Anteile an einem Fonds und Anteilklassen. 1. Anteile an einem Fonds werden ausschließlich durch Globalzertifikate verbrieft. 2. Alle Anteile eines Fonds haben grundsätzlich gleiche Rechte. Das jeweilige Sonderreglement eines Fonds kann jedoch für den entsprechenden Fonds unterschiedliche Anteilklassen vorsehen, die sich hinsichtlich bestimmter Ausgestaltungsmerkmale wie folgt unterscheiden können: a) hinsichtlich der Kostenstruktur im Hinblick auf den jeweiligen Ausgabeaufschlag, die jeweilige Rücknahmegebühr bzw. Vertriebsprovision; b) hinsichtlich der Kostenstruktur im Hinblick auf das Entgelt für die Verwaltungsgesellschaft; c) hinsichtlich der Regelungen über den Vertrieb und des Mindestzeichnungsbetrags oder der Mindesteinlage; d) hinsichtlich der Ausschüttungspolitik; e) hinsichtlich der Währung; f) hinsichtlich jeder Kombination aus den o.g. Kriterien; g) hinsichtlich jedweder anderer Kriterien, die von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt werden. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt. 3. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragsscheine erfolgen bei der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle sowie über jede Zahlstelle. 4. Falls für den Fonds mehrere Anteilklassen eingerichtet werden, erfolgt die Anteilwertberechnung (Artikel 7) für jede Anteilklasse durch Teilung des Wertes des Fondsvermögens, der einer Klasse zuzurechnen ist, durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile dieser Klasse.
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Anteile an einem Fonds und Anteilklassen. 1. Anteile an einem Fonds werden ausschließlich grundsätzlich durch Globalzertifikate verbrieftCFF begeben. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, für einen Fonds Inhaberanteile auszugeben. Dies findet gegebenenfalls Erwähnung im jeweiligen Sonderreglement des Fonds.
2. Alle Anteile eines Fonds haben grundsätzlich gleiche Rechte. Das jeweilige Sonderreglement eines Fonds kann jedoch für den entsprechenden Fonds unterschiedliche Anteilklassen vorsehen, die sich hinsichtlich bestimmter Ausgestaltungsmerkmale wie folgt unterscheiden können:
a) hinsichtlich der Kostenstruktur im Hinblick auf den jeweiligen Ausgabeaufschlag, die jeweilige Rücknahmegebühr bzw. Vertriebsprovision;
b) hinsichtlich der Kostenstruktur im Hinblick auf das Entgelt für die Verwaltungsgesellschaft;
c) hinsichtlich der Regelungen über den Vertrieb und des Mindestzeichnungsbetrags oder der Mindesteinlage;
d) hinsichtlich der Ausschüttungspolitik;
e) hinsichtlich der Währung;
f) hinsichtlich jeder Kombination aus den o.g. Kriterien;
g) hinsichtlich jedweder anderer Kriterien, die von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt werden. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.
3. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragsscheine erfolgen bei der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle sowie über jede Zahlstelle.
4. Falls für den Fonds mehrere Anteilklassen eingerichtet werden, erfolgt die Anteilwertberechnung (Artikel 7) für jede Anteilklasse durch Teilung des Wertes des Fondsvermögens, der einer Klasse zuzurechnen ist, durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile dieser Klasse.
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