Common use of Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistung“) Clause in Contracts

Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistung“). 1. Soweit am Kaufgegenstand oder an der Werkleistung bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel vorliegen, haftet TRUMPF unter Ausschluss weiterer Ansprüche, aber vorbehaltlich der Haftung auf Schadensersatz gemäß Abschnitt VI, nur nach den folgenden Bestimmungen: 1.1 TRUMPF wird alle mangelbehafteten Teile des Vertragsgegenstands nach eigener Xxxx unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen ("Nacherfüllung"). TRUMPF wird hierbei die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geeignete und im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten verhältnismäßige Form der Nacherfüllung wählen. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde TRUMPF für die erfolgte Nutzung des ausgetauschten ursprünglichen Liefergegenstands Nutzungsersatz (§§ 346 - 348 BGB) zu leisten. 1.2 Leistungsort für die Nacherfüllung ist der vereinbarte Bestimmungsort des Vertragsgegenstands. TRUMPF bleibt vorbehalten, Instandsetzungsarbeiten, soweit erforderlich, im Werk von TRUMPF durchzuführen. TRUMPF trägt die Aufwendungen der Nacherfüllung regelmäßig inklusive der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB, soweit der Vertragsgegenstand gemäß seiner Art und seines vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecks in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht war) bis zum Leistungsort der Nacherfüllung. Hierbei steht es TRUMPF frei, die Aufwendungen der Nacherfüllung (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB) durch Selbstvornahme aller erforderlichen Arbeiten zu verringern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. TRUMPF bleibt vorbehalten, die Nacherfüllung oder die Aufwendungen der Nacherfüllung zu verweigern, soweit diese mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 4 BGB verbunden sind. Wurde der Vertragsgegenstand vom Kunden an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht und erhöhen sich hierdurch die Aufwendungen der Nacherfüllung, so werden die Mehraufwendungen vom Kunden auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von TRUMPF, die dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt wird, getragen. Soweit im Ausland entstehende Mehrkosten vom Kunden zu tragen sind, richten sich diese nach den im jeweiligen Land gültigen Verrechnungssätzen. 1.3 Der Kunde ist wegen eines Mangels zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt, wenn TRUMPF - vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen und dem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist. Das Recht zum Rücktritt ist in diesen Fällen auf Mängel begrenzt, welche die Gebrauchsfähigkeit einschränken. 1.4 Ansprüche auf Schadensersatz können nur nach Maßgabe des Abschnitts VI geltend gemacht werden. 1.5 Ein im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung üblicher Verschleiß von Bauteilen oder Werkzeugen (z. X. Xxxxx- und Biegewerkzeuge, Linsen, Düsen, Auskoppelspiegel, externe Strahlführungsoptiken) begründet keine Mängelansprüche. 1.6 Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Aufstellungs- oder Betriebsanleitung nicht befolgt, eine gebotene Wartung des Vertragsgegenstandes unterlassen oder im Widerspruch zu den Wartungsvorschriften (Betriebsanleitung) vorgenommen hat. Im Rahmen der Wartung sind grundsätzlich Original TRUMPF Ersatz- und Verschleißteile zu verwenden. 1.7 Soweit der Vertragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter im Inland verletzt, wird TRUMPF auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Kaufgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Kunde als auch TRUMPF zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die genannten Verpflichtungen von TRUMPF sind - vorbehaltlich Abschnitt VI - für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, soweit ▪ der Kunde nicht durch eine verspätete Mitteilung der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen zu einer Erhöhung des Schadens beigetragen hat, ▪ der Kunde TRUMPF in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und TRUMPF die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorstehendem Absatz ermöglicht, ▪ TRUMPF alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, und ▪ der Rechtsmangel oder die Rechtsverletzung nicht auf einer vom Kunden selbst gesetzten Ursache beruht, insbesondere auf einer Vorgabe des Kunden oder darauf, dass der Kunde den Vertragsgegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 1.8 Für Software gelten ergänzend die Bestimmungen in Abschnitt IX. 1.9 Der Ausschluss von Rechten des Kunden wegen offensichtlicher oder erkannter Mängel, die nicht unverzüglich gerügt wurden (§ 377 HGB), bleibt unberührt. 2. Nimmt der Kunde mit erforderlicher Zustimmung von TRUMPF in Selbstvornahme Handlungen zur Beseitigung von Mängeln vor, zu denen TRUMPF nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtet wäre, gilt der Kunde insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe von TRUMPF. TRUMPF haftet für die Folgen der Selbstvornahme nur, soweit der Kunde nach Vorgaben von TRUMPF gehandelt hat. TRUMPF wird dem Kunden die Kosten der Selbstvornahme bis zur Höhe der Aufwendungen ersetzen, die TRUMPF ohne die Selbstvornahme durch den Kunden zu tragen gehabt hätte. 3. Beim Kauf gebrauchter Sachen ist die Haftung für Mängel 4. Ansprüche des Kunden wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aufgrund einer von TRUMPF übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bleiben stets unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistung“). 1. Soweit am Kaufgegenstand oder an der Werkleistung bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel vorliegen, haftet TRUMPF unter Ausschluss weiterer Ansprüche, aber vorbehaltlich der Haftung auf Schadensersatz gemäß Abschnitt VI, nur nach den folgenden Bestimmungen: 1.1 TRUMPF wird alle mangelbehafteten Teile des Vertragsgegenstands nach eigener Xxxx unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen ("Nacherfüllung"). TRUMPF wird hierbei die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geeignete und im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten verhältnismäßige Form der Nacherfüllung wählen. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde TRUMPF für die erfolgte Nutzung des ausgetauschten ursprünglichen Liefergegenstands Nutzungsersatz (§§ 346 - 348 BGB) zu leisten. 1.2 Leistungsort für die Nacherfüllung ist der vereinbarte Bestimmungsort des Vertragsgegenstands, sofern TRUMPF bei Vertragsabschluss eine Serviceniederlassung im Land des Bestimmungsorts unterhält, andernfalls der inländische Sitz des Kunden. TRUMPF bleibt vorbehalten, Instandsetzungsarbeiten, soweit erforderlich, im Werk von TRUMPF durchzuführen. TRUMPF trägt die Aufwendungen der Nacherfüllung regelmäßig inklusive der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB, soweit der Vertragsgegenstand gemäß seiner Art und seines vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecks in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht war) bis zum Leistungsort der Nacherfüllung. Hierbei steht es TRUMPF frei, die Aufwendungen der Nacherfüllung (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB) durch Selbstvornahme aller erforderlichen Arbeiten zu verringern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. TRUMPF bleibt vorbehalten, die Nacherfüllung oder die Aufwendungen der Nacherfüllung zu verweigern, soweit diese mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 4 BGB verbunden sind. Wurde der Vertragsgegenstand vom Kunden an einen anderen sonstigen Ort als den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht und erhöhen sich hierdurch die Aufwendungen der Nacherfüllung, so werden die Mehraufwendungen vom Kunden auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von TRUMPF, die dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt wird, getragen. Soweit im Ausland entstehende Mehrkosten vom Kunden zu tragen sind, richten sich diese nach den im jeweiligen Land gültigen Verrechnungssätzen. 1.3 Der Kunde ist wegen eines Mangels zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt, wenn TRUMPF - vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen und dem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist. Das Recht zum Rücktritt ist in diesen Fällen auf Mängel begrenzt, welche die Gebrauchsfähigkeit einschränken. 1.4 Ansprüche auf Schadensersatz können nur nach Maßgabe des Abschnitts VI geltend gemacht werden. 1.5 Ein im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung üblicher Verschleiß von Bauteilen oder Werkzeugen (z. X. Xxxxx- und Biegewerkzeuge, Linsen, Düsen, Auskoppelspiegel, externe Strahlführungsoptiken) begründet keine Mängelansprüche. 1.6 Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Aufstellungs- oder Betriebsanleitung nicht befolgt, eine gebotene Wartung des Vertragsgegenstandes unterlassen oder im Widerspruch zu den Wartungsvorschriften (Betriebsanleitung) vorgenommen hat. Im Rahmen der Wartung sind grundsätzlich Original TRUMPF Ersatz- und Verschleißteile zu verwenden. 1.7 Soweit der Vertragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter im Inland verletzt, wird TRUMPF auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Kaufgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Kunde als auch TRUMPF zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die genannten Verpflichtungen von TRUMPF sind - vorbehaltlich Abschnitt VI - für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, soweit ▪ der Kunde nicht durch eine verspätete Mitteilung der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen zu einer Erhöhung des Schadens beigetragen hat, ▪ der Kunde TRUMPF in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und TRUMPF die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorstehendem Absatz ermöglicht, ▪ TRUMPF alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, und ▪ der Rechtsmangel oder die Rechtsverletzung nicht auf einer vom Kunden selbst gesetzten Ursache beruht, insbesondere auf einer Vorgabe des Kunden oder darauf, dass der Kunde den Vertragsgegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 1.8 Für Software gelten ergänzend die Bestimmungen in Abschnitt IX. 1.9 Der Ausschluss von Rechten des Kunden wegen offensichtlicher oder erkannter Mängel, die nicht unverzüglich gerügt wurden (§ 377 HGB), bleibt unberührt. 2. Nimmt der Kunde mit erforderlicher Zustimmung von TRUMPF in Selbstvornahme Handlungen zur Beseitigung von Mängeln vor, zu denen TRUMPF nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtet wäre, gilt der Kunde insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe von TRUMPF. TRUMPF haftet für die Folgen der Selbstvornahme nur, soweit der Kunde nach Vorgaben von TRUMPF gehandelt hat. TRUMPF wird dem Kunden die Kosten der Selbstvornahme bis zur Höhe der Aufwendungen ersetzen, die TRUMPF ohne die Selbstvornahme durch den Kunden zu tragen gehabt hätte. 3. Beim Kauf gebrauchter Sachen ist die Haftung für Mängel 4. Ansprüche des Kunden wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aufgrund einer von TRUMPF übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bleiben stets unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, General Terms and Conditions

Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistung“). 1. Soweit am Kaufgegenstand oder an der Werkleistung bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Gefahrenübergangs Mängel vorliegen, haftet TRUMPF WEINIG unter Ausschluss weiterer Ansprüche, aber vorbehaltlich der Haftung auf Schadensersatz gemäß Abschnitt VI, nur nach den folgenden Bestimmungen: 1.1 TRUMPF WEINIG wird alle mangelbehafteten Teile des Vertragsgegenstands nach eigener Xxxx unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen ("Nacherfüllung"). TRUMPF WEINIG wird hierbei die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geeignete und im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten verhältnismäßige Form der Nacherfüllung wählen. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde TRUMPF WEINIG für die erfolgte Nutzung des ausgetauschten ursprünglichen Liefergegenstands Nutzungsersatz (§§ 346 - 348 BGB) zu leisten. 1.2 Leistungsort für die Nacherfüllung ist der vereinbarte Bestimmungsort des Vertragsgegenstands. TRUMPF WEINIG bleibt vorbehalten, Instandsetzungsarbeiten, soweit erforderlich, im Werk von TRUMPF WEINIG durchzuführen. TRUMPF WEINIG trägt die Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung regelmäßig inklusive der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB, soweit der Vertragsgegenstand gemäß seiner Art und seines vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecks in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht war) bis zum Leistungsort der Nacherfüllung. erforderlichen Aufwendungen Hierbei steht es TRUMPF WEINIG frei, die Aufwendungen der Nacherfüllung (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB) durch Selbstvornahme aller erforderlichen Arbeiten zu verringern, verringern oder dafür Partnerunternehmen zu beauftragen soweit dies dem Kunden zumutbar ist. TRUMPF WEINIG bleibt vorbehalten, die Nacherfüllung oder die Aufwendungen der Nacherfüllung zu verweigern, soweit diese mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 4 BGB verbunden sindist. Wurde der Vertragsgegenstand vom Kunden an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht und erhöhen sich hierdurch die Aufwendungen der Nacherfüllung, so werden die Mehraufwendungen vom Kunden auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von TRUMPFWEINIG, die dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt wird, getragen. Soweit im Ausland entstehende Mehrkosten vom Kunden zu tragen sind, richten sich diese nach den im jeweiligen Land gültigen Verrechnungssätzen. 1.3 Der Kunde ist wegen eines Mangels zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt, wenn TRUMPF - WEINIG vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen und dem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist. Das Recht zum Rücktritt ist in diesen Fällen auf Mängel begrenzt, welche die Gebrauchsfähigkeit einschränken. Die Setzung einer angemessenen Frist bedarf der Schriftform. 1.4 Ansprüche auf Schadensersatz können nur nach Maßgabe des Abschnitts VI geltend gemacht werden. 1.5 Ein im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung üblicher Verschleiß von Bauteilen oder Werkzeugen (z. X. Xxxxx- B. Vorschubrollen, Tischplatten und Biegewerkzeuge, Linsen, Düsen, Auskoppelspiegel, externe StrahlführungsoptikenAnschläge) begründet sowie von WEINIG nicht beeinflussbare Parameter begründen keine Mängelansprüche. Zu den nichtbeeinflussbaren Parameter zählen z.B. Materialbeschaffenheit, Eignung der Medienversorgung (z.B. Luft, Energie) Werkzeuge und Datensätze von Einrichtungen / Geräten Dritter. 1.6 Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Aufstellungs- oder Betriebsanleitung nicht befolgt, eine gebotene Wartung des Vertragsgegenstandes nach Herstellervorgaben unterlassen oder im Widerspruch zu den Wartungsvorschriften (Betriebsanleitung) vorgenommen hat. Im Rahmen der Wartung sind grundsätzlich Original TRUMPF WEINIG Ersatz- und Verschleißteile zu verwenden. Wartungen und Inspektionen sind auf angemessene Weise durch den Kunden nachzuweisen. Auftretende Mängel die auf Grund des Kunden oder Dritter beeinflusste Komponenten wie z.B. Werkzeuge, Branchensoftware, Ansteuerung der Maschine die in Art und Beschaffenheit einen erhebliche Einflussfaktor auf die Qualität der WEINIG Maschinen darstellen können, sind nicht WEINIG anzulasten und werden ausgeschlossen. Bei Missachtung behält sich WEINIG vor die Gewährleistungsansprüche zu reduzieren oder ganz erlöschen zu lassen. 1.7 Soweit der Vertragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter im Inland verletzt, wird TRUMPF WEINIG auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Kaufgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Kunde als auch TRUMPF WEINIG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die genannten Verpflichtungen von TRUMPF WEINIG sind - vorbehaltlich Abschnitt VI - für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, soweit ▪ der Kunde nicht durch eine verspätete Mitteilung der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen zu einer Erhöhung des Schadens beigetragen hat, ▪ der Kunde TRUMPF WEINIG in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und TRUMPF WEINIG die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorstehendem Absatz ermöglicht, ▪ TRUMPF WEINIG alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, und ▪ der Rechtsmangel oder die Rechtsverletzung nicht auf einer vom Kunden selbst gesetzten Ursache beruht, insbesondere auf einer Vorgabe des Kunden oder darauf, dass der Kunde den Vertragsgegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 1.8 Für Software gelten ergänzend die Bestimmungen in Abschnitt IXXI. 1.9 Der Ausschluss von Rechten des Kunden wegen offensichtlicher oder erkannter Mängel, die nicht unverzüglich gerügt wurden (§ 377 HGB), bleibt unberührt. 2. Nimmt der Kunde mit erforderlicher Zustimmung von TRUMPF WEINIG in Selbstvornahme Handlungen zur Beseitigung von Mängeln vor, zu denen TRUMPF WEINIG nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtet wäre, gilt der Kunde insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe von TRUMPFWEINIG. TRUMPF WEINIG haftet für die Folgen der Selbstvornahme nur, soweit der Kunde nach Vorgaben schriftlich erteilter Vorgabe und auf Anweisung von TRUMPF WEINIG gehandelt hat. TRUMPF WEINIG wird dem Kunden die Kosten der Selbstvornahme bis zur Höhe der Aufwendungen ersetzen, die TRUMPF WEINIG ohne die Selbstvornahme durch den Kunden zu tragen gehabt hätte. 3. Beim Kauf gebrauchter Sachen ist die Haftung für MängelMängel ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart. Die Haftung aus Abschnitt VI Abs. 1 bleibt unberührt. 4. Ansprüche des Kunden wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aufgrund einer von TRUMPF WEINIG übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bleiben stets unberührt.

