Ansteckende Krankheiten Musterklauseln

Ansteckende Krankheiten. Die Eltern sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, analog der Regelung der Schule, ansteckende Krankheiten unverzüglich auch dem Betreuungspersonal zu melden. Auf das Merkblatt der Schule wird hingewiesen. Das Kind darf erst aufgrund eines ärztlichen Attestes die OGS wieder besuchen.
Ansteckende Krankheiten. Die Eltern sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, ansteckende Krankheiten ihres Kindes, z. B. Masern, Scharlach, Diphtherie, Keuchhusten, Mumps, Läuse, Röteln/ Ringelröteln, Kinderlähmung, Gehirnhautentzündung und ähnliche Krankheiten unver- züglich der Schule und dem Betreuungspersonal zu melden und die Kinder sofort vom Besuch zurückzuhalten. Bei der Erkrankung eines Familienmitgliedes gelten die Emp- fehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtun- gen. Das Kind darf erst aufgrund eines ärztlichen Attestes die Einrichtung wieder besu- chen.
Ansteckende Krankheiten. Um Ansteckungen zu vermeiden, verpflichte/n ich/ wir mich/ uns, dem Personal unverzüglich mitzuteilen, wenn mein/ unser Kind an folgenden Erkrankungen leidet: • Durchfall • Infektiöse Hauterkrankungen • Andere infektiöse Erkrankungen • Kopflausbefall (Ihr Kind darf nur nach erfolgter Behandlung die OGS besuchen) Das Merkblatt zum Umgang mit ansteckenden Krankheiten habe ich von der Schule erhalten JA / NEIN (Nichtzutreffendes bitte streichen!).
Ansteckende Krankheiten. Die Kinder sind - insbesondere auch im Schulalltag - auf ihre Gesundheit angewie- sen. Geschwächt sind sie immer wieder anfällig für erneute Erkrankungen. Deshalb ist es wichtig, dass alle Eltern dazu beitragen, dass Krankheitskreisläufe durch An- steckung möglichst frühzeitig durchbrochen werden, indem kranke Kinder zum ei- xxxxx Xxxxxx und zum Schutz der anderen Kinder ausreichend lange zu Hause genesen können. Darüber hinaus sind die Eltern nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, an- steckende Krankheiten ihres Kindes, z.B. Masern, Scharlach, Diphtherie, Keuch- husten, Mumps, Läuse, Röteln/Ringelröteln, Kinderlähmung, Gehirnhautentzün- dung und ähnliche Krankheiten unverzüglich dem Betreuungspersonal zu melden und die Kinder sofort vom Besuch zurückzuhalten. Bei der Erkrankung eines Fami- lienmitgliedes gelten die Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen. Im Übrigen wird auf das bei der Schulanmeldung ausgegebene Merkblatt hinge- wiesen, welches der Belehrung nach § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz dient und dessen Erhalt durch Unterschrift bestätigt wurde.
Ansteckende Krankheiten. Ansprüche infolge Übertragung ansteckender Krankheiten der Menschen, Tiere und Pflanzen; Ansprüche im Zusammenhang mit gentechnischen Veränderungen;

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  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Weitergabe von Nachrichten Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über - gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, - freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, - Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.