Anteile. Die Rechte der Anleger werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine bege- ben. Verbriefte Anteilscheine werden ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft. Diese Sammelurkun- den werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anlegers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depotverwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber.
Anteile. Die Rechte der Anleger werden ausschließlich in Globalur- kunden verbrieft. Diese Globalurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle- gers auf Auslieferung einzelner Anteile besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depotverwahrung möglich. Die Anteile lauten auf den Inhaber.
Anteile. Jedes Teilvermögen ist in mehrere Anteilsklassen aufgeteilt. Die Anteilsklassen der einzelnen Teilver- mögen und deren spezifischen Merkmale sind in den Anhängen dieses Fondsprospekts ausführlicher beschrieben. Anteile werden grundsätzlich nicht verbrieft, son- dern buchmässig geführt. Der Anleger kann von der Depotbank die Aushändigung eines auf den Namen lautenden Anteilscheins verlangen, gegen Bezah- lung von CHF 200,- pro Anteilschein. Gemäss Fondsvertrag hat die Fondsleitung das Recht, mit Zustimmung der Depotbank und Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilver- mögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Ver- mögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbind- lichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteils- klasse belastet werden, der eine bestimmte Leis- tung zukommt. Für den Wechsel von der einen in die andere An- teilsklasse werden keine Gebühren berechnet. Bei einem Wechsel von einer oder in eine Anteilsklasse der Kategorie „Z“ wird die Umtauschquote auf Ba- sis der Nettoinventarwerte berechnet, ohne dabei die Portfolioanpassungskosten zu berücksichtigen.
Anteile. Die Anteile lauten auf den Namen. Sie werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Es werden Anteilsbruchteile auf drei Stellen nach dem Komma ausgegeben. Der PATRIMONIUM SWISS REAL ESTATE FUND ist zurzeit nicht in Anteilsklassen unterteilt. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung jedoch das Recht zu, mit Zustimmung der Depot- bank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaf- fen, aufzuheben oder zu vereinigen. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. Die Depotbank meldet der Fondsleitung systematisch alle Zeichnungs- und Rücknahmeauf- träge, unterhält einen Kontaktstelle für die Anleger und führt ein Verzeichnis der Aufträge, die ihr übermittelt werden. In Zusammenarbeit mit der Fondsleitung, dem allfälligen Market Maker und den Marktintermediären setzt die Depotbank alles daran (best effort), um eine den gelten- den Normen entsprechende technische Abwicklung sowie eine gute Ausführung der verschie- denen erhaltenen Aufträge zu gewährleisten. Die Fondsleitung veröffentlicht den Verkehrswert des Fondsvermögens und den sich daraus ergebenden Inventarwert der Fondsanteile gleichzeitig mit der Bekanntgabe an die/den mit dem regelmässigen Handel der Anteile betraute/n Bank/Wertpapierhäuser im Publikationsorgan.
Anteile. Für jeden Teilfonds können gemäß Artikel 5 Nr. 2 des Allgemeinen Verwaltungsreglements verschiedene Anteilklassen ausgegeben werden. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt. Neu ausgegebene Anteile werden nur als Inhaberanteile (Central Facility for Funds) ausgegeben. Die Auslieferung effektiver Stücke ist nicht vorgesehen. Alle Anteile derselben Anteilklasse haben gleiche Rechte.
Anteile. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger kann keine Aus-händigung von Anteilscheinen verlangen. Wurden Anteilscheine ausgegeben, so sind diese im Falle eines Rück- nahmeantrages zusammen mit diesem zurückzugeben. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Zurzeit bestehen für die Teilvermögen folgende Anteilsklassen: Anteilklasse: Rechnungseinheit: Ertragsverwendung: Anlegerkreis: "A" Klasse CHF Ausschüttend gesamtes Anlegerpublikum Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zu- kommt.
