Leistungsausschlüsse. Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht: - das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte stehen, - Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen, - die Weitergabe sonstiger neuer Software, - die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen. - die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.7 zu vergüten. - zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.
Leistungsausschlüsse. 11 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Sonstige Vertragsbestimmungen § 12 Wie ist das Verhältnis zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung? Grundsätze
Leistungsausschlüsse. 15 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Sonstige Vertragsbestimmungen § 16 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? Grundsätze
Leistungsausschlüsse. Pflichten (Obliegenheiten) • bei Vertragsabschluss • während der Vertragslaufzeit • bei Eintritt des Versicherungsfalles
Leistungsausschlüsse. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? § 15 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? § 16 Welche Unterstützung erhalten Sie von uns im Leistungsfall? § 17 Um Ihnen das Lesen der Bedingungen zu erleichtern, erläutern wir nachfolgend einige Begriffe. Diese sind in den Bedingungen unter- strichen. Die Beitragszahlungsdauer ist der Zeitraum, für den Beiträge zu zahlen sind. Als Bewertungsreserven bezeichnen wir den Wert, der entsteht, wenn der Zeitwert der Kapitalanlagen ihren in der Bilanz ausgewiese- nen Wert übersteigt.
Leistungsausschlüsse. Die folgenden Leistungen werden von der vorliegenden Police nicht gedeckt, mit Ausnahme der Leistungen, die in der dem vorliegenden Dokument beige- fügten Leistungstabelle als versichert aufgeführt werden: • Kosten für die Heilbehandlung von Vorerkrankungen einschließlich chro- nischer Erkrankungen, es sei denn, es liegt eine akute und unvorhersehba- re Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor; • Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, bei denen der versicherten Person bei Antritt des versicherten Aufenthaltes bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung des versicherten Auf- enthaltes aus medizinischen Gründen stattfinden mussten (z. B. Dialysen); • Anschaffung und Reparatur von Herzschrittmachern, Prothesen, Sehhilfen und Hörgeräten; • Unfall- oder Krankheitskosten hervorgerufen durch Geistes- oder Bewusst- seinsstörungen, soweit diese auf Konsum von Alkohol, Drogen, Rausch- oder Betäubungsmitteln, Schlaftabletten oder sonstigen narkotischen Stoffen beruhen; • Akupunktur, Fango und Massagen; • Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung; • psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen, soweit diese nicht im Rahmen der oben genannten Leistungsbeschreibungen übernom- men werden, sowie Hypnose; • Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung, wenn die Schwanger- schaft bereits vor Antritt des versicherten Aufenthaltes bestand, es sei denn, es liegt eine akute und unvorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Mutter und / oder Kind vor. Bei Heimaturlauben besteht ein Versicherungsschutz unter den folgenden Bedingungen: • während einer weniger als sechswöchigen Reise und ausschließlich für Kosten, die infolge eines Unfalls oder einer akut auftretenden Krankheit (gemäß der Definition dieser Begriffe unter Titel V) auftreten, wenn die Be- handlung von einem Allgemein- oder Facharzt vorgenommen wurde oder ein Krankenhausaufenthalt auf Grund des Notfallcharakters der Situation und innerhalb von 24 Stunden stattgefunden hat, • in sämtlichen anderen Fällen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Versicherer.
Leistungsausschlüsse. Keine Leistungspflicht besteht zum Beispiel – Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen; – Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für kur- und sanatoriumsmä- ßige Rehabilitationsmaßnahmen; – Zahnersatz einschl. Kronen (Ausnahme: einfache Reparaturen), Inlays und Onlays sowie für Kieferorthopädie und Prophylaxe (Näheres s. § 12 AVB-18PW); – Schäden aus der Haltung oder Nutzung eines Kfz; – vorsätzlich herbeigeführte Schäden; – Schäden aus Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten (Näheres s. 7. Ausschlüsse AHB 2008); – Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind; – Unfälle durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen; – Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch vorhersehbare Kriegsereig- nisse verursacht sind (Näheres s. § 2 AUB 2008); – Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind; – Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch vorhersehbare Kriegs- ereignisse verursacht sind; – Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand (Näheres s. 3 AVB Reisegepäck 2008).
Leistungsausschlüsse. Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht:
Leistungsausschlüsse. Kein Versicherungsschutz besteht,
Leistungsausschlüsse. 21 .1 Keine Versicherungsdeckung besteht für: