Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung Musterklauseln

Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung. Für die Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppen II bis V gelten folgende Voraussetzungen: a) Abgeschlossene kaufmännische Ausbildungszeit mit bestandener Abschlussprüfung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem artverwandten, auch gewerblichen Beruf mit bestandener Abschlussprüfung, wenn die Tätigkeit im Zusammenhang mit dieser Berufsausbildung steht. b) Anstelle der kaufmännischen Ausbildung gemäß Absatz a) eine kaufmännische Berufstätigkeit von drei Jahren. Auf diese Berufstätigkeit wird die durch Zeugnis nachgewiesene Zeit eines erfolgreichen Besuchs einer staatlichen oder staatlich anerkannten Handelsschule (nicht Kurse) bis zu zwei Jahren angerechnet. Umschulungs- oder gleichgeartete Ausbildungskurse von mindestens sechs Wochen Dauer werden angerechnet. c) Bei Stenotypisten/Stenotypistinnen ohne Ausbildungszeit genügt ein Zeugnis der Industrie- und Handelskammer über eine erfolgreich abgelegte Prüfung über 150 Silben und 210 Anschläge in der Minute. Angestellte mit einfachen kaufmännischen Tätigkeiten. Verkäufer/Verkäuferin, auch solche mit Kassiertätigkeit, Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit in Warenannahme, Lager und Versand, Warenausgabe mit Kontrolltätigkeit, Angestellte in der Buchhaltung, in Registratur, Kalkulation, Rechnungsprüfung, Auftragsbearbeitung, Personalkontrolle, Stenotypist/Stenotypistin, Phonotypist/Phonotypistin, Telefonist/Telefonistin, Fernschreiber/Fernschreiberin, Fakturist/Fakturistin, Kassierer/Kassiererin mit einfacher Tätigkeit, Gestalter/Gestalterin für visuelles Marketing (Dekorateur/Dekorateurin), Schauwerbegestalter/Schauwerbegestalterin. Gehälter ab 1.9.2021: Gehälter ab 1.5.2022: II 1. BJ 2.017,00 2.051,00 II 2. BJ 2.017,00 2.051,00 II 3. BJ 2.176,00 2.213,00 II 4. BJ 2.257,00 2.295,00 II 5. BJ 2.461,00 2.503,00 II 6. BJ 2.789,00 2.836,00 „Verkäufer/Verkäuferin“ nach bestandener Prüfung dem zweiten Berufsjahr entsprechend bezahlt. Das erste Berufsjahr gilt am Ersten des Monats, in dem das Ausbildungsverhältnis endet, als zurückgelegt. Eingruppierungen bleiben unberührt. Dies gilt auch bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit. Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisungen. Erster Verkäufer/Erste Verkäuferin, Lagererste, Bereichsaufsicht, Verkäufer/Verkäuferin mit geforderter Fremdsprache, Kassierer/Kassiererin mit Sammel-, Packtisch- oder Versandkassen-Funktion, Gestalter/Gestalterin für visuelles Marketing (Dekorateur/Dekorateurin), Schauwerbegestalter/Schauwerbeg...

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