Common use of Angaben zur Tätigkeit in den Meldungen Clause in Contracts

Angaben zur Tätigkeit in den Meldungen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Angaben über die Tätigkeit eines versicherungspflichtig Be- schäftigen zu melden (§ 28a Abs. 3 Nr. 5 SGB IV). Die Angaben werden nach dem jeweils gültigen Schlüsselverzeichnis der BA vorgenommen. Der Tätigkeitsschlüssel ist neunstellig und enthält Informationen über die ausgeübte Tätigkeit nach der jeweils gültigen Klassifikati- on der Berufe, den höchsten allgemeinbildenden Schulabschluss sowie den höchsten beruf- lichen Ausbildungsabschluss des Beschäftigten. Des Weiteren sind Angaben zur Arbeitneh- merüberlassung sowie zur Vertragsform der Beschäftigung enthalten. Details zum Aufbau und den Inhalten des Schlüssels werden in der Anlage 5 beschrieben. Mit dem Betriebsnummernbescheid wird jedem Arbeitgeber, der sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer anmeldet, die Internet-Adresse mitgeteilt, unter der das „Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit“ aufgerufen werden kann. Zu- sätzlich steht das Hilfsmittel „Tätigkeitsschlüssel Online“ im Internet zur Verfügung (www.arbeitsagentur.de->Unternehmen->Sozialversicherung).

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Samples: www.hkk.de, www.hkk.de, www.inside-partner.de

Angaben zur Tätigkeit in den Meldungen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Angaben über die Tätigkeit eines versicherungspflichtig Be- schäftigen Beschäftigen zu melden (§ 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB IV). Die Angaben werden nach dem jeweils gültigen Schlüsselverzeichnis der BA vorgenommen. Der Tätigkeitsschlüssel ist neunstellig und enthält Informationen über die ausgeübte Tätigkeit nach der jeweils gültigen Klassifikati- on Klassifikation der Berufe, den höchsten allgemeinbildenden Schulabschluss sowie den höchsten beruf- lichen beruflichen Ausbildungsabschluss des Beschäftigten. Des Weiteren sind Angaben zur Arbeitneh- merüberlassung Arbeitnehmerüberlassung sowie zur Vertragsform der Beschäftigung enthalten. Details zum Aufbau und den Inhalten des Schlüssels werden in der Anlage 5 beschrieben. Mit dem Betriebsnummernbescheid wird jedem Arbeitgeber, der sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer anmeldet, die Internet-Adresse mitgeteilt, unter der das „Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit“ aufgerufen werden kann. Zu- sätzlich Zusätzlich steht das Hilfsmittel „Tätigkeitsschlüssel Online“ im Internet zur Verfügung (www.arbeitsagentur.de->Unternehmen->Sozialversicherung).

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Samples: www.inside-partner.de, www.gkv-datenaustausch.de

Angaben zur Tätigkeit in den Meldungen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Angaben über die Tätigkeit eines versicherungspflichtig Be- schäftigen zu melden (§ 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB IV). Die Angaben werden nach dem jeweils gültigen Schlüsselverzeichnis der BA vorgenommen. Der Tätigkeitsschlüssel ist neunstellig und enthält Informationen über die ausgeübte Tätigkeit nach der jeweils gültigen Klassifikati- on Klassifikation der Berufe, den höchsten allgemeinbildenden Schulabschluss sowie den höchsten beruf- lichen beruflichen Ausbildungsabschluss des Beschäftigten. Des Weiteren sind Angaben zur Arbeitneh- merüberlassung Arbeitnehmerüberlassung sowie zur Vertragsform der Beschäftigung enthalten. Details zum Aufbau und den Inhalten des Schlüssels werden in der Anlage 5 beschrieben. Mit dem Betriebsnummernbescheid wird jedem Arbeitgeber, der sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer anmeldet, die Internet-Adresse mitgeteilt, unter der das „Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit“ aufgerufen werden kann. Zu- sätzlich steht das Hilfsmittel „Tätigkeitsschlüssel Online“ im Internet zur Verfügung (www.arbeitsagentur.de->Unternehmen->Sozialversicherungwww.ar- beitsagentur.de->Unternehmen->Sozialversicherung).

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