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Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistung“). 1. Soweit am Kaufgegenstand oder an der Werkleistung bereits im zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel vorliegen, haftet TRUMPF INGENERIC unter Ausschluss weiterer Ansprüche, aber vorbehaltlich der Haftung auf Schadensersatz gemäß Abschnitt VI, nur nach den folgenden Bestimmungen: 1.1 TRUMPF INGENERIC wird alle mangelbehafteten Teile des Vertragsgegenstands nach eigener Xxxx unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen ("Nacherfüllung"). TRUMPF INGENERIC wird hierbei die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geeignete und im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten verhältnismäßige Form der Nacherfüllung wählen. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde TRUMPF INGENERIC für die erfolgte Nutzung des ausgetauschten ursprünglichen Liefergegenstands Nutzungsersatz (§§ 346 - 348 BGB) zu leisten. 1.2 Leistungsort für die Nacherfüllung ist Instandsetzungsarbeiten sind in der vereinbarte Bestimmungsort des Vertragsgegenstands. TRUMPF bleibt vorbehalten, Instandsetzungsarbeiten, soweit erforderlich, Regel im Werk von TRUMPF INGENERIC durchzuführen. TRUMPF INGENERIC trägt die Aufwendungen der Nacherfüllung regelmäßig inklusive der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB, soweit der Vertragsgegenstand gemäß seiner Art und seines vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecks in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht war) bis zum Leistungsort der Nacherfüllung. Hierbei steht es TRUMPF INGENERIC frei, die Aufwendungen der Nacherfüllung (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB) durch Selbstvornahme aller erforderlichen Arbeiten zu verringern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. TRUMPF INGENERIC bleibt vorbehalten, die Nacherfüllung oder die Aufwendungen der Nacherfüllung zu verweigern, soweit diese mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 4 BGB verbunden sind. Wurde der Vertragsgegenstand vom Kunden an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht und erhöhen sich hierdurch die Aufwendungen der Nacherfüllung, so werden die Mehraufwendungen vom Kunden auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von TRUMPFINGENERIC, die dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt wird, getragen. Soweit im Ausland entstehende Mehrkosten vom Kunden zu tragen sind, richten sich diese nach den im jeweiligen Land gültigen Verrechnungssätzen. 1.3 Der Kunde ist wegen eines Mangels zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt, wenn TRUMPF INGENERIC - vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen und dem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist. Das Recht zum Rücktritt ist in diesen Fällen auf Mängel begrenzt, welche die Gebrauchsfähigkeit einschränken. 1.4 Ansprüche auf Schadensersatz können nur nach Maßgabe des Abschnitts VI geltend gemacht werden. 1.5 Ein im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung üblicher Verschleiß von Bauteilen oder Werkzeugen (z. X. Xxxxx- und Biegewerkzeuge, Linsen, Düsen, Auskoppelspiegel, externe Strahlführungsoptiken) begründet keine Mängelansprüche. 1.6 Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Aufstellungs- oder Betriebsanleitung nicht befolgt, eine gebotene Wartung des Vertragsgegenstandes unterlassen oder im Widerspruch zu den Wartungsvorschriften (Betriebsanleitung) vorgenommen hat. Im Rahmen der Wartung sind grundsätzlich Original TRUMPF INGENERIC Ersatz- und Verschleißteile zu verwenden. 1.7 Soweit der Vertragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter im Inland verletzt, wird TRUMPF INGENERIC auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Kaufgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Kunde als auch TRUMPF INGENERIC zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die genannten Verpflichtungen von TRUMPF INGENERIC sind - vorbehaltlich Abschnitt VI - für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, soweit ▪ der Kunde nicht durch eine verspätete Mitteilung der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen zu einer Erhöhung des Schadens beigetragen hat, ▪ der Kunde TRUMPF INGENERIC in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und TRUMPF INGENERIC die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorstehendem Absatz ermöglicht, ▪ TRUMPF INGENERIC alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, und ▪ der Rechtsmangel oder die Rechtsverletzung nicht auf einer vom Kunden selbst gesetzten Ursache beruht, insbesondere auf einer Vorgabe des Kunden oder darauf, dass der Kunde den Vertragsgegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 1.8 Für Software gelten ergänzend die Bestimmungen in Abschnitt IX. 1.9 Der Ausschluss von Rechten des Kunden wegen offensichtlicher oder erkannter Mängel, die nicht unverzüglich gerügt wurden (§ 377 HGB), bleibt unberührt. 2. Nimmt der Kunde mit erforderlicher Zustimmung von TRUMPF INGENERIC in Selbstvornahme Handlungen zur Beseitigung von Mängeln vor, zu denen TRUMPF INGENERIC nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtet wäre, gilt der Kunde insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe von TRUMPFINGENERIC. TRUMPF INGENERIC haftet für die Folgen der Selbstvornahme nur, soweit der Kunde nach Vorgaben von TRUMPF INGENRIC gehandelt hat. TRUMPF INGENERIC wird dem Kunden die Kosten der Selbstvornahme bis zur Höhe der Aufwendungen ersetzen, die TRUMPF INGENERIC ohne die Selbstvornahme durch den Kunden zu tragen gehabt hätte. 3. Beim Kauf gebrauchter Sachen ist die Haftung für Mängel 4. Ansprüche des Kunden wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aufgrund einer von TRUMPF INGENERIC übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bleiben stets unberührt.

