Anpassung an Entscheidungen der Regulierungsbehörde. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung einer Regulierungsbehörde vor, deren Rechtskraft sich zwar nicht unmittelbar auf diesen Vertrag erstreckt, die aber Fragen von vertragsgegenständlichen Leistungen betreffen, so kann jeder Vertragspartner unter der Voraussetzung, dass eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung besteht, eine Anpassung dieses Vertrages entsprechend der Entscheidung der Regulierungsbehörde mit gleichem Wirksamkeitszeitpunkt, wie in der betreffenden Entscheidung vorgesehen, verlangen. Kommt über die Anpassung keine Einigung zu Stande, so steht es jedem Vertragspartner frühestens nach dem Verstreichen einer Frist von sechs Wochen frei, die Regulierungs- behörde anzurufen. Wird die Entscheidung der Regulierungsbehörde, aufgrund der eine Anpassung erfolgte, durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben, so wird die Anpassung im Vereinbarungsweg rückwirkend beseitigt.