Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Musterklauseln
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige lineare Abschreibungen, angesetzt. Bei voraussichtlich dauernden Wertminderungen werden außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen. Sobald der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen ist, erfolgt eine Wertaufholung. Bei den Sachanlagen erfolgt die Aktivierung der Zugänge zu Anschaffungskosten. In Anspruch genommene Skonti werden von den Anschaffungskosten abgesetzt. Abgänge werden grundsätz- lich zum Zeitpunkt des körperlichen Abgangs ausgewiesen. Die Abschreibungen erfolgen plan- mäßig über die branchenübliche Nutzungsdauer. Für Zugänge ab 2008 bis Ende 2009 mit Anschaffungskosten über € 150 und unter € 1.000 wurde die Sammelpostenregel analog des § 6 Absatz 2a EStG angewandt. Diese geringwertigen Wirt- schaftsgüter werden seit dem 1. Januar 2008 im Zugangsjahr in einem Sammelposten zusammen- gefasst und über 5 Jahre linear abgeschrieben. Wirtschaftsgüter unter 150 Euro wurden sofort abgeschrieben. Seit dem Jahr 2010 werden die geringwertigen Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert bis 410 Euro sofort abgeschrieben. Wirtschaftsgüter über 410 Euro werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Abschreibungen wurden bis zum 31. Dezember 2008 sowohl nach der linearen als auch nach der degressiven Methode mit dem Höchstsatz im Rahmen der jeweils geltenden steuerlichen Vor- schriften ermittelt. Im Fall der degressiven Methode erfolgt der Übergang zur linearen Methode, sobald diese zu höheren Abschreibungen führt. Aufgrund der BilMoG-Umstellung zum 1. Januar 2009 und dem dadurch bedingten Verzicht auf steuerliche Wertansätze für Zugänge nach dem 31. Dezember 2008 erfolgen die Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen in der Handelsbi- lanz für diese Zugänge ausschließlich nach der linearen Methode. Bisher begonnene Abschrei- bungsreihen werden entsprechend der bisher angewandten Methoden fortgeführt. Steuerrechtli- che Vorschriften werden nicht angewandt. Einflüsse auf die Vermögens- und Ertragslage ergeben sich hinsichtlich des Wertansatzes des Sachanlagevermögens aus der BilMoG-Umstellung nicht. Bei voraussichtlich dauernden Wertminderungen werden außerplanmäßige Abschreibungen vor- genommen. Sobald der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen ist, erfolgt eine Wertaufholung. Übrige Bauten, Betriebsvorrichtungen 5 bis 33 Jahre Maschinen und Apparate überwiegend 10 und 12 Jahre Labor- und Forschungsei...
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Die Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweismethoden bzw. -wahlrechte wurden gegenüber dem Vorjahr beibehalten. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zugleich in Übereinstimmung mit den steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften ausgewiesen, wenn und soweit dies die handelsrechtlichen Regelungen zulassen. Das Ansatzwahlrecht für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 S. 1 HGB wird nicht ausgeübt. Entgeltich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungskosten angesetzt und, sofern sie der Abnutzung unterliegen, um planmäßige lineare Abschreibungen vermindert. Die Nutzungsdauer orientiert sich an den betriebsindividuellen Erfahrungswerten. Das Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um planmäßige lineare Abschreibungen vermindert. Die Nutzungsdauer orientiert sich an den betriebsindividuellen Erfahrungswerten. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu 800 € netto werden im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben. Die Finanzanlagen (Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen) sind zu Anschaffungskosten bzw. bei voraussichtlich dauernder Wertminderung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert ausgewiesen. Das Wahlrecht des § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB wird nicht in Anspruch genommen. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind mit dem Nennwert angesetzt. Erkennbare Risiken werden, soweit erforderlich, durch individuelle Bewertungsabschläge berücksichtigt. Dem allgemeinen Ausfall- und Kreditrisiko wird durch eine Pauschalwertberichtigung in Höhe von 1 % auf die Nettoforderungen ausreichend Rechnung getragen. Die Kassenbestände und Guthaben bei Kreditinstituten werden zum Nominalbetrag angesetzt. Als Rechnungsabgrenzungsposten werden auf der Aktivseite Ausgaben und auf der Passivseite Einnahmen vor dem Bilanzstichtag ausgewiesen, soweit sie Aufwand bzw. Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Das gezeichnete Kapital entspricht dem Grundkapital laut Satzung sowie der Handelsregistereintragung und ist voll eingezahlt. Die sonstigen Rückstellungen werden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei werden alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verpflichtungen berücksichtigt. Die Verbindlichkeiten werden zum Erfüllungsbetrag angesetzt. Für die Ermittlung latenter Steuern auf Einzelabschlussebene aufgrund von temporären oder quasi- permanenten Differenz...