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Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistung“). 1. Soweit am Kaufgegenstand oder an der Werkleistung bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel vorliegen, haftet TRUMPF unter Ausschluss weiterer Ansprüche, aber vorbehaltlich der Haftung auf Schadensersatz Schadenersatz gemäß Abschnitt VI, nur nach den folgenden Bestimmungen: 1.1 TRUMPF wird alle mangelbehafteten Teile des Vertragsgegenstands nach eigener Xxxx unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen ("Nacherfüllung", “Verbesserung“). TRUMPF wird hierbei die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geeignete und im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten verhältnismäßige Form der Nacherfüllung wählen. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde TRUMPF für die erfolgte Nutzung des ausgetauschten ursprünglichen Liefergegenstands Nutzungsersatz (§§ 346 - 348 BGB) ein angemessenes Nutzungsentgelt zu leisten. 1.2 Leistungsort für die Nacherfüllung ist der vereinbarte Bestimmungsort des Vertragsgegenstands. TRUMPF bleibt vorbehalten, Instandsetzungsarbeiten, soweit erforderlich, im Werk von TRUMPF durchzuführen. TRUMPF trägt die Aufwendungen der Nacherfüllung regelmäßig inklusive der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGBAnbringung, soweit der Vertragsgegenstand gemäß seiner Art und seines vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecks in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht war) bis zum Leistungsort der Nacherfüllung. Hierbei steht es TRUMPF frei, die Aufwendungen der Nacherfüllung (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGBAnbringung) durch Selbstvornahme aller erforderlichen Arbeiten zu verringern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. TRUMPF bleibt vorbehalten, die Nacherfüllung oder die Aufwendungen der Nacherfüllung zu verweigern, soweit diese mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 4 BGB verbunden sind. Wurde der Vertragsgegenstand vom Kunden an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht und erhöhen sich hierdurch die Aufwendungen der Nacherfüllung, so werden die Mehraufwendungen vom Kunden auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von TRUMPF, die dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt wird, getragen. Soweit im Ausland entstehende Mehrkosten vom Kunden zu tragen sind, richten sich diese nach den im jeweiligen Land gültigen Verrechnungssätzen. 1.3 Die Frist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen richtet sich nach Punkt 1.9. Der Kunde ist wegen eines Mangels zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt, wenn TRUMPF - vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine gesetzte angemessene Frist – mindestens jedoch 8 Wochen – für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen und dem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist. Das Recht zum Rücktritt ist in diesen Fällen auf Mängel begrenzt, welche die Gebrauchsfähigkeit wesentlich einschränken. 1.4 Ansprüche auf Schadensersatz Schadenersatz können nur nach Maßgabe des Abschnitts VI geltend gemacht werden. 1.5 Ein im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung üblicher Verschleiß von Bauteilen oder Werkzeugen (z. X. Xxxxx- und Biegewerkzeuge, Linsen, Düsen, Auskoppelspiegel, externe Strahlführungsoptiken) begründet keine MängelansprücheGewährleistungsansprüche. 1.6 Die Geltendmachung von Mängelansprüchen Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Aufstellungs- oder Betriebsanleitung nicht befolgt, eine gebotene Wartung des Vertragsgegenstandes unterlassen oder im Widerspruch zu den Wartungsvorschriften (Betriebsanleitung) vorgenommen hat. Im Rahmen der Wartung sind grundsätzlich bei sonstigem Verfall aller Gewährleistungs-/Schadenersatzansprüche ausschließlich Original TRUMPF Ersatz- und Verschleißteile zu verwenden. 1.7 Soweit der Vertragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter im Inland verletzt, wird TRUMPF auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Kaufgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Kunde als auch TRUMPF zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die genannten Verpflichtungen von TRUMPF sind - vorbehaltlich Abschnitt VI - für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, soweit ▪ der Kunde nicht durch eine verspätete Mitteilung der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen zu einer Erhöhung des Schadens beigetragen hat, ▪ der Kunde TRUMPF in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und TRUMPF die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorstehendem Absatz ermöglicht, ▪ TRUMPF alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, und ▪ der Rechtsmangel oder die Rechtsverletzung nicht auf einer vom Kunden selbst gesetzten Ursache beruht, insbesondere auf einer Vorgabe des Kunden oder darauf, dass der Kunde den Vertragsgegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 1.8 Für Software gelten ergänzend die Bestimmungen in Abschnitt IX. 1.9 Der Ausschluss von Rechten des Kunden wegen offensichtlicher oder erkannter Mängel, die nicht unverzüglich in angemessener Frist – längstens jedoch in 14 Tagen – gerügt wurden (§ 377 HGBUGB), bleibt unberührt. 2. Nimmt der Kunde mit erforderlicher Zustimmung von TRUMPF in Selbstvornahme selbst Handlungen zur Beseitigung von Mängeln vor, zu denen TRUMPF nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtet wäre, gilt der Kunde insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe von TRUMPF. TRUMPF haftet für die Folgen der Selbstvornahme nur, soweit der Kunde nach Vorgaben von TRUMPF gehandelt hat. TRUMPF wird dem Kunden die Kosten der Selbstvornahme bis zur Höhe der Aufwendungen ersetzen, die TRUMPF ohne die Selbstvornahme durch den Kunden zu tragen gehabt hätte. 3. Beim Kauf gebrauchter Sachen ist die Haftung für Mängel 4. Ansprüche des Kunden wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aufgrund einer von TRUMPF übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bleiben stets unberührt.

