Anpassung des Beitrages an die Preisentwicklung. 13.2.1 Der Beitrag erhöht oder vermindert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 11.3) mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für "Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter"aus dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. 13.2.2 Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. 13.2.3 Der neue Beitrag wird je auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Die neuen Entschädigungsgrenzen gemäß Ziffer 11.3 werden auf volle Euro gerundet. Soweit bei diesen Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. 13.2.4 Sie können der Erhöhung des Beitrages nach den Ziffern 13.2.1 bis 13.2.3 und des Versicherungsschutzes (inklusive der im Versicherungsschein besonders gekennzeichneten Entschädigungsgrenzen) nach Ziffer 11.3 innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn Sie die Erklärung rechtzeitig absenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungsfalles die Entschädigung gemäß den Ziffern 15.4 und 15.6 nur anteilig gezahlt. Wir teilen Ihnen jährlich den Prozentsatz der Kürzung der Entschädigung mit.
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Anpassung des Beitrages an die Preisentwicklung. 13.2.1 1. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 11.310.2) mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für "Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter"aus Güter" aus dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.
13.2.2 2. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
13.2.3 3. Der neue Beitrag wird je auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Die neuen Entschädigungsgrenzen gemäß nach Ziffer 11.3 10.2 werden auf volle Euro gerundet. Soweit bei diesen Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
13.2.4 Sie können 4. Der Versicherungsnehmer kann der Erhöhung des Beitrages nach den Ziffern 13.2.1 10.4.2.1 bis 13.2.3 10.4.2.3 und des Versicherungsschutzes (inklusive der im Versicherungsschein besonders gekennzeichneten Entschädigungsgrenzen) nach Ziffer 11.3 10.2 innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung schriftlich in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn Sie der Versicherungsnehmer die Erklärung rechtzeitig absendenabsendet. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungsfalles die Entschädigung gemäß den Ziffern 15.4 und 15.6 nach Ziffer 12.4 sowie Ziffer 12.7 nur anteilig gezahlt. Wir teilen Ihnen Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer jährlich den Prozentsatz der Kürzung der Entschädigung mit.
5. Wenn ein der Beitragsberechnung zugrundeliegender Umstand (siehe Ziffer 10.4.1) nachträglich geändert wird und sich dadurch ein höherer Beitrag ergeben würde, kann der Versicherer den höheren Beitrag ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres verlangen. Die Regelungen nach Ziffer 11 bleiben hiervon unberührt.
6. Hat der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer wegen Umständen, die für die Beitragsberechnung (siehe Ziffer 10.4.1) maßgeblich sind, einen höheren Beitrag vereinbart und fallen diese Umstände nachträglich weg, haben sie ihre Bedeutung verloren oder wurde ihr Vorliegen vom Versicherungsnehmer irrtümlich angenommen, so ist der Versicherer, wenn sich dadurch ein geringerer Beitrag ergibt, verpflichtet, diesen zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis erlangt.
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