Common use of Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistung“) Clause in Contracts

Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistung“). 1. Soweit am Kaufgegenstand oder an der Werkleistung bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel vorliegen, haftet TRUMPF unter Ausschluss weiterer Ansprüche, aber vorbehaltlich der Haftung auf Schadensersatz gemäß Abschnitt VI, nur nach den folgenden Bestimmungen:

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Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistung“). 1. Soweit am Kaufgegenstand oder an der Werkleistung bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Gefahrenübergangs Mängel vorliegen, haftet TRUMPF WEINIG unter Ausschluss weiterer Ansprüche, aber vorbehaltlich der Haftung auf Schadensersatz gemäß Abschnitt VI, nur nach den folgenden Bestimmungen:

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Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistung“). 1. Soweit am Kaufgegenstand oder an der Werkleistung bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel vorliegen, haftet TRUMPF unter Ausschluss weiterer Ansprüche, aber vorbehaltlich der Haftung auf Schadensersatz Schadenersatz gemäß Abschnitt VI, nur nach den folgenden Bestimmungen:

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Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistung“). 1. Soweit am Kaufgegenstand oder an der Werkleistung bereits im zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel vorliegen, haftet TRUMPF INGENERIC unter Ausschluss weiterer Ansprüche, aber vorbehaltlich der Haftung auf Schadensersatz gemäß Abschnitt VI, nur nach den folgenden Bestimmungen:

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