang ist der Einsatz verkehrssicherer und hinrei- chend ausgerüsteter Straßenfahrzeuge mit entsprechend qualifiziertem Fahrpersonal. 2.4.4. Die der Umschlaganlage schienen -und straßenseitig zugeführten Ladeeinheiten müssen ge- normt, umschlagfähig und in einem technisch einwandfreien Zustand sein. Die Normstandards ergeben sich aus Ziff. 2.3 der beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage 2).

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Anforderungen an Fahrzeuge und Ladeeinheiten. 2.4.1. Die in die Umschlaganlage einfahrenden Schienenfahrzeuge müssen nach Bauweise, Aus- rüstung und Instandhaltung a) soweit eine interoperable Schieneninfrastruktur im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union benutzt wird, den Anforderungen des Ge- meinschaftsrechts, b) im Übrigen den Bestimmungen der EBO entsprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §des § 16 ff.EIGV 6 TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrich- tungen Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen abgewichen werden, wenn der betriebs- sichere betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. 2.4.2. Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Schienenfahrzeuge muss mit den Steuerungs- Sicherungs- und Kommunikationssystemen der in der Umschlaganlage benutzten Eisen- bahninfrastruktur kompatibel sein. 2.4.3. Voraussetzung für den straßenseitigen Zugang ist der Einsatz verkehrssicherer und hinrei- chend ausgerüsteter Straßenfahrzeuge mit entsprechend qualifiziertem Fahrpersonal. 2.4.4. Die der Umschlaganlage schienen -und straßenseitig zugeführten Ladeeinheiten müssen ge- normt, umschlagfähig und in einem technisch einwandfreien Zustand sein. Die Normstandards ergeben sich aus Ziff. 2.3 der beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage 2).

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Anforderungen an Fahrzeuge und Ladeeinheiten. 2.4.1. 2.4.1 Die in die Umschlaganlage einfahrenden Schienenfahrzeuge müssen nach Bauweise, Aus- rüstung Ausrüstung und Instandhaltung a) soweit eine interoperable Schieneninfrastruktur im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union benutzt wird, den Anforderungen des Ge- meinschaftsrechtsGemeinschaftsrechts, b) im Übrigen den Bestimmungen der EBO entsprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §des § 16 ff.EIGV 4 KonVEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrich- tungen Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen abgewichen werden, wenn der betriebs- sichere betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. 2.4.2. 2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Schienenfahrzeuge muss mit den Steuerungs- Sicherungs- und -und Kommunikationssystemen der in der Umschlaganlage benutzten Eisen- bahninfrastruktur Schienenwege kompatibel sein. 2.4.3. 2.4.3 Voraussetzung für den straßenseitigen Zugang ist der Einsatz verkehrssicherer und hinrei- chend hinreichend ausgerüsteter Straßenfahrzeuge mit entsprechend qualifiziertem Fahrpersonal. 2.4.4. 2.4.4 Die der Umschlaganlage schienen -und straßenseitig zugeführten Ladeeinheiten müssen ge- normtgenormt, umschlagfähig und in einem technisch einwandfreien Zustand sein. Die Normstandards ergeben sich aus Ziff. 2.3 2.1 der beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage 2.).

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