Angemessenheits- und Eignungsprüfung. Ein An- lageberater, der seinen Kunden nur in Bezug auf einzelne Transaktionen berät, hat eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen[80]. Dabei hat er sich über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden hinsichtlich der einzelnen
Angemessenheits- und Eignungsprüfung. 5.1 Vorbehaltlich der geltenden Vorschriften ist der Kunde für eine unabhängige Bewertung und Untersuchung der Risiken einer Transaktion verantwortlich.
5.2 In Übereinstimmung mit den Anforderungen der geltenden Vorschriften und unter Einhaltung des aktuellen Rechtsrahmens hat das Unternehmen Verfahren zur Angemessenheits- und Eignungsbewertung entwickelt und implementiert. Diese dienen der Bewertung der Kundenkenntnisse und -erfahrungen für die Bereitstellung geeigneter Finanzinstrumente sowie der Erbringung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen.
5.3 Das Unternehmen holt von den Kunden mittels Fragebögen und gemäß Anhang 15 alle notwendigen Informationen ein, um die erforderlichen Bewertungen durchzuführen. Ziel ist es zu verstehen, ob eine Wertpapierdienstleistung oder ein Finanzinstrument für den Kunden angemessen und/oder geeignet ist. Bis zur Einreichung der Fragebögen gibt das Unternehmen keine Garantie für die Angemessenheit und Eignung der Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen und übernimmt keine treuhänderische Pflicht gegenüber dem Kunden.