Common use of Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten Clause in Contracts

Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten. In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

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Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten. In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler und supranationaler suprana- tionaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % Prozent des Wertes des Fonds anlegenSondervermögens anle- gen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten der EU oder deren GebietskörperschaftenGe- bietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen Einrichtungen, denen mindestens ein EU-EU- Mitgliedstaat angehört.

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Samples: Verkaufsprospekt, Verkaufsprospekt, Verkaufsprospekt

Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten. In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen Einrichtun- gen denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts, Sales Contracts

Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten. In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler nati- onaler und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die BundesländerBundeslän- der, Mitgliedstaaten der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale supranatio- nale öffentliche Einrichtungen Einrichtungen, denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

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