Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Musterklauseln

Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Immaterielle Vermögensgegenstände, Sach- und Finanzanlagevermögen
Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Im Rahmen der Ausgliederung und der damit zu erstellenden Ausgliederungsbilanz wurden handelsrechtlich bei der Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix GmbH & Co. KGaA die stillen Reserven bei den Spielerwerten und dem Markenrecht des Karlsruher Sport-Club Mühlburg- Phönix e.V. in voller Höhe aufgedeckt. Entgeltlich erworbene immaterielle Anlagewerte werden zu Anschaffungskosten angesetzt und, sofern sie der Abnutzung unterliegen, vermindert um planmäßige Abschreibungen, die sich an der voraussichtlichen individuellen Nutzungsdauer orientieren, oder dem niedrigeren beizulegenden Wert bewertet. Für die bilanzierten Markenwerte wird eine unbegrenzte Nutzungsdauer zugrunde gelegt, weshalb hierauf keine planmäßigen Abschreibungen vorgenommen werden. Ablösezahlungen, die im Zusammenhang mit dem Wechsel von Lizenzspielern an die abgeben- den Clubs gezahlt werden, sowie die dabei anfallenden Provisionen an Spielervermittler werden als Anschaffungskosten der Spielerlaubnis angesehen und deshalb als immaterielle Vermögens- gegenstände aktiviert und über die Vertragslaufzeit abgeschrieben. Vertragsverlängerungen werden hierbei berücksichtigt. Bei ablösefreien Transfers werden keine Provisionen an Spieler- vermittler aktiviert. Diese Provisionen sind in diesen Fällen vollumfänglich als Aufwand gebucht. Das Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Die Abschreibungen werden nach der voraussichtli- chen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände und den entsprechenden steuerlichen Vorschriften linear berechnet. Zugänge von beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens bis zu einem Wert von EUR 800 werden im Zugangsjahr voll abgeschrieben. Finanzanlagen sind zu Anschaffungskosten bzw. dem niedrigeren beizulegenden Wert bewer- tet. Soweit der nach vorstehenden Grundsätzen ermittelte Wert von Gegenständen des Anlagever- mögens über dem Wert liegt, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist, wird dem durch au- ßerplanmäßige Abschreibungen Rechnung getragen. Stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, dass die Gründe hierfür nicht mehr bestehen, so wird der Betrag dieser Abschreibungen im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zugeschrieben. Die Bewertung der Waren erfolgt zu Anschaffungskosten unter Berücksichtigung des Niederst- wertprinzips. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände...
Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind die folgenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend: Geschäftsvorfälle, die auf fremde Währung lauten, werden unterjährig zu den jeweiligen Kursen im Entstehungszeitpunkt in Euro umgerechnet Am Bilanzstichtag werden die Bilanzposten zum Stichtagskurs der Europäischen Zentralbank (EZB-Kurs) bewertet. Bei einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr werden gegebenenfalls auch unrealisierte Gewinne ausgewiesen. Die Finanzanlagen werden mit den Anschaffungskosten zzgl. Nebenkosten aktiviert. Abschreibungen werden gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB vorgenommen. Sämtliche Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden zum Nennwert angesetzt und haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr. Guthaben bei Kreditinstituten werden zum Nennwert angesetzt. Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle am Bilanzstichtag erkennbaren Risiken und ungewisse Verpflichtungen. Sie werden mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt. Verbindlichkeiten sind zum Erfüllungsbetrag angesetzt. Kurs EUR/USD 1,14500 1,19930 1,05410 Kurs EUR/GBP 0,89453 0,88723 0,85618
Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Bei der Bewertung wurde von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen, weil dem we- der tatsächliche noch rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Von den übrigen allgemeinen Bewer- tungsgrundsätzen im Sinne von § 252 HGB wurde nicht abgewichen. Die Forderungen an Kreditinstitute und die Forderungen an Kunden sind mit den Anschaffungskosten angesetzt. Akute Ausfallrisiken bestanden nicht. Alle auf ausländische Währung lautenden Beträge sind täglich fällig und wurden deshalb mit dem Verkaufskurs zum Bilanzstichtag umgerechnet. Der Wert der sich im Bestand befindlichen börsennotierten Aktien war bereits am Bilanzstichtag dauer- haft gemindert. Deshalb sind die Papiere mit dem niedrigeren beizulegenden Wert angesetzt. Die Beteiligungen und die Anteile an verbundenen Unternehmen sind mit den Anschaffungskosten bzw. mit dem niedrigeren beizulegenden Wert am Bilanzstichtag bewertet. Die im Berichtsjahr vorgenomme- nen Abschreibungen ergeben sich im Einzelnen aus dem Anlagenspiegel (s. Seite 8). Sowohl die auf ausländische Währung lautenden Treuhandvermögen als auch Treuhandverbindlichkei- ten sind täglich fällig und mit dem EZB-Referenzkurs am Bilanzstichtag bewertet. Als Teil der immateriellen Anlagewerte sind - nach Abschreibung von 12.500 € - 00.000 € ausgewie- sen, die im Vorjahr als Erweiterungsaufwand für Honorare anl. der Neufassung der mit Kunden abzu- schließenden Verträge entstanden sind. Im Berichtsjahr sind zusätzliche Erweiterungsaufwendungen in Höhe von 00.000 € für vier verschiedene Projekte hinzugekommen, auf die im Berichtsjahr 0.000 € ab- geschrieben wurden. Die übrigen immateriellen Anlagewerte wurden zu Anschaffungskosten, vermin- dert um lineare Abschreibungen, bewertet. Bei den Zugängen von EDV-Soft ware im Geschäftsjahr wur- de die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit 4 Jahren für die Erweiterung der Abrechnungssoft ware und mit 3 Jahren für die übrige Software geschätzt. Die Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens werden mit den Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen bilanziert. Die Höhe der Abschreibungen und deren zeitliche Abfolge entsprechen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und verteilen die An- schaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer. Auf die Anschaffungskosten des bewegli- chen Sachanlagevermögens wird linear abgeschrieben. Geringwertige Vermögensgegenstände werden im Zugangsjahr voll abgeschrieben. Die Abschreibungen des Sachanlagevermögens des Gesch...
Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Die erstmalige Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des HGB in der Fassung des BilMoG erfolgte nach Maßgabe des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (Artikel 66 ff EGHGB). Gemäß Artikel 67 Abs. 8 EGHGB brauchen die Vorjahreszahlen nicht an die geänderten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angepasst werden.
Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wurden die folgenden, gegenüber dem Vorjahr unveränderten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angewandt: Die entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind zu Anschaffungskosten angesetzt und werden entsprechend der Nutzungsdauer linear abgeschrie- ben.
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  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.