Antrag auf Förderung. (1) Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die von der Abwicklungsstelle bereitgestellte elektronische Anwendung. Eine Übermittlung ausgefüllter Formulare als Anhang mittels elektronischer Post (E-Mail) oder Übermittlungen auf sonstige Weise sind unzulässig und gelten als nicht erfolgt. Um das Funktionieren der elektronischen Anwendung zu ermöglichen, haben die Browser der Antragsteller „cookies“ zuzulassen. Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, den Zugang nach Ende des Fördercalls ohne weiteres zu sperren. Nähere Bestimmungen über den Ablauf der Antragstellung werden auf der Homepage der Abwicklungsstelle unter xxxxx://xxx.xxx- xx.xx/xx/xxxxxxxxxx/ und xxxxx://xxx.xxx- xx.xx/xx/xxxxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/ veröffentlicht. (2) Förderanträge, die innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der Abwicklungsstelle einlangen, werden nach den in § 57 Abs 5 EAG festgelegten Kriterien gereiht. Als Zeitpunkt für das Einlangen gilt der vom Server der Abwicklungsstelle automatisch registrierte Eingang des vollständigen Antrags gemäß Punkt II. (2) insbesondere unter Angabe der in § 9 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom genannten Mindestinhalte. (3) Sämtliche im Verlauf der Antragstellung von der Abwicklungsstelle abgegebenen Mitteilungen und Aufforderungen, wie insbesondere Bestätigungen über das Einlangen des Förderantrags, sagen nichts darüber aus, ob ein Antrag auch in das zu vergebende Förderkontingent aufgenommen und/oder ob die Förderung gewährt werden kann. Sofern das zeitliche Einlangen für die Reihung relevant ist, entscheidet bei gleichzeitig eingelangten Förderanträgen das Los. (4) Sofern dem Förderantrag nicht die im EAG, in § 9 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom und die in diesen AVB-Windkraft geforderten Unterlagen bzw. Nachweise beigeschlossen sind, wird dem Antragsteller von der Abwicklungsstelle eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt, binnen der das Fehlende nachzureichen ist. Die Möglichkeit der Nachreichung umfasst nur zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Unterlagen bzw. Nachweise. Bei vollständiger Ergänzung innerhalb dieser Nachfrist gilt der Förderantrag als ursprünglich vollständig eingebracht und bleibt die Reihung nach der ursprünglichen Antragstellung gewahrt. Ansonsten wird der Förderantrag unter Rangverlust als unvollständig und unzulässig von der Abwicklungsstelle nicht behandelt. (5) Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, den Antragsteller bezüglich des Vorliegens einzelner Fördervoraussetzungen zur Abgabe von Eigenerklärungen aufzufordern. (6) Der Antragsteller hat die von der Abwicklungsstelle bereitgestellte elektronische Anwendung nur soweit und nur unter Verwendung solcher Hilfsmittel zu benützen, wie dies zur Erlangung der für ein konkretes Vorhaben benötigten Anträge und Eingaben erforderlich ist. Insbesondere dürfen keinerlei Scheinanträge und/oder Anträge zum Ausschluss Dritter gestellt und/oder ähnliche Maßnahmen gesetzt werden. Die Abwicklungsstelle ist daher berechtigt, jederzeit technisch geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung bzw. Verbesserung einer gleichmäßigen Verfügbarkeit der elektronischen Anwendung für alle Antragsteller zu ergreifen. Diese Maßnahmen können insbesondere die Verlangsamung und/oder den Ausschluss elektronischer Zugriffe – insbesondere von automatisierten Eingabesystemen wie zB robots – umfassen. Die Abwicklungsstelle ist auch jederzeit berechtigt, Antragsteller und/oder Benutzer und/oder IP-Adressen vom Zugriff auf die elektronische Anwendung auszuschließen, wenn