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Samples: General Terms and Conditions

Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistung“). 1. Soweit am Kaufgegenstand oder an der Werkleistung bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel vorliegen, haftet TRUMPF unter Ausschluss weiterer Ansprüche, aber vorbehaltlich der Haftung auf Schadensersatz gemäß Abschnitt VI, nur nach den folgenden Bestimmungen: 1.1 TRUMPF wird alle mangelbehafteten Teile des Vertragsgegenstands nach eigener Xxxx unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen ("Nacherfüllung"). TRUMPF wird hierbei die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geeignete und im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten verhältnismäßige Form der Nacherfüllung wählen. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde TRUMPF für die erfolgte Nutzung des ausgetauschten ursprünglichen Liefergegenstands Nutzungsersatz (§§ 346 - 348 BGB) zu leisten. 1.2 Leistungsort für die Nacherfüllung ist der vereinbarte Bestimmungsort des Vertragsgegenstands. TRUMPF bleibt vorbehalten, Instandsetzungsarbeiten, soweit erforderlich, im Werk von TRUMPF durchzuführen. TRUMPF trägt die Aufwendungen der Nacherfüllung regelmäßig inklusive der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB, soweit der Vertragsgegenstand gemäß seiner Art und seines vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecks in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht war) bis zum Leistungsort der Nacherfüllung. Hierbei steht es TRUMPF frei, die Aufwendungen der Nacherfüllung (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB) durch Selbstvornahme aller erforderlichen Arbeiten zu verringern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. TRUMPF bleibt vorbehalten, die Nacherfüllung oder die Aufwendungen der Nacherfüllung zu verweigern, soweit diese mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 4 BGB verbunden sind. Wurde der Vertragsgegenstand vom Kunden an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht und erhöhen sich hierdurch die Aufwendungen der Nacherfüllung, so werden die Mehraufwendungen vom Kunden auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von TRUMPF, die dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt wird, getragen. Soweit im Ausland entstehende Mehrkosten vom Kunden zu tragen sind, richten sich diese nach den im jeweiligen Land gültigen Verrechnungssätzen. 1.3 Der Kunde ist wegen eines Mangels zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt, wenn TRUMPF - vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen und dem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist. Das Recht zum Rücktritt ist in diesen Fällen auf Mängel begrenzt, welche die Gebrauchsfähigkeit einschränken. 1.4 Ansprüche auf Schadensersatz können nur nach Maßgabe des Abschnitts VI geltend gemacht werden. 1.5 Ein im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung üblicher Verschleiß von Bauteilen oder Werkzeugen (z. X. Xxxxx- und Biegewerkzeuge, Linsen, Düsen, Auskoppelspiegel, externe Strahlführungsoptiken) begründet keine Mängelansprüche. 1.6 Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Aufstellungs- oder Betriebsanleitung nicht befolgt, eine gebotene Wartung des Vertragsgegenstandes unterlassen oder im Widerspruch zu den Wartungsvorschriften (Betriebsanleitung) vorgenommen oder keine Original TRUMPF Ersatz- und Verschleißteile verwendet hat. Im Rahmen der Wartung Wartung, Instandhaltung und im Betrieb sind grundsätzlich Original TRUMPF Ersatz- und Verschleißteile zu verwenden. 1.7 Soweit der Vertragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter im Inland verletzt, wird TRUMPF auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Kaufgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Kunde als auch TRUMPF zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die genannten Verpflichtungen von TRUMPF sind - vorbehaltlich Abschnitt VI - für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, soweit der Kunde nicht durch eine verspätete Mitteilung der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen zu einer Erhöhung des Schadens beigetragen hat, der Kunde TRUMPF in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und TRUMPF die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorstehendem Absatz ermöglicht, TRUMPF alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, und der Rechtsmangel oder die Rechtsverletzung nicht auf einer vom Kunden selbst gesetzten Ursache beruht, insbesondere auf einer Vorgabe des Kunden oder darauf, dass der Kunde den Vertragsgegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 1.8 Für Software gelten ergänzend die Bestimmungen in Abschnitt IX. 1.9 Der Ausschluss von Rechten des Kunden wegen offensichtlicher oder erkannter Mängel, die nicht unverzüglich gerügt wurden (§ 377 HGB), bleibt unberührt. 2. Nimmt der Kunde mit erforderlicher Zustimmung von TRUMPF in Selbstvornahme Handlungen zur Beseitigung von Mängeln vor, zu denen TRUMPF nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtet wäre, gilt der Kunde insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe von TRUMPF. TRUMPF haftet für die Folgen der Selbstvornahme nur, soweit der Kunde nach Vorgaben von TRUMPF gehandelt hat. TRUMPF wird dem Kunden die Kosten der Selbstvornahme bis zur Höhe der Aufwendungen ersetzen, die TRUMPF ohne die Selbstvornahme durch den Kunden zu tragen gehabt hätte. 3. Beim Kauf gebrauchter Sachen ist die Haftung für Mängel 4. Ansprüche des Kunden wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aufgrund einer von TRUMPF übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bleiben stets unberührt.

