We use cookies on our site to analyze traffic, enhance your experience, and provide you with tailored content.

For more information visit our privacy policy.

Anteile Musterklauseln

Anteile. Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft. Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle- gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot- verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil- scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.
Anteile. Die Rechte der Anleger werden ausschließlich in Globalur- kunden verbrieft. Diese Globalurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle- gers auf Auslieferung einzelner Anteile besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depotverwahrung möglich. Die Anteile lauten auf den Inhaber.
Anteile. Jedes Teilvermögen ist in mehrere Anteilsklassen aufgeteilt. Die Anteilsklassen der einzelnen Teilver- mögen und deren spezifischen Merkmale sind in den Anhängen dieses Fondsprospekts ausführlicher beschrieben. Anteile werden grundsätzlich nicht verbrieft, son- dern buchmässig geführt. Der Anleger kann von der Depotbank die Aushändigung eines auf den Namen lautenden Anteilscheins verlangen, gegen Bezah- lung von CHF 200,- pro Anteilschein. Gemäss Fondsvertrag hat die Fondsleitung das Recht, mit Zustimmung der Depotbank und Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilver- mögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Ver- mögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbind- lichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteils- klasse belastet werden, der eine bestimmte Leis- tung zukommt. Für den Wechsel von der einen in die andere An- teilsklasse werden keine Gebühren berechnet. Bei einem Wechsel von einer oder in eine Anteilsklasse der Kategorie „Z“ wird die Umtauschquote auf Ba- sis der Nettoinventarwerte berechnet, ohne dabei die Portfolioanpassungskosten zu berücksichtigen.
Anteile. Die Anteile lauten auf den Namen. Sie werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Es werden Anteilsbruchteile auf drei Stellen nach dem Komma ausgegeben. Der PATRIMONIUM SWISS REAL ESTATE FUND ist zurzeit nicht in Anteilsklassen unterteilt. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung jedoch das Recht zu, mit Zustimmung der Depot- bank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaf- fen, aufzuheben oder zu vereinigen. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. Die Depotbank meldet der Fondsleitung systematisch alle Zeichnungs- und Rücknahmeauf- träge, unterhält einen Kontaktstelle für die Anleger und führt ein Verzeichnis der Aufträge, die ihr übermittelt werden. In Zusammenarbeit mit der Fondsleitung, dem allfälligen Market Maker und den Marktintermediären setzt die Depotbank alles daran (best effort), um eine den gelten- den Normen entsprechende technische Abwicklung sowie eine gute Ausführung der verschie- denen erhaltenen Aufträge zu gewährleisten. Die Fondsleitung veröffentlicht den Verkehrswert des Fondsvermögens und den sich daraus ergebenden Inventarwert der Fondsanteile gleichzeitig mit der Bekanntgabe an die/den mit dem regelmässigen Handel der Anteile betraute/n Bank/Wertpapierhäuser im Publikationsorgan.
Anteile. Für jeden Teilfonds können gemäß Artikel 5 Nr. 2 des Allgemeinen Verwaltungsreglements verschiedene Anteilklassen ausgegeben werden. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt. Neu ausgegebene Anteile werden nur als Inhaberanteile (Central Facility for Funds) ausgegeben. Die Auslieferung effektiver Stücke ist nicht vorgesehen. Alle Anteile derselben Anteilklasse haben gleiche Rechte.
Anteile. Die Anteile am Sonstigen Sondervermögen lauten auf den Inhaber und werden in An- teilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben. Verbriefte Anteilscheine werden in einer Sammelurkunde verbrieft; die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Mit dem Erwerb eines Anteils am Sonstigen Sonder- vermögen erwirbt der Anleger einen Mitei- gentumsanteil an der Sammelurkunde. Die- ser ist übertragbar, soweit in den BABen nichts Abweichendes geregelt ist. Die Anteile können verschiedene Ausgestal- tungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeauf- schlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwal- tungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den BABen festgelegt. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesell- schaft behält sich vor, die Ausgabe von An- teilen vorübergehend oder vollständig ein- zustellen. Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Drit- ter erworben werden. Die BABen können vorsehen, dass Anteile nur von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen. Die Anleger können von der Gesellschaft je- derzeit die Rücknahme der Anteile verlan- gen, soweit die BABen keine abweichende Regelung vorsehen. Die Gesellschaft ist ver- pflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Sonsti- gen Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle. Der Gesellschaft bleibt zudem vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß § 98 Ab- satz 2 KAGB auszusetzen, wenn außerge- wöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der In- teressen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Die Gesellschaft hat die Anleger durch Be- kanntmachung im Bundesanzeiger und dar- über hinaus in einer hinreichend verbreite- ten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung gemäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unter- richten. Die Anleger sind über die Ausset- zung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekannt- machung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.
Anteile. Der Anlagefonds ist in mehrere Anteilsklassen auf- geteilt. Es bestehen folgende Anteilsklassen: BE- ZEICH- NUNG ANTEILSKLASSEN ihrem Namen und (ii) auf eigene Rech- nung oder - im Rahmen einer Verwal- tungsvollmacht oder eines Anlagebera- tungsauftrags gegen Bezahlung - für Rechnung ihrer Kunden Anlagen tätigen; › Anleger, die einen Vermögenverwal- tungs-, Beratungs- oder anderen Dienst- leistungserbringungsvertrag mit einer Ge- sellschaft der Pictet-Gruppe unterzeich- net haben; › kollektive Kapitalanlagen; › Vorsorgeeinrichtungen; › karitative Organisationen. P dy Für diese Anteile gibt es keine Mengenvor- schriften.
Anteile. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger kann keine Aus-händigung von Anteilscheinen verlangen. Wurden Anteilscheine ausgegeben, so sind diese im Falle eines Rück- nahmeantrages zusammen mit diesem zurückzugeben. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Zurzeit bestehen für die Teilvermögen folgende Anteilsklassen: Anteilklasse: Rechnungseinheit: Ertragsverwendung: Anlegerkreis: "A" Klasse CHF Ausschüttend gesamtes Anlegerpublikum Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zu- kommt.
Anteile. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger kann keine Aus- händigung von Anteilscheinen verlangen. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteils- klassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Betei- ligung am ungeteilten Vermögen des entsprechenden Teilvermögens. Diese Beteiligung kann aufgrund anteilsklassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund anteilsklassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklas- sen eines Teilvermögens können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Zur Zeit bestehen für die Teilvermögen jeweils die folgenden Anteilsklassen. Alle zurzeit aus- gegebenen Anteilsklassen sind Ausschüttungsklassen. Teilvermögen Anteilsklassen des Teilvermö- gens Rechnungseinheit Anmerkungen Anspruch auf phy- sische Auslieferung und Wäh- rungsabsicherung Physical Gold „A“ Klasse USD s.u. 1) „A (EUR)“ Klasse EUR s.u. 2) „A (CHF)“ Klasse CHF s.u. 3) „A (GBP)“ Klasse GBP s.u. 4) „AX“ Klasse USD s.u. 5) „AX (EUR)“ Klasse EUR s.u. 6) „AX (CHF)“ Klasse CHF s.u. 7) „AX (GBP)“ Klasse GBP s.u. 8) Physical Silver „A“ Klasse USD s.u. 1) „A (EUR)“ Klasse EUR s.u. 2) „A (CHF)“ Klasse CHF s.u. 3) „A (GBP)“ Klasse GBP s.u. 4) „AX“ Klasse USD s.u. 5) „AX (CHF)“ Klasse CHF s.u. 7) Physical Plati- num „A“ Klasse USD s.u. 1) „A (EUR)“ Klasse EUR s.u. 2) „A (CHF)“ Klasse CHF s.u. 3) Physical Palla- dium „A“ Klasse USD s.u. 1) „A (EUR)“ Klasse EUR s.u. 2) „A (CHF)“ Klasse CHF s.u. 3) 1) Die Anleger dieser Klasse haben einen Anspruch auf physische Auslieferung des Edelme- talls, in welches das entsprechende Teilvermögen investiert. Wird die physische Lieferung nicht schriftlich verlangt, erfolgt die Auszahlung in bar. Über Anträge zur physischen Lieferung entscheiden die Fondsleitung und die Depotbank. 2) Die Anleger dieser Klasse haben einen Anspruch auf physische Auslieferung des Edelme- talls, in welches das entsprechende Teilvermögen investiert. Die Anlagen in Edelmetall (aus- gedrückt in US Dollar) und allfällige Guthaben und Forderungen, die nicht auf den Euro lauten, werden bei der „A (EUR)“ Klasse gegen den US Dollar abgesichert. Wird die physische Liefe- rung nicht schriftlich verlangt, erfolgt die Auszahlung in bar. Über Anträge zur physischen Lie- ferung entscheiden die...