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Vermögensgegenstände und Schulden werden grundsätzlich einzeln bewertet. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses waren unverändert die nachfolgenden Bilan- zierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Unseren Jahresabschluss haben wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes, der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleis- tungsinstitute (RechKredV) und unserer Satzung aufgestellt. Auf die Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses gemäß § 340i HGB in Verbindung mit § 296 Abs. 2 HGB wurde verzichtet, da die Tochter- unternehmen für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns sowohl einzeln als auch insgesamt von untergeordneter Bedeutung sind. Die Fristengliederung erfolgte nach Restlaufzeiten gemäß § 9 RechKredV für bestimmte Posten und Unterposten der Bilanz im Anhang. Auf die Aufteilung der anteiligen Zinsen auf die verschie- denen Restlaufzeiten wurde gemäß Wahlrecht in § 11 RechKredV verzichtet. Aufgrund der durch das AIF-Umsetzungsgesetz veränderten Vorschriften zur Rechnungslegung wurden die Anteile an geschlos- senen Investmentkommanditgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB zum 31.12.2015 mit einem Buchwert von 38,2 Mio. € (Vor- jahr: 34,3 Mio. €) erstmals unter Aktiva 6 „Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere“ ausgewiesen, nachdem sie bis zum Vorjahr unter Aktiva 7 „Beteiligungen“ erfasst waren.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie unter Beachtung der Generalnorm, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln (§ 222 Abs. 2 UGB), aufgestellt. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses werden die Grundsätze der Vollständigkeit und der ordnungsmäßigen Bilanzierung eingehalten. Bei der Bewertung wird von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen. Bei Vermögensgegenständen und Schulden wird der Grundsatz der Einzelbewertung angewendet. Dem Vorsichtsgrundsatz wird Rechnung getragen, indem insbesondere nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne ausgewiesen werden. Alle erkennbaren Risiken und drohenden Verluste, die im Geschäftsjahr 2020 oder in einem der früheren Geschäftsjahre entstanden sind, werden berücksichtigt.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. A.1 Allgemeiner Teil Sektion 1 – Konformitätserklärung hinsichtlich der Internationalen Rechnungslegungsstandards Sektion 2 – Grundlegende Überlegungen zur Erstellung des Jahresabschlusses
1) Unternehmensfortführung
2) Konzept der Periodenabgrenzung
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Unseren Jahresabschluss haben wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes, der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleis- tungsinstitute (RechKredV) und unserer Satzung aufgestellt. Auf die Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses gemäß § 340 i HGB in Verbindung mit § 296 Abs. 2 HGB wurde verzichtet, da die Tochter- unternehmen für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns sowohl einzeln als auch insgesamt von untergeordneter Bedeutung sind. Die Fristengliederung erfolgte nach Restlaufzeiten gemäß § 9 RechKredV für bestimmte Posten und Unterposten der Bilanz im Anhang. Auf die Aufteilung der anteiligen Zinsen auf die verschie- denen Restlaufzeiten wurde gemäß Wahlrecht in § 11 RechKredV verzichtet.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Die bei der Aufstellung des vorliegenden Jahresabschlusses angewendeten wesentlichen Rech- nungslegungsmethoden sind nachfolgend angegeben. Diese Rechnungslegungsmethoden wur- den konsistent auf alle dargestellten Jahre angewendet, es sei denn, es ist etwas anderes ange- geben.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. 2.1 Ausstehende Einlagen von Kommanditisten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellkosten vermindert um planmäßige Abschreibungen bilanziert. Die Ab- schreibungen werden entsprechend der voraussichtlichen betrieblichen Nutzungs- dauer nach der linearen Methode ermittelt. Abschreibungen für Zu- und Abgänge werden zeitanteilig vorgenommen. Dabei werden die nach den von der Finanzverwaltung veröffentlichten Abschrei- bungstabellen zulässigen Höchstsätze angewandt. Die Zugänge an geringwertigen Anlagegütern (Anschaffungs- oder Herstellungskos- ten bis Euro 150) werden im Jahr ihrer Anschaffung sofort als Betriebsausgabe ab- gesetzt. Übersteigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten zwar EUR 150,00, aber nicht EUR 1.000,00, wird ein Sammelposten gebildet, der auf 5 Jahre abge- schrieben wird. Die Finanzanlagen wurden zu Anschaffungskosten bilanziert. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände sowie die Bankguthaben sind mit den Nominalwerten bzw. Anschaffungskosten bilanziert. Die Kapitalrücklage entspricht dem Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen über den Nennbetrag hinaus erzielt wurde (Agio nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Davon wurde der auf den Rückerwerb entfallende Anteil abgesetzt. Die Rückstellungen sind in Höhe des nach kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt. Die Verbindlichkeiten werden zum ihrem Erfüllungsbetrag passiviert.