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Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistung“). 117.1 Wir leisten Gewähr, dass unsere Leistungen frei von Sach- oder Rechts- mängeln sind. Soweit am Kaufgegenstand oder an Maßstab für die Vertragsgemäßheit unserer Leistungen ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Werkleistung bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel vorliegenLeistungen und ihres Einsatzzwecks in dem Vertrag, haftet TRUMPF unter Ausschluss weiterer Ansprüche, aber vorbehaltlich den wir mit dem Vertragspartner geschlossen haben. Unwe- sentliche Änderungen der Haftung auf Schadensersatz gemäß Abschnitt VI, nur nach den folgenden Bestimmungen: 1.1 TRUMPF wird alle mangelbehafteten Teile des Vertragsgegenstands nach eigener Xxxx unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen ("Nacherfüllung"). TRUMPF wird hierbei die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geeignete und Leistungen im Hinblick auf Farbe, Form, Schichtdicke, Konstruktion und sonstige Ausgestaltung, der in der Be- schreibung angegebenen Werte sowie sonstige unwesentliche Änderun- gen sind vom Vertragspartner zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitäts- oder Ausführungsto- leranzen handelt. 17.2 Soweit wir im Einzelfall nach der vertraglichen Vereinbarung gebrauchte Produkte liefern, ist die damit verbundenen Kosten verhältnismäßige Form Gewährleistung ausgeschlossen, soweit im Ein- zelfall nichts Abweichendes vereinbart ist. Dieser Gewährleistungsaus- schluss gilt nicht (,) a) wenn und soweit uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder grobe Fahr- lässigkeit zur Last fällt, b) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder c) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verlet- zung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit. 17.3 Im Falle eines Mangels sind wir nach unserer Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacher- füllung). Wir sind im Falle der Nacherfüllung wählen. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde TRUMPF für die erfolgte Nutzung des ausgetauschten ursprünglichen Liefergegenstands Nutzungsersatz (§§ 346 - 348 BGB) zu leisten. 1.2 Leistungsort für die Nacherfüllung ist der vereinbarte Bestimmungsort des Vertragsgegenstands. TRUMPF bleibt vorbehaltenverpflichtet, Instandsetzungsarbeiten, soweit erforderlich, im Werk von TRUMPF durchzuführen. TRUMPF trägt die Aufwendungen alle zum Zwe- cke der Nacherfüllung regelmäßig inklusive der erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGBzu tragen, soweit der Vertragsgegenstand gemäß seiner Art und seines vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecks in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht war) bis zum Leistungsort der Nacherfüllung. Hierbei steht es TRUMPF freisich diese nicht unverhältnismäßig dadurch erhöhen, dass die Aufwendungen der Nacherfüllung (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB) durch Selbstvornahme aller erforderlichen Arbeiten zu verringern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. TRUMPF bleibt vorbehalten, die Nacherfüllung oder die Aufwendungen der Nacherfüllung zu verweigern, soweit diese mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 4 BGB verbunden sind. Wurde der Vertragsgegenstand vom Kunden Ware an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort Erfüllungsort verbracht und erhöhen sich hierdurch die Aufwendungen der Nacherfüllung, so werden die Mehraufwendungen vom Kunden auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von TRUMPFwurde. Gesetzliche Bestim- mungen, die dem Kunden eine Ablehnung/Verweigerung der Nacherfüllung durch uns zulassen, bleiben unberührt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Vertragspartner mindern (die Vergütung herabsetzen) oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegen- stand des Vertrags ist, nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten; das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn a) die Pflichtverletzung (also der Mangel) unerheblich ist; b) der Vertragspartner für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berech- tigen würde allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder c) der von uns nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Vertragspartner in Annahmeverzug ist. Vom Vertragspartner beanstandete Teile sind erst auf Wunsch ausgehändigt wirdunsere Anforderung und, getragensoweit erforderlich, in guter Verpackung und unter Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer an uns zurückzusenden. Soweit Auf Verlangen leisten wir für die Kosten der Versendung Vorschuss. 17.4 Wir können die Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnis- mäßig hohen Kosten möglich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn - die mit der Beseitigung des Mangels verbundenen Aufwendungen voraussichtlich den Betrag von 100 % des Marktwertes unserer Leistung übersteigen; - im Ausland entstehende Mehrkosten vom Kunden Falle der Nachlieferung die Kosten der Ersatzbeschaffung durch uns den Betrag von 150 % des Marktwertes der Sache übersteigen. Die sonstigen gesetzlichen Rechte des Vertragspartners (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) bleiben davon unberührt. 17.5 Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Ver- tragspartner verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu tragen sindsetzen, richten sich diese nach den bevor er andere Gewährleistungsrechte gel- tend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen; das gilt nicht, wenn im jeweiligen Land gültigen Verrechnungssätzen. 