Common use of Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente Clause in Contracts

Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente. Die Gesellschaft darf in die oben genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers (Schuldners) bis zu 10 % des Sondervermögens anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Aussteller (Schuldner), deren Anteil 5 % des Sondervermögens überschreitet, 40 % des Sondervermögens nicht übersteigen. In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumenten besonderer öffentlicher Aussteller im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 InvG darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des Sondervermögens anlegen. Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 der „Besonderen Vertragsbedingungen“, die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer, von den Europäischen Gemeinschaften, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, darf 35 % des Wertes des Sondervermögens überschreiten. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, müssen die Schuldverschreibungen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 % des Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen. In gedeckte Schuldverschreibungen desselben Ausstellers darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des Sondervermögens anlegen. Sofern in diese Schuldverschreibungen mehr als 5 % des Wertes des Sondervermögens angelegt werden, darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Die Gesellschaft darf für ein Sondervermögen bis zu 20 % des Wertes des Sondervermögens in eine Kombination der folgenden Vermögensgegenstände anlegen: · von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, · Einlagen bei dieser Einrichtung, · Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte in Derivaten, Wertpapierdarlehen und Wertpapierpensionsgeschäften. Bei besonderen öffentlichen Ausstellern im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 InvG darf eine Kombination der im vorgenannten Satz bezeichneten Vermögensgegenstände 35 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt. Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden auf diese Anlagegrenzen angerechnet. Die Anrechnungsbeträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Ausstellers auf die vorstehend genannten Grenzen können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Derivaten, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers zum Basiswert haben, reduziert werden. Das bedeutet, dass für Rechnung des Sondervermögens auch über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eines Ausstellers erworben werden dürfen, wenn das dadurch gesteigerte Ausstellerrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens darf die Gesellschaft insgesamt anlegen in · Wertpapieren, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch die Kriterien des § 52 Absatz 1 Nr. 1 InvG erfüllen; · Geldmarktinstrumenten von Ausstellern, die nicht den Anforderungen des § 48 InvG genügen, sofern die Geldmarktinstrumente die Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 Nr. 2 InvG erfüllen, · Aktien aus Neuemissionen, deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, sowie Aktien aus Neuemissionen, deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt. · Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können und gewährt wurden:

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Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente. Die Gesellschaft darf in die oben genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers (Schuldners) bis zu 10 % des Sondervermögens anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Aussteller (Schuldner), deren Anteil 5 % des Sondervermögens überschreitet, 40 % des Sondervermögens nicht übersteigen. In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumenten besonderer öffentlicher Aussteller im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 InvG darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des Sondervermögens anlegen. Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und der „Besonderen Vertragsbedingungen“, die von der Bundesrepublik Deutschland oder von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer ausgegeben oder garantiert worden sind, darf 35 % des Wertes des Sondervermögens überschreiten. Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 6 1 Buchstabe a) der „Besonderen Vertragsbedingungen“, die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer, von den Europäischen Gemeinschaften, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, darf 35 % des Wertes des Sondervermögens überschreiten. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, müssen die Schuldverschreibungen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 % des Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen. Das Sondervermögen kann auch insgesamt in Schuldverschreibungen eines der genannten Aussteller angelegt werden. In gedeckte Schuldverschreibungen desselben Ausstellers darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des Sondervermögens anlegen. Sofern in diese Schuldverschreibungen mehr als 5 % des Wertes des Sondervermögens angelegt werden, darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Die Gesellschaft darf für ein Sondervermögen bis zu 20 % des Wertes des Sondervermögens in eine Kombination der folgenden Vermögensgegenstände anlegen: · von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, · Einlagen bei dieser Einrichtung, · Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte in Derivaten, Wertpapierdarlehen und WertpapierpensionsgeschäftenWertpapiergeschäften. Bei besonderen öffentlichen Ausstellern im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 InvG darf eine Kombination der im vorgenannten Satz bezeichneten Vermögensgegenstände 35 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt. Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden auf diese Anlagegrenzen angerechnet. Die Anrechnungsbeträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Ausstellers auf die vorstehend genannten Grenzen können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Derivaten, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers zum Basiswert haben, reduziert werden. Das bedeutet, dass für Rechnung des Sondervermögens auch über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eines Ausstellers erworben werden dürfen, wenn das dadurch gesteigerte Ausstellerrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens darf die Gesellschaft insgesamt anlegen in · Wertpapieren, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch die Kriterien des § 52 Absatz 1 Nr. 1 InvG erfüllen; · Geldmarktinstrumenten von Ausstellern, die nicht den Anforderungen des § 48 InvG genügen, sofern die Geldmarktinstrumente die Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 Nr. 2 InvG erfüllen, · Aktien aus Neuemissionen, deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, sowie Aktien aus Neuemissionen, deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt BaFin zugelassen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt. · Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können und gewährt wurden:

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Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente. Die Gesellschaft darf in die oben genannten Wertpapiere Wertpapie- re und Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers (Schuldners) bis zu 10 % des Sondervermögens anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente Geld- marktinstrumente dieser Aussteller (Schuldner), deren Anteil 5 % des Sondervermögens überschreitet, 40 % des Sondervermögens nicht übersteigen. In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumenten besonderer öffentlicher Aussteller Aus- steller im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 InvG darf die Gesellschaft Ge- sellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des Sondervermögens Sonderver- mögens anlegen. Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 der „Besonderen Vertragsbedingungen“, die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer, von den Europäischen Gemeinschaften, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, darf 35 % des Wertes des Sondervermögens überschreiten. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, müssen die Schuldverschreibungen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 % des Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen. In gedeckte Schuldverschreibungen desselben Ausstellers Ausstel- lers darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des Sondervermögens anlegen. Sofern in diese Schuldverschreibungen Schuld- verschreibungen mehr als 5 % des Wertes des Sondervermögens Sonderver- mögens angelegt werden, darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des Wertes des Sondervermögens Sonderver- mögens nicht übersteigen. Die Gesellschaft darf für ein Sondervermögen bis zu 20 % des Wertes des Sondervermögens in eine Kombination Kombina- tion der folgenden Vermögensgegenstände anlegen: · von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere begebenen Wert- papieren oder GeldmarktinstrumenteGeldmarktinstrumenten, · Einlagen bei dieser Einrichtung, · Anrechnungsbeträge Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte Geschäf- te in Derivaten, Wertpapierdarlehen und Wertpapierpensionsgeschäftendie nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einem anderen organisierten Markt einbezogen sind. Bei besonderen öffentlichen Ausstellern im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 InvG darf eine Kombination der im vorgenannten vor- genannten Satz bezeichneten Vermögensgegenstände 35 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigenüberstei- gen. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen Fäl- len unberührt. Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente Geld- marktinstrumente werden auf diese Anlagegrenzen angerechnetan- gerechnet. Die Anrechnungsbeträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten Geld- marktinstrumenten eines Ausstellers Emittenten auf die vorstehend vorste- hend genannten Grenzen können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Derivaten, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers Emittenten zum Basiswert Ba- siswert haben, reduziert werden. Das bedeutet, dass für Rechnung des Sondervermögens auch über die vorgenannten vorge- nannten Grenzen hinaus Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente Geldmarkt- instrumente eines Ausstellers erworben werden dürfen, wenn das dadurch gesteigerte Ausstellerrisiko durch Absicherungsgeschäfte Ab- sicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens darf die Gesellschaft Ge- sellschaft insgesamt anlegen in · Wertpapieren, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, im Übrigen jedoch die Kriterien des § 52 Absatz 1 Nr. 1 InvG erfüllen; · Geldmarktinstrumenten von Ausstellern, die nicht den Anforderungen des § 48 InvG genügen, sofern die Geldmarktinstrumente die Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 Nr. 2 InvG erfüllen, · Aktien aus Neuemissionen, deren Zulassung an einer ei- ner Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten organi- sierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen Aus- gabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung Zu- lassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb in- nerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, sowie so- wie Aktien aus Neuemissionen, deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem ei- nem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Europäi- schen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten Vertrags- staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer ih- rer Ausgabe erfolgt. · Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können und gewährt wurden:

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Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente. Die Gesellschaft darf in die oben genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente eines Emittenten dürfen nur bis zu 5 % des Wertes des Sondervermögens erworben werden. Im Einzelfall dürfen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wertpapiere desselben Ausstellers (Schuldners) Emittenten bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens anlegenerworben werden. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Aussteller (Schuldner), deren Anteil 5 % des Sondervermögens überschreitet, Emittenten 40 % des Sondervermögens nicht übersteigen. In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumenten besonderer öffentlicher Aussteller im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 InvG darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des Sondervermögens anlegen. Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 der „Besonderen Vertragsbedingungen“, die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer, von den Europäischen Gemeinschaften, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, darf 35 % des Wertes des Sondervermögens überschreiten. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, müssen die Schuldverschreibungen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 % des Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen. In gedeckte Schuldverschreibungen desselben Ausstellers darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des Sondervermögens anlegen. Sofern in diese Schuldverschreibungen mehr als 5 % des Wertes des Sondervermögens angelegt werden, darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Die Emittneten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der in Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Sondervermögen enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden. Die Gesellschaft darf für ein Sondervermögen bis zu höchstens 20 % des Wertes des Sondervermögens in eine einer Kombination der aus folgenden Vermögensgegenstände Vermögensgegenständen anlegen: · von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumentebegebenen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, · Einlagen bei dieser Einrichtung, · Anrechnungsbeträge Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte in Derivaten, Wertpapierdarlehen und WertpapierpensionsgeschäftenGeschäfte. Bei besonderen öffentlichen Ausstellern Emittenten im Sinne des § 60 Abs. 206 Absatz 2 KAGB (siehe unten) darf eine Komibnation der in Satz 1 InvG darf eine Kombination der im vorgenannten Satz bezeichneten genannten Vermögensgegenstände 35 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben von dieser Kombinationsgrenze in beiden Fällen jedem Fall unberührt. Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden auf diese Anlagegrenzen angerechnet. Die Anrechnungsbeträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten Geldmakr tinstrumenten eines Ausstellers Emittenten auf die vorstehend genannten Grenzen können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Derivaten, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers Emittenten zum Basiswert haben, reduziert werden. Das bedeutet, dass für Rechnung des Sondervermögens auch über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eines Ausstellers Emittenten erworben werden dürfen, wenn das dadurch gesteigerte Ausstellerrisiko Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Bis Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumenten folgender Emittenten jeweils bis zu 10 35 % des Wertes des Sondervermögens darf die Gesellschaft insgesamt anlegen in · Wertpapierenanlegen: Bund, Länder, Europäische Union, Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren Gebietskörperschaften, andereVertragsstaaten des Abkommens über den EWR, Drittstaaten oder internationale Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört. In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch die Kriterien des § 52 Absatz 1 Nr. 1 InvG erfüllen; · Geldmarktinstrumenten von Ausstellern, die nicht den Anforderungen des § 48 InvG genügen, sofern die Geldmarktinstrumente die Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 Nr. 2 InvG erfüllen, · Aktien aus Neuemissionen, deren Zulassung an einer Börse Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum EWR ausgegeben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des Sondervermögens anlegen, wenn die Kreditinsttiute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat Schutz der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den Ausgabebedingungen zu beantragen istgesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, sowie Aktien während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus Neuemissionen, deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt. · Schuldscheindarlehen, bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können fällig werdenden Rückzahlungen und gewährt wurden:die Zahlung der Zinsen bestimmt sind.

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