Anteile. 1. Anteilklassen, Vorzugsbehandlung und faire Behandlung Alle ausgegebenen Anteile vermitteln gleiche Rechte und Pflich ten. Anteilklassen werden nicht gebildet. Alle Anleger sollen fair behandelt werden. Der Gesellschafts vertrag und die Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft sehen deshalb grundsätzlich keine Vorzugsbehandlung einzelner Anleger oder Anlegergruppen vor. Die Verwaltungsgesellschaft stellt durch mehrere Maßnahmen die faire Behandlung der Anleger der Investmentgesellschaft sicher. Wesentliche Grundlagen und Sicherungen einer fairen Behandlung des einzelnen Anlegers enthalten die Regelungen des Gesellschaftsvertrages und der Anlagebedingungen. Dies gilt insbesondere für: – die Kostentragungspflicht eines einzelnen Anlegers für bestimmte individuell verursachte Kosten (nähere Infor mationen dazu im Kapitel „Kosten“), – die an dem individuellen Zeichnungsbetrag orientierte Ver teilung von Stimmrechten, die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten sowie die Verteilung der Ausschüttungen der Investmentgesellschaft (nähere Informationen dazu nachfol gend im Abschnitt „Art und Hauptmerkmale der Anteile“), – den Schutz eines Anlegers vor einem willkürlichen Aus schluss durch das Erfordernis eines wichtigen Grundes nach § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages bzw. eines Gesellschaf terbeschlusses mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen i. V. m. dem Vorliegen eines wichti gen Grundes nach § 20 (4) des Gesellschaftsvertrages und dem Zustimmungserfordernis der Komplementärin, das durch den Bestellungsvertrag auf die Verwaltungsgesellschaft übertragen wurde. Daneben gewährleisten auch die von der Verwaltungsgesellschaft getroffenen organisatorischen Maßnahmen die faire Behandlung der Anleger. Die Verwaltungsgesellschaft hat einen Compliance Beauftragten ernannt, der als unabhängige Stelle für das aktive Management von Interessenkonflikten zuständig ist. Unter aktivem Management von Interessenkonflikten versteht die Verwaltungsgesellschaft die Identifizierung von tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten, sofern möglich, die Ver meidung und Lösung von Interessenkonflikten, die Führung eines Interessenkonfliktregisters, die Veranlassung der Offenlegung un gelöster Interessenkonflikte, die Überwachung von Interessen konflikten bei ausgelagerten Tätigkeiten und die regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleitung und den Aufsichtsrat der Verwaltungsgesellschaft. Stellt der ComplianceBeauftragte einen Interessen...
Anteile. Anteilklassen und faire Behandlung der Anleger Für den BNP Paribas MacStone bestehen die folgenden Anteilklassen: • Anteilklasse P: • Anteilklasse G Die Anteilklassen unterscheiden sich wie folgt: • Für die Anteilklasse P besteht weder eine Mindestan- lagesumme noch eine Beschränkung hinsichtlich der möglichen Anleger. • Demgegenüber besteht für die Anteilklasse G eine Mindestanlagesumme von €100.000,00; eine weitere Beschränkung hinsichtlich der Personen der Anleger besteht nicht. Eine Beteiligung an der Anteilklasse G ist jedoch nur unter Beachtung des in Abschnitt „Ausgabe von Anteilen“ beschriebenen Verfahrens möglich. • Ferner unterscheiden sich die Anteilklassen P und G hinsichtlich der Verwaltungsvergütung; die Höhe der Verwaltungsvergütungen der einzelnen Anteilklas- sen ist dem Abschnitt „Kosten“ zu entnehmen. • Weitere Einzelheiten zum Verfahren beim Erwerb der Anteile der Anteilklassen G finden sich im Abschnitt „Ausgabe und Rücknahme der Anteile“. Nach den Anlagebedingungen können – ggf. nach einer Änderung der Anlagebedingungen – auch zukünftig nach freiem Ermessen der Kapitalanlagegesellschaft weite- re Anteilklassen, die sich insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rück- nahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden kön- nen, gebildet werden. Die Rechte der Anleger, die zum Zeitpunkt der Einführung neuer Anteilklassen bereits Anteile an zuvor bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben von der Neueinführung von Anteilklas- sen unberührt. Die Kosten der Einführung neuer Anteil- klassen geht in jedem Fall ausschließlich zu Lasten der Anleger der neuen Anteilklasse, soweit diese dem Son- dervermögen belastet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur ein- heitlich für das ganze Sondervermögen und nicht für eine einzelne Anteilklasse oder eine Gruppe von Anteil- klassen möglich. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer An- teilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die auf eine bestimmte Anteil- klasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der ver- schiedenen Anteilklassen kann das wirtschaftliche Er- gebnis, das der Anleger mit seinem Invest...
Anteile. Der Anlagefonds ist in mehrere Anteilsklassen auf- geteilt. Es bestehen folgende Anteilsklassen: BE- ZEICH- NUNG ANTEILSKLASSEN ihrem Namen und (ii) auf eigene Rech- nung oder - im Rahmen einer Verwal- tungsvollmacht oder eines Anlagebera- tungsauftrags gegen Bezahlung - für Rechnung ihrer Kunden Anlagen tätigen; › Anleger, die einen Vermögenverwal- tungs-, Beratungs- oder anderen Dienst- leistungserbringungsvertrag mit einer Ge- sellschaft der Pictet-Gruppe unterzeich- net haben; › kollektive Kapitalanlagen; › Vorsorgeeinrichtungen; › karitative Organisationen. P dy Für diese Anteile gibt es keine Mengenvor- schriften.