Allgemeine Zugangsvoraussetzungen Musterklauseln

Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 2.1 Genehmigung, Sicherheitsbescheinigung, Aufnahme des Betriebes, Zugangsberechtigung 2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö 14 Abs. 6 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun- gen im Sinne des Ö 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen oder o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö 7a Abs. 4 Satz 1 AEG. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf das EVU keiner Sicherheitsbescheinigung, hat es schriftlich zu versi- chern, dass es o schon vor dem 1. Juli 2002 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2002 erfolgte und die Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. Will das EVU Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr gemäß Ö 14 Abs. 3 Nr. 1 AEG erbringen, weist es seine Zugangsberechti- gung durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie des nach Maßgabe des Ö 14g AEG ergangenen Bescheides der Regulierungsbehörde nach. 2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö 14 Abs. 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisen- bahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des Ö 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsr...
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. Soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet stellt GESIS Daten und Dokumente nur für wissenschaftliche Auswertungen im Rahmen eines zeitlich befristeten Vorhabens durch die akademische Forschung und Lehre zur Verfügung. Institute oder Personen außerhalb der akademischen Forschung und Lehre können eine Bereitstellung schriftlich beantragen. Der Bezug von Daten und Dokumenten erfolgt im Rahmen von Zugangskategorien (siehe Punkt 2.). Die Speicherung und Verarbeitung der Daten durch den/die Benutzer/in ist zeitlich auf das Vorhaben der Datennutzung be- schränkt. Der/die Benutzer/in ist damit einverstanden, dass die von ihm bekannt gegebenen personenbezogenen, sowie die sich aus seiner Kooperation mit GESIS ergebenden personenbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung der Datennutzung von GESIS gespeichert werden. Weitere Hinweise zum Umgang mit personenbezogenen Daten des Benutzers / der Benutzerin finden sich in der Datenschutzerklärung von GESIS. Zugangsbeschränkungen werden durch GESIS in Absprache mit dem/r jeweiligen Datengeber/in festgelegt. Unabhängig von den Zugangsbeschränkungen zur Nutzung der Daten und Dokumente ist die Einsicht in die Dokumente für jedermann freigegeben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 2.1 Ein schienenseitiger Zugang zu der durch die CTOS GmbH betriebene Umschlaganlage ist nur durch Abschluss eines gesonderten Infrastrukturnutzungsvertrages mit dem Betreiber der schienenseitigen Eisenbahninfrastruktur bis zur Umschlaganlage, der Eisenbahn- und Hafenbetriebsgesellschaft mbH (EHB), Xxxx Xxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx, möglich. Die CTOS GmbH ist Zugangsberechtigten auf Anfrage bei der Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer der Eisenbahninfrastruktur behilflich. Der Abschluss eines Nutzungsvertrages mit der CTOS GmbH beinhaltet keinen Anspruch auf schienenseitigen Zugang zu der Umschlagsanlage. Die CTOS GmbH weist darauf hin, dass für den schienenseitigen Zugang ein Infrastrukturnutzungsentgelt an den Eigentümer der schienenseitigen Eisenbahninfrastruktur nach Maßgabe von dessen Entgeltliste zu entrichten ist. 2.2 Die Schienenfahrzeuge, die in die Umschlaganlage einfahren müssen nach Bauweise, Ausrüstung und Abnahme den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) in der jeweils gültigen Fassung sowie den baulichen und betrieblichen Standards auf den zu befahrenden Gleisanlagen (Schienenwege / Rangierfahrwege) entsprechen. Für die Schienenwege von Osnabrück- Rbf (HOR O oder HOR S) oder Osnabrück-Hbf Vorbahnhof (HO N) bis zum Xxxxxxxx, Xxxxxx 0, gelten die Anweisungen zum Eisenbahnbetriebsdienst der Eisenbahn – und Hafenbetriebsgesellschaft mbH (EHB), Xxxx Xxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. 2.3 Voraussetzung für den straßenseitigen Zugang ist der Einsatz verkehrssicherer und hinreichend ausgerüsteter Straßenfahrzeuge mit entsprechend qualifiziertem Fahrpersonal. 2.4 Die der Umschlaganlage schienen- und straßenseitig zugeführten Ladeeinheiten müssen genormt, umschlagfähig und in einem technisch einwandfreien Zustand sein. Die Normstandards ergeben sich aus den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage 2)
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 2.1 Genehmigung, Sicherheitsbescheinigung, Aufnahme des Betriebes, Zugangsberechtigung
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 2.1 Genehmigung, Sicherheitsbescheinigung, Aufnahme des Betriebes, Zugangsberechti- gung‌ 2.1.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen Genehmigungen ist: o einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbrin- gen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Er- bringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zur City-Bahn Chemnitz GmbH unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglaubig- ten Kopie nach, dass er im Besitz einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Hal- ter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zur City-Bahn Chemitz GmbH unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 S...
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 2.1 Ein schienenseitiger Zugang zu der durch die Rhenania Worms AG betriebene Umschlagsanlage ist nur durch Abschluss eines gesonderten Infrastrukturnutzungsvertrages mit dem Eigentümer und Betreiber der schienenseitigen Eisenbahninfrastruktur innerhalb der Umschlagsanlage, der Hafen Betriebs GmbH Worms, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxx, möglich. Die Rhenania Worms AG ist Zugangsberechtigten/EVU auf Anfrage bei der Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer der Eisenbahninfrastruktur behilflich. Der Abschluss eines Nutzungsvertrages mit der Rhenania Worms AG beinhaltet keinen Anspruch auf schienenseitigen Zugang zu der Umschlagsanlage. Die Rhenania Worms AG weist darauf hin, dass für den schienenseitigen Zugang ein Infrastrukturnutzungsentgelt an den Eigentümer der schienenseitigen Eisenbahninfrastruktur nach Maßgabe von dessen Entgeltliste zu entrichten ist. 2.2 Die in die Umschlagsanlage einfahrenden Schienenfahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und Abnahme den Bestimmungen der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) in der jeweils gültigen Fassung sowie den baulichen und betrieblichen Standards auf den zu befahrenden Gleisanlagen (Schienenwege / Rangierwege) entsprechen. Die Einzelheiten hierzu werden durch die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Hafen Betriebs GmbH Worms sowie den Infrastrukturnutzungsvertrag zwischen dem Zugangsberechtigten und der Hafen Betriebs GmbH Worms geregelt. 2.3 Voraussetzung für den straßenseitigen Zugang ist der Einsatz verkehrssicherer und hinreichend ausgerüsteter Straßenfahrzeuge mit entsprechend qualifiziertem Fahrpersonal. 2.4 Die der Umschlagsanlage schienen-, wasser- und straßenseitig zugeführten Ladeeinheiten müssen genormt, umschlagsfähig und in einem technisch einwandfreien Zustand sein.
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 3.1 Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 3.2 Anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 2 Abs. 1 EBO‌ § 2 Abs. 1 EBO findet uneingeschränkt Anwendung auf dem gesamten Streckennetz der EVS. Gemäß Rundschreiben des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, zu- letzt ergänzt am 23.08.2011, sind als Regeln der Technik im Sinne des § 2 Abs. 1 EBO anerkannt: VDV Schrift 754 – BMB NE Richtlinie VDV Xxxxxxxxxxxxx 00 – 39, 00000 Xxxx VDV Schrift 755 – Streckenkenntnisrichtlinie VDV Xxxxxxxxxxxxx 00 – 39, 00000 Xxxx VDV Schrift 757 – Bremsvorschrift VDV Xxxxxxxxxxxxx 00 – 39, 00000 Xxxx Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisen- bahnen (FV-NE) Flöttmann Verlag GmbH, 00000 Xxxxxxxxx Vorschriften für die Bedienung von Signalanlagen für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (Sig VB-NE) Flöttmann Verlag GmbH, 00000 Xxxxxxxxx Betriebsunfallvorschrift für Nichtbundeseigene Ei- senbahnen (BUVO-NE) Flöttmann Verlag GmbH, 00000 Xxxxxxxxx Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ist Bestandteil jeder Infrastrukturnutzung.
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. Die SWU stellt den Benutzern ihrer Schienenwege bei Bedarf über die Pflichtleistungen hinaus Unterlagen über ihre Eisenbahninfrastruktur in dem für die Planung und Abwicklung des Eisenbahnverkehrs erforderlichen Umfang zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere die SbV und weitergehende Informationen zu den örtlichen Verhältnissen der Strecke. Für diese Leistungen erhebt die SWU Gebühren entsprechend der jeweils gültigen Entgeltliste.
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 3 Besitz von Genehmigungen und Nachweisen § 4 Anforderungen an das Personal § 5 Anforderungen an Schienenfahrzeuge und Ausrüstung § 6 Sicherheitsleistung
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 3 Besitz von Genehmigungen und Nachweisen (1)