Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Musterklauseln

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Forderungen an Kunden und Kreditinstitute (einschließlich Schuldscheindarlehen, Schuldscheindarlehen mit Nachrangabrede und Namensschuldverschreibungen) haben wir zum Nennwert bilanziert. Bezahlte Agien und einbehaltene Disagien bei der Auszahlung von Darlehen und Schuldscheindarlehen des Kreditgeschäfts wurden auf deren Laufzeit beziehungsweise Festzinsbindungsdauer verteilt. Bei der Geldanlage dienenden Schuldscheindarlehen bezahlte Agien werden im Jahr der Auszahlung aufwandswirksam erfasst. Für erkennbare Ausfallrisiken haben wir bei Forderungen an Kunden in Höhe des zu erwartenden Ausfalls Einzelwertberichtigungen vorgenommen. Das latente Kreditrisiko ist durch eine Pauschalwertberichtigung abgeschirmt. Hierbei wurde die auf dem steuerlich zulässigen Rahmen basierende Berechnung im Gegensatz zur bisherigen Handhabung dergestalt modifiziert, dass der betrachtete Zeitraum zur Ermittlung des durchschnittlichen Forderungsausfalls und durchschnittlichen risikobehafteten Kreditvolumens von fünf auf sieben Jahre ausgedehnt wurde. Darüber hinaus hat die Sparkasse den Abschlag von 40,0 % vom durchschnittlichen Forderungsausfall auf 10,0 % reduziert. Die Änderung der Bewertungsmethode liegt darin begründet, dass sich ansonsten aus den historisch niedrigen Kreditausfällen der letzten Jahre eine Pauschalwertberichtigung nur noch in Höhe von 4.378 TEUR ergeben hätte und wir im Hinblick auf die Neuregelung des IDW BFA 7 zukünftig eine höhere Pauschalwertber- ichtigung erwarten. Durch die Änderung ergab sich eine Pauschalwertberichtigung in Höhe von 10.682 TEUR. Die Wertpapiere, die der Liquiditätsreserve zugeordnet sind, wurden nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet. Die dem Anlagevermögen zugeordneten Wertpapiere wurden im Rahmen des gemilderten Niederstwertprinzips teilweise zu den über den Zeitwerten liegenden fortgeführten Anschaffungskosten beziehung- sweise den Buchwerten des Vorjahres angesetzt. Für die Ermittlung des Bewertungskurses haben wir die Wertpapiere daraufhin unter- sucht, ob zum Bilanzstichtag ein aktiver Markt vorliegt. Für die Abgrenzung, ob ein ak- tiver Markt vorliegt, haben wir die Kriterien zugrunde gelegt, die in der MiFID II (Mar- kets in Financial Instruments Directive - Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Par- laments und des Rates vom 15. Mai 2014) für die Abgrenzung eines liquiden von einem illiquiden Markt festgelegt wurden. In den Fällen, in denen wir insoweit nicht von einem aktiven Markt ausgehen konnten, haben wir im W...
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Vermögensgegenstände und Schulden werden grundsätzlich einzeln bewertet. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses waren unverändert die nachfolgenden Bilan- zierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses waren die nachfolgenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend. Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden zu Anschaffungskosten angesetzt und, sofern sie der Abnutzung unterliegen, entsprechend ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände werden nicht aktiviert. Das Sachanlagevermögen ist zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten angesetzt und wird, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Voraussichtlich dauernden Wertminderungen, die über den nutzungsbedingten Werteverzehr hinausgehen, wird durch außerplanmäßige Abschreibungen Rechnung getragen. Die Abschreibungen auf Zugänge erfolgen zeitanteilig. Die Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen werden versicherungsmathematisch unter Zugrundelegung biometrischer Wahrscheinlichkeiten (Richttafeln Heubeck 2005 G) nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren (Projected-Unit- Credit-Methode) ermittelt. Für die Abzinsung wurde pauschal gemäß § 253 Abs. 2 (2) HGB der durchschnittliche Marktzinssatz bei einer restlichen Laufzeit von 15 Jahren von 5,14% verwendet. Erwartete Gehaltssteigerungen wurden mit 2,5 Prozent und erwartete Rentensteigerungen mit 2,0 Prozent berücksichtigt. Die aufgrund der erstmaligen Anwendung des BilMoG zum 1. Januar 2010 notwendige Neubewertung der Pensionsverpflichtung führte zu einem höheren Wertansatz der Pensionen. Die Unterschiede, die sich aus der Neubewertung ergaben, werden ratierlich bis zum 31. Dezember 2024 zugeführt und mindestens zu 1/15 jährlich ergebniswirksam angesammelt. Die Zuführung erfolgt in der Gewinn- und Verlustrechnung als außerordentliche Aufwendungen. Die ausschließlich der Erfüllung der Altersversorgungsverpflichtungen dienenden, dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogenen Vermögensgegenstände (Deckungsvermögen i.S.d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB) wurden mit ihrem beizulegenden Zeitwert mit den Rückstellungen verrechnet. Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen. Die Bewertung erfolgt jeweils in Höhe des Erfüllungsbetrags, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlich ist, um zukünftige Zahlungsverpflichtungen abzudecken. Zukünftige Preis- und Kostensteigerungen werden berücksichtigt, sofern ausreichende objektive Hinweise für deren Eintritt vorliegen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit v...
