Anlageausschuss. Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen anzuschaffenden und zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
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Anlageausschuss. Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Gemischte Sondervermögen anzuschaffenden und oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
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