1.3 Der Kunde Einzel- fall vertraglich eine andere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist, z. B. in dringenden Fällen, in denen unverhält- nismäßig große Schäden drohen. Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb die- ser Frist nicht, ist wegen eines Mangels zum Rücktritt der Vertragspartner berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten, Minderung zu verlangen oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt– unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Ziffer 18, wenn TRUMPF - vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos hat verstreichen lassen oder – Schadensersatz zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen und dem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist. 17.6 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln (Gewährleis- tung) beträgt 12 Monate seit Ablieferung der Sache oder soweit erforder- lich, der Abnahme. Das Recht gilt nicht: a) bei Kaufverträgen über Bauwerke und über Sachen, die entspre- chend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwen- det worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben; b) bei Werkverträgen über Bauwerke und Werke, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen dafür be- steht; c) wenn uns hinsichtlich des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit zur Last fällt; d) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vor- satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und / oder e) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Ver- letzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit. Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Rücktritt Ablauf der Verjährungsfrist für die ur- sprüngliche Lieferung, sofern nicht durch die Nacherfüllung die Verjäh- rung neu begonnen hat oder gehemmt wurde. 17.7 Eine Selbstvornahme nach § 637 BGB ist in diesen allen Fällen auf Mängel begrenztnur zulässig, welche die Gebrauchsfähigkeit einschränkenwenn wir uns in Verzug befinden und den Mangel trotz Fristsetzung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigen. 1.4 Ansprüche 17.8 Die in den §§ 478, 479 BGB genannten Rechte des Vertragspartners blei- ben mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz können nur nach Maßgabe des Abschnitts VI geltend gemacht werden. 1.5 Ein im Rahmen von den Bestim- mungen dieser Lieferbedingungen unberührt, wenn er von seinem Ab- nehmer zu Recht in Anspruch genommen wird, der bestimmungsgemäßen Nutzung üblicher Verschleiß von Bauteilen oder Werkzeugen (z. X. Xxxxx- letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Verbraucher ist und Biegewerkzeuge, Linsen, Düsen, Auskoppelspiegel, externe Strahlführungsoptiken) begründet keine Mängelansprüche. 1.6 Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass bereits beim Übergang der Kunde die Aufstellungs- oder Betriebsanleitung nicht befolgt, eine gebotene Wartung des Vertragsgegenstandes unterlassen oder im Widerspruch zu Gefahr von uns auf den Wartungsvorschriften (Betriebsanleitung) vorgenommen hat. Im Rahmen der Wartung sind grundsätzlich Original TRUMPF Ersatz- und Verschleißteile zu verwendenVertragspartner vorhanden war. 1.7 Soweit der Vertragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter im Inland verletzt, wird TRUMPF auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Kaufgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Kunde als auch TRUMPF zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die genannten Verpflichtungen von TRUMPF sind - vorbehaltlich Abschnitt VI - für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, soweit ▪ der Kunde nicht durch eine verspätete Mitteilung der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen zu einer Erhöhung des Schadens beigetragen hat, ▪ der Kunde TRUMPF in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und TRUMPF die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorstehendem Absatz ermöglicht, ▪ TRUMPF alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, und ▪ der Rechtsmangel oder die Rechtsverletzung nicht auf einer vom Kunden selbst gesetzten Ursache beruht, insbesondere auf einer Vorgabe des Kunden oder darauf, dass der Kunde den Vertragsgegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 1.8 Für Software gelten ergänzend die Bestimmungen in Abschnitt IX. 1.9 Der Ausschluss von Rechten des Kunden wegen offensichtlicher oder erkannter Mängel, die nicht unverzüglich gerügt wurden (§ 377 HGB), bleibt unberührt. 2. Nimmt der Kunde mit erforderlicher Zustimmung von TRUMPF in Selbstvornahme Handlungen zur Beseitigung von Mängeln vor, zu denen TRUMPF nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtet wäre, gilt der Kunde insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe von TRUMPF. TRUMPF haftet für die Folgen der Selbstvornahme nur, soweit der Kunde nach Vorgaben von TRUMPF gehandelt hat. TRUMPF wird dem Kunden die Kosten der Selbstvornahme bis zur Höhe der Aufwendungen ersetzen, die TRUMPF ohne die Selbstvornahme durch den Kunden zu tragen gehabt hätte. 3. Beim Kauf gebrauchter Sachen ist die Haftung für Mängel 4. Ansprüche des Kunden wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aufgrund einer von TRUMPF übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bleiben stets unberührt.

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