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Bei der Aufstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung wurden folgende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angewandt: Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände sind zu Anschaffungskosten bilanziert und werden, sofern sie der Abnutzung unterliegen, entsprechend ihrer Nutzungsdauer um planmäßige Abschreibungen (3 bzw. 5 Jahre; lineare Methode) vermindert. Die Sachanlagen wurden zu Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. zum niedrigeren beizulegenden Wert bewertet, wenn die Wertminderung dauerhaft ist und planmäßig entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Fremdkapitalzinsen werden nicht aktiviert. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, die dem Geschäftsbetrieb auf Dauer dienen, werden zu Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. zum niedrige- ren beizulegenden Wert bewertet und werden, soweit sie einer Abnutzung unterliegen, planmäßig entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Seit dem Geschäftsjahr 2015 erfolgen außerplanmäßige Abschreibungen und Wertaufholungen entsprechend der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz (IDW RS IFA 2) vom 27. April 2015. Eine vorübergehende Wertminderung wird nur dann angenommen, soweit aufgrund nachweisbarer Umstände erwartet werden kann, dass zumindest mittelfristig, d. h. innerhalb eines Zeitraums von i. d. R. drei bis fünf Jahren, die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen werden. Die Wertaufholung wird in dem Geschäftsjahr vorgenommen, in dem die Gründe für die frühere außerplanmäßige Abschreibung entfallen. Geringwertige Anlagegüter bis zu einem Netto-Einzelwert von EUR 150 sind im Jahr des Zugangs voll abgeschrieben bzw. als Aufwand erfasst worden; ihr sofortiger Abgang wurde unterstellt. Für Anlagegüter mit einem Netto-Einzelwert von mehr als EUR 150 bis EUR 1.000 wurde der jährlich steuerlich zu bildende Sammelposten aus Vereinfachungsgründen in die Handelsbilanz übernommen und pauschalierend jeweils 20 % p. a. im Zugangsjahr und den vier darauf folgenden Jahren abgeschrieben. Die Finanzanlagen sind zu Anschaffungskosten bzw. dem niedrigeren beizulegenden Wert bilanziert und die Ausleihungen grundsätzlich zum Nennwert. Immobilien des Vorratsvermögens sind zu Anschaffungskosten bzw. zum niedrigeren beizulegenden Wert bilanziert. 2/254 Die unfertigen Leistungen ergeben sich insbesondere aus der Aktivierung noch nicht abgerechneter Betri...
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Unseren Jahresabschluss haben wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes, der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleis- tungsinstitute (RechKredV) und unserer Satzung aufgestellt. Auf die Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses gemäß § 340i HGB in Verbindung mit § 296 Abs. 2 HGB wurde verzichtet, da die Tochter- unternehmen für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns sowohl einzeln als auch insgesamt von untergeordneter Bedeutung sind. Die Fristengliederung erfolgte nach Restlaufzeiten gemäß § 9 RechKredV für bestimmte Posten und Unterposten der Bilanz im Anhang. Auf die Aufteilung der anteiligen Zinsen auf die verschie- denen Restlaufzeiten wurde gemäß Wahlrecht in § 11 RechKredV verzichtet. Aufgrund der durch das AIF-Umsetzungsgesetz veränderten Vorschriften zur Rechnungslegung wurden die Anteile an geschlos- senen Investmentkommanditgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB zum 31.12.2015 mit einem Buchwert von 38,2 Mio. € (Vor- jahr: 34,3 Mio. €) erstmals unter Aktiva 6 „Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere“ ausgewiesen, nachdem sie bis zum Vorjahr unter Aktiva 7 „Beteiligungen“ erfasst waren.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie unter Beachtung der Generalnorm, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln (§ 222 Abs. 2 UGB), aufgestellt. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses werden die Grundsätze der Vollständigkeit und der ordnungsmäßigen Bilanzierung eingehalten. Bei der Bewertung wird von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen. Bei Vermögensgegenständen und Schulden wird der Grundsatz der Einzelbewertung angewendet. Dem Vorsichtsgrundsatz wird Rechnung getragen, indem insbesondere nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne ausgewiesen werden. Alle erkennbaren Risiken und drohenden Verluste, die im Geschäftsjahr 2020 oder in einem der früheren Geschäftsjahre entstanden sind, werden berücksichtigt.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellkosten vermindert um planmäßige Abschreibungen bilanziert. Die Ab- schreibungen werden entsprechend der voraussichtlichen betrieblichen Nutzungs- dauer nach der linearen Methode ermittelt. Abschreibungen für Zu- und Abgänge werden zeitanteilig vorgenommen. Dabei werden die nach den von der Finanzverwaltung veröffentlichten Abschrei- bungstabellen zulässigen Höchstsätze angewandt. Die Zugänge an geringwertigen Anlagegütern (Anschaffungs- oder Herstellungskos- ten bis Euro 150) werden im Jahr ihrer Anschaffung sofort als Betriebsausgabe ab- gesetzt. Übersteigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten zwar EUR 150,00, aber nicht EUR 1.000,00, wird ein Sammelposten gebildet, der auf 5 Jahre abge- schrieben wird. Die Finanzanlagen wurden zu Anschaffungskosten bilanziert. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände sowie die Bankguthaben sind mit den Nominalwerten bzw. Anschaffungskosten bilanziert. Die Kapitalrücklage entspricht dem Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen über den Nennbetrag hinaus erzielt wurde (Agio nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Davon wurde der auf den Rückerwerb entfallende Anteil abgesetzt. Die Rückstellungen sind in Höhe des nach kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt. Die Verbindlichkeiten werden zum ihrem Erfüllungsbetrag passiviert.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Die Fristengliederung erfolgte nach Restlaufzeiten gemäß § 9 Rech- KredV für bestimmte Posten und Unterposten der Bilanz im Anhang. Auf die Aufteilung der anteiligen Zinsen auf die verschiedenen Rest- laufzeiten wurde gemäß Wahlrecht in § 11 RechKredV verzichtet.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. A.1 Allgemeiner Teil Sektion 1 – Konformitätserklärung hinsichtlich der Internationalen Rechnungslegungsstandards Sektion 2 – Grundlegende Überlegungen zur Erstellung des Jahresabschlusses 1) Unternehmensfortführung 2) Konzept der Periodenabgrenzung
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses waren die nachfolgenden Bilanzierungs- und Bewertungs- methoden maßgebend. Die immateriellen Vermögensgegenstände und das Sachanlagevermögen sind zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und werden, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Die Vermögensgegenstände des immateriellen Anlagevermögens und des Sachanlagevermögens wer- den nach Maßgabe der voraussichtlichen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Gegenstände des be- weglichen Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis EUR 250,00 (netto) werden unmittelbar auf- wandswirksam erfasst. Anlagegüter mit Anschaffungskosten zwischen EUR 250,00 und EUR 800,00 (jeweils netto) werden einzeln aktiviert und im Zugangsjahr in voller Höhe abgeschrieben. Guthaben bei Kreditinstituten, Kassenbestände und Rechnungsabgrenzungsposten werden mit ihren Nominalwerten angesetzt. Das Vereinskapital wird zum Nennwert bewertet. Die sonstigen Rückstellungen sind so bewertet, dass sie allen ungewissen Verbindlichkeiten und er- kennbaren Risiken im ausreichenden Maße Rechnung tragen. Elektronische Kopie des original unterzeichneten Jahresberichts Die Entwicklung des Anlagevermögens ist unter Angabe der Abschreibungen des Geschäftsjahres im Anlagespiegel – Anlage zum Anhang – dargestellt.