von diesen ausgehende Zugriffe die gleichförmige Verfügbarkeit der elektronischen Anwendung für andere Benutzer einschränken bzw. einzuschränken drohen. Im Falle des Ausschlusses vom Zugriff auf die elektronische Anwendung ist der Betroffene nicht zur Antragsstellung berechtigt. (7) Fehler und/oder Verzögerungen bei sämtlichen Eingaben in die elektronische Anwendung gehen ausschließlich zu Lasten des Antragstellers. Die Abwicklungsstelle ist nicht verpflichtet, Antragsteller auf deren Fehler hinzuweisen und/oder diese auf sonstige Probleme im Zuge der Antragstellung hinzuweisen. Unklare und/oder fehlerhafte Förderanträge sind rechtlich unwirksam und werden nicht bearbeitet. (8) Die Abwicklungsstelle ist jederzeit berechtigt, die elektronische Anwendung (insbesondere für Test- und Wartungszwecke) offline zu nehmen. Sämtliche Fristen verlängern sich um jene Anzahl an Kalendertagen, die in diese offline-Zeiten fallen. (9) Für den Fall, dass die Kommunikations- und/oder Computersysteme der Abwicklungsstelle versagen und/oder durch Dritte angegriffen werden und dies nicht ohnehin als Fall höherer Gewalt gewertet werden kann, wird die Abwicklungsstelle die Antragsteller hiervon durch Veröffentlichung auf xxx.xxx-xx.xx nach Möglichkeit informieren und gemeinsam mit den Antragsstellern darauf hinwirken, dass allfällige Datenverluste wieder beseitigt werden. Für den Fall, dass dies für die Abwicklungsstelle nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich bzw. überhaupt unmöglich ist, sind die Antragssteller verpflichtet, neue Anträge zu stellen. Die Abwicklungsstelle wird die Antragsteller über diese Umstände durch Veröffentlichung auf xxx.xxx-xx.xx nach Möglichkeit informieren.
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Samples: Investitionszuschüsse Für Windkraftanlagen, Investitionszuschüsse Für Windkraftanlagen
Antrag auf Förderung. (1) Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die von der Abwicklungsstelle bereitgestellte elektronische Anwendung. Eine Übermittlung ausgefüllter Formulare als Anhang mittels elektronischer Post (E-Mail) oder Übermittlungen auf sonstige Weise sind unzulässig und gelten als nicht erfolgt. Um das Funktionieren der elektronischen Anwendung zu ermöglichen, haben die Browser der Antragsteller „cookies“ zuzulassen. Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, den Zugang nach Ende des Fördercalls ohne weiteres zu sperren. Nähere Bestimmungen über den Ablauf der Antragstellung werden auf der Homepage der Abwicklungsstelle unter xxxxx://xxx.xxx- xx.xx/xx/xxxxxxxxxx/ und xxxxx://xxx.xxx- xx.xx/xx/xxxxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/ xx.xx/xx/xxxxxxxxxx/xxxxxx-xxxxxxxx/xxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/ veröffentlicht.
(2) Förderanträge, die innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der Abwicklungsstelle einlangen, werden nach den in § 57 57a Abs 5 EAG festgelegten Kriterien gereiht. Als Zeitpunkt für das Einlangen gilt der vom Server der Abwicklungsstelle automatisch registrierte Eingang des vollständigen Antrags gemäß Punkt II. (2) insbesondere unter Angabe der in § 9 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom genannten Mindestinhalte.
(3) Sämtliche im Verlauf der Antragstellung von der Abwicklungsstelle abgegebenen Mitteilungen und Aufforderungen, wie insbesondere Bestätigungen über das Einlangen des Förderantrags, sagen nichts darüber aus, ob ein Antrag auch in das zu vergebende Förderkontingent aufgenommen und/oder ob die Förderung gewährt werden kann. Sofern das zeitliche Einlangen für die Reihung relevant ist, entscheidet bei gleichzeitig eingelangten Förderanträgen das Los.
(4) Sofern dem Förderantrag nicht die im EAG, in § 9 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom und die in diesen AVB-Windkraft Biomasse geforderten Unterlagen bzw. Nachweise beigeschlossen sind, wird dem Antragsteller von der Abwicklungsstelle eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt, binnen der das Fehlende nachzureichen ist. Die Möglichkeit der Nachreichung umfasst nur zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Unterlagen bzw. Nachweise. Bei vollständiger Ergänzung innerhalb dieser Nachfrist gilt der Förderantrag als ursprünglich vollständig eingebracht und bleibt die Reihung nach der ursprünglichen Antragstellung gewahrt. Ansonsten wird der Förderantrag unter Rangverlust als unvollständig und unzulässig von der Abwicklungsstelle nicht behandelt.
(5) Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, den Antragsteller bezüglich des Vorliegens einzelner Fördervoraussetzungen zur Abgabe von Eigenerklärungen aufzufordern.
(6) Der Antragsteller hat die von der Abwicklungsstelle bereitgestellte elektronische Anwendung nur soweit und nur unter Verwendung solcher Hilfsmittel zu benützen, wie dies zur Erlangung der für ein konkretes Vorhaben benötigten Anträge und Eingaben erforderlich ist. Insbesondere dürfen keinerlei Scheinanträge und/oder Anträge zum Ausschluss Dritter gestellt und/oder ähnliche Maßnahmen gesetzt werden. Die Abwicklungsstelle ist daher berechtigt, jederzeit technisch geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung bzw. Verbesserung einer gleichmäßigen Verfügbarkeit der elektronischen Anwendung für alle Antragsteller zu ergreifen. Diese Maßnahmen können insbesondere die Verlangsamung und/oder den Ausschluss elektronischer Zugriffe – insbesondere von automatisierten Eingabesystemen wie zB robots – umfassen. Die Abwicklungsstelle ist auch jederzeit berechtigt, Antragsteller und/oder Benutzer und/oder IP-Adressen vom Zugriff auf die elektronische Anwendung auszuschließen, wenn von diesen ausgehende Zugriffe die gleichförmige Verfügbarkeit der elektronischen Anwendung für andere Benutzer einschränken bzw. einzuschränken drohen. Im Falle des Ausschlusses vom Zugriff auf die elektronische Anwendung ist der Betroffene nicht zur Antragsstellung berechtigt.
(7) Fehler und/oder Verzögerungen bei sämtlichen Eingaben in die elektronische Anwendung gehen ausschließlich zu Lasten des Antragstellers. Die Abwicklungsstelle ist nicht verpflichtet, Antragsteller auf deren Fehler hinzuweisen und/oder diese auf sonstige Probleme im Zuge der Antragstellung hinzuweisen. Unklare und/oder fehlerhafte Förderanträge sind rechtlich unwirksam und werden nicht bearbeitet.
(8) Die Abwicklungsstelle ist jederzeit berechtigt, die elektronische Anwendung (insbesondere für Test- und Wartungszwecke) offline zu nehmen. Sämtliche Fristen verlängern sich um jene Anzahl an Kalendertagen, die in diese offline-Zeiten fallen.
(9) Für den Fall, dass die Kommunikations- und/oder Computersysteme der Abwicklungsstelle versagen und/oder durch Dritte angegriffen werden und dies nicht ohnehin als Fall höherer Gewalt gewertet werden kann, wird die Abwicklungsstelle die Antragsteller hiervon durch Veröffentlichung auf xxx.xxx-xx.xx nach Möglichkeit informieren und gemeinsam mit den Antragsstellern darauf hinwirken, dass allfällige Datenverluste wieder beseitigt werden. Für den Fall, dass dies für die Abwicklungsstelle nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich bzw. überhaupt unmöglich ist, sind die Antragssteller verpflichtet, neue Anträge zu stellen. Die Abwicklungsstelle wird die Antragsteller über diese Umstände durch Veröffentlichung auf xxx.xxx-xx.xx nach Möglichkeit informieren.
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Samples: Investitionszuschüsse Für Anlagen Auf Basis Von Biomasse, Investitionszuschüsse Für Anlagen Auf Basis