Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten. In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.
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Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten. In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler und supranationaler suprana- tionaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % Prozent des Wertes des Fonds anlegenSondervermögens anle- gen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten der EU oder deren GebietskörperschaftenGe- bietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen Einrichtungen, denen mindestens ein EU-EU- Mitgliedstaat angehört.
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Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten. In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen Einrichtun- gen denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.
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Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten. In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler nati- onaler und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die BundesländerBundeslän- der, Mitgliedstaaten der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale supranatio- nale öffentliche Einrichtungen Einrichtungen, denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.
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