Anorganische Stoffe Musterklauseln

Anorganische Stoffe. 3.1. Gesamtsalz (Filtrattrockenrückstand, geglüht) (Salz): 1000 mg/l
Anorganische Stoffe. 4.1 Anionen: Sulfat (SO4) 600 mg/l (DIN 38405-D 19, Febr. 1988 oder DIN 38405-D 20, Sept. 1991 oder DIN 38405-D 5, Jan. 1985) Fluorid (F) 50 mg/l (DIN 38405-D 4-1, Juli 1985 oder DIN 38405-D 19, Sept. 1991) Cyanid, leicht freisetzbar (CN) 1,0 mg/l (DIN 38405 D 13-2, Febr. 1981) Cyanid, gesamt (CN) 20 mg/l (DIN 38405 D 13-1, Febr. 1981) Sulfid (S) 2 mg/l *) (DIN 38405-D 26, April 1989) *)Mit Ausnahme der Einleitung aus der dezentralen Entsorgung
Anorganische Stoffe. 4.1 Anionen: Sulfat : (SO4) : 600 mg/l Fluorid (F) Cyanid, leicht freisetzbar (CN) Cyanid, gesamt (CN) : 60 mg/l : 1 mg/l : 20 mg/l Nitrit (NO2) : 20 mg/l Sulfid (S) : 2 mg/l *) *) mit Ausnahme der Einleitung aus der dezentralen Entsorgung) Anorganische Stoffe (gelöst) Ammonium (NH 4) : 200 mg/l *) *) mit Ausnahme der Einleitung aus der dezentralen Entsorgung) Kationen: Arsen (AS) : 0,5 mg/l Barium (Ba) : 5 mg/l Blei (Pb) : 1 mg/l Chrom (Cr) : 1 mg/l Chrom VI (Cr-VI) : 0,2 mg/l Kupfer (CU) : 1 mg/l Nickel (Ni) : 1 mg/l Selen (Se) : 1 mg/x Xxxx (Zn) : 5 mg/l Silber (Ag) : 0,5 mg/l Zinn (Sn) : 5 mg/l Cadmium (Cd) : 0,2 mg/l Quecksilber (Hg) : 0,05 mg/l Cobalt (Co) : 2 mg/l Spontan sauerstoffverbrauchende Stoffe: Z.B. Natriumsulfid, Eisen-II-Sulfat nur in so geringer Konzentration, dass keine anaeroben Verhältnisse in den Abwasseranlagen auftreten. Farbstoffe: Nur in so geringer Konzentration, dass in den Nachklärbecken der Abwasserreinigungsanlagen keine sichtbare Verfärbung eintritt. Gase: Die Ableitung von Abwasser, das z.B. Schwefelwasserstoff und Schwefeldioxid in schädlichen Konzentrationen enthält, ist verboten.
Anorganische Stoffe. 4.1 Anionen: Sulfat (SO4) 600 mg/l (DIN EN ISO 10304-2, November 1996 oder DIN 38405-D 5, Jan. 1985) Fluorid (F) gelöst 50 mg/l DIN 38405-D 4-1; Juli 1985 oder DIN EN ISO 10304-2 Cyanid, leicht freisetzbar (CN) 1,0 mg/l DIN 38405 X 00-0, Xxxx. 0000 Xxxxxx 2 mg/l DIN 38405-D 27, Juli 1992 *) Mit Ausnahme der Einleitung aus der dezentralen Entsorgung

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.