Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige lineare Abschreibungen, angesetzt. Bei voraussichtlich dauernden Wertminderungen werden außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen. Sobald der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen ist, erfolgt eine Wertaufholung. Bei den Sachanlagen erfolgt die Aktivierung der Zugänge zu Anschaffungskosten. In Anspruch genommene Skonti werden von den Anschaffungskosten abgesetzt. Abgänge werden grundsätz- lich zum Zeitpunkt des körperlichen Abgangs ausgewiesen. Die Abschreibungen erfolgen plan- mäßig über die branchenübliche Nutzungsdauer. Für Zugänge ab 2008 bis Ende 2009 mit Anschaffungskosten über € 150 und unter € 1.000 wurde die Sammelpostenregel analog des § 6 Absatz 2a EStG angewandt. Diese geringwertigen Wirt- schaftsgüter werden seit dem 1. Januar 2008 im Zugangsjahr in einem Sammelposten zusammen- gefasst und über 5 Jahre linear abgeschrieben. Wirtschaftsgüter unter 150 Euro wurden sofort abgeschrieben. Seit dem Jahr 2010 werden die geringwertigen Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert bis 410 Euro sofort abgeschrieben. Wirtschaftsgüter über 410 Euro werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Abschreibungen wurden bis zum 31. Dezember 2008 sowohl nach der linearen als auch nach der degressiven Methode mit dem Höchstsatz im Rahmen der jeweils geltenden steuerlichen Vor- schriften ermittelt. Im Fall der degressiven Methode erfolgt der Übergang zur linearen Methode, sobald diese zu höheren Abschreibungen führt. Aufgrund der BilMoG-Umstellung zum 1. Januar 2009 und dem dadurch bedingten Verzicht auf steuerliche Wertansätze für Zugänge nach dem 31. Dezember 2008 erfolgen die Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen in der Handelsbi- lanz für diese Zugänge ausschließlich nach der linearen Methode. Bisher begonnene Abschrei- bungsreihen werden entsprechend der bisher angewandten Methoden fortgeführt. Steuerrechtli- che Vorschriften werden nicht angewandt. Einflüsse auf die Vermögens- und Ertragslage ergeben sich hinsichtlich des Wertansatzes des Sachanlagevermögens aus der BilMoG-Umstellung nicht. Bei voraussichtlich dauernden Wertminderungen werden außerplanmäßige Abschreibungen vor- genommen. Sobald der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen ist, erfolgt eine Wertaufholung. Übrige Bauten, Betriebsvorrichtungen 5 bis 33 Jahre Maschinen und Apparate überwiegend 10 und 12 Jahre Labor- und Forschungsei...
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Vermögensgegenstände und Schulden werden grundsätzlich einzeln bewertet. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses waren unverändert die nachfolgenden Bilan- zierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Unseren Jahresabschluss haben wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes, der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleis- tungsinstitute (RechKredV) und unserer Satzung aufgestellt. Auf die Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses gemäß § 340i HGB in Verbindung mit § 296 Abs. 2 HGB wurde verzichtet, da die Tochter- unternehmen für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns sowohl einzeln als auch insgesamt von untergeordneter Bedeutung sind. Die Fristengliederung erfolgte nach Restlaufzeiten gemäß § 9 RechKredV für bestimmte Posten und Unterposten der Bilanz im Anhang. Auf die Aufteilung der anteiligen Zinsen auf die verschie- denen Restlaufzeiten wurde gemäß Wahlrecht in § 11 RechKredV verzichtet. Aufgrund der durch das AIF-Umsetzungsgesetz veränderten Vorschriften zur Rechnungslegung wurden die Anteile an geschlos- senen Investmentkommanditgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB zum 31.12.2015 mit einem Buchwert von 38,2 Mio. € (Vor- jahr: 34,3 Mio. €) erstmals unter Aktiva 6 „Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere“ ausgewiesen, nachdem sie bis zum Vorjahr unter Aktiva 7 „Beteiligungen“ erfasst waren.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Der Konzernzwischenabschluss basiert auf den gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wie der Konzernabschluss 2019, mit Ausnahme der in Note [4] „Erstmals angewandte und zukünftig anzuwen- dende Rechnungslegungsvorschriften“ dargelegten erstmals angewandten Rechnungslegungsvorschriften. Entsprechend den Vorgaben des IAS 34 erfolgt die bilanzielle Beurteilung eines Sachverhalts gemäß dem eigenständigen Ansatz zum aktuellen Bilanzstichtag und nicht in Vorwegnahme des Konzernabschlusses. Erträge und Aufwendungen werden grundsätzlich in der Periode erfasst, der sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Gleichmäßig periodisierbare Posten werden zeitanteilig abgegrenzt. Im Rahmen der Bilanzierung und Bewertung nach IFRS sind sowohl Ermessensentscheidungen als auch Schätzungen notwendig. Diese erfolgen im Einklang mit dem jeweiligen Standard und werden fortlaufend neu bewertet. Sie basieren auf Erfahrungswerten und weiteren Faktoren, einschließlich Erwartungen hinsichtlich zukünftiger Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen vernünftig erscheinen. Der Eintritt tatsächlicher Ereignisse kann jedoch von den Schätzungen abweichen, insbesondere in dem aufgrund der Corona-Krise von großer Unsicherheit geprägten aktuellen gesamtwirtschaftlichen Umfeld. Sofern Ermessensentscheidungen des Managements beziehungsweise Schätzungen wesentliche Auswirkungen auf Posten beziehungsweise Sachverhalte haben, werden diese entweder in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder bei den Erläuterungen der entsprechenden Posten ausführlich dargelegt. Ermessensentscheidungen beziehungsweise Schätzungen oder eine Kombination aus beiden, ergeben sich unter anderem im Zusammenhang mit der Bildung von Risikovorsorge im Kredit- und Wertpapiergeschäft (siehe Note [7] und [21] „Risikovorsorge im Kredit- und Wertpapiergeschäft“), dem Werthaltigkeitstest für Geschäfts- und Firmenwerte (siehe Note [24] „Immaterielle Vermögenswerte“), der Bilanzierung von Rück- stellungen (siehe Note [30] „Rückstellungen“) sowie der Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten (siehe Note [32] „Fair-Value-Angaben zu den Finanzinstrumenten“).
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie unter Beachtung der Generalnorm, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln (§ 222 Abs. 2 UGB), aufgestellt. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses werden die Grundsätze der Vollständigkeit und der ordnungsmäßigen Bilanzierung eingehalten. Bei der Bewertung wird von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen. Bei Vermögensgegenständen und Schulden wird der Grundsatz der Einzelbewertung angewendet. Dem Vorsichtsgrundsatz wird Rechnung getragen, indem insbesondere nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne ausgewiesen werden. Alle erkennbaren Risiken und drohenden Verluste, die im Geschäftsjahr 2020 oder in einem der früheren Geschäftsjahre entstanden sind, werden berücksichtigt.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. 2.1 Ausstehende Einlagen von Kommanditisten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. A.1 Allgemeiner Teil Sektion 1 – Konformitätserklärung hinsichtlich der Internationalen Rechnungslegungsstandards Sektion 2 – Grundlegende Überlegungen zur Erstellung des Jahresabschlusses
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Der Jahresabschluss wurde unter Beachtung der generellen Ansatz- und Bewertungsvorschriften der §§ 242 bis 256a HGB sowie der §§ 264 bis 288 HGB aufgestellt. Besondere Berücksichtigung fanden überdies die gemäß § 38 KAGB auch für Kapitalverwaltungsge- sellschaften geltenden Vorschriften der §§ 340 ff. HGB i.V.m. RechKredV. Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der einzelnen Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung werden nachfolgend bei der Erläuterung der Positionen dargestellt. Für die sich insgesamt ergebende Steuerentlastung wird das Wahlrecht gemäß § 274 Abs. 1 Satz 2 und 4 HGB in Anspruch genommen und keine aktive latente Steuer angesetzt. Der Überhang der aktiven latenten Steuern resultiert aus abzugsfähigen temporären Differenzen in der Bilanzposition „andere Rückstellungen" die im Rahmen des KGAL Vorsorgeplans/Entgeltumwandlung entstanden sind und denen keine wesentlichen steuerpflichtigen temporären Differenzen gegenüberstehen. Die Bewertung der latenten Steuern erfolgt mit dem landes- und unternehmensspezifischen Steuersatz, der voraussichtlich zum Zeitpunkt ihrer Realisierung Gültigkeit haben wird. Sämtliche im Jahresabschluss enthaltene Posten, welche ursprünglich auf fremde Währung lauteten, werden bei Zugang mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Kurs angesetzt. Die auf Fremdwährung lautenden Vermögensgegenstände, und Schulden werden mit dem Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag umgerechnet und bei einer Restlaufzeit von über einem Jahr unter Beachtung des Realisations- bzw. Anschaffungskostenprinzips bewertet.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Die Fristengliederung erfolgte nach Restlaufzeiten gemäß § 9 Rech- KredV für bestimmte Posten und Unterposten der Bilanz im Anhang. Auf die Aufteilung der anteiligen Zinsen auf die verschiedenen Rest- laufzeiten wurde gemäß Wahlrecht in § 11 RechKredV verzichtet.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Die bei der Aufstellung des vorliegenden Jahresabschlusses angewendeten wesentlichen Rech- nungslegungsmethoden sind nachfolgend angegeben. Diese Rechnungslegungsmethoden wur- den konsistent auf alle dargestellten Jahre angewendet, es sei denn, es ist etwas anderes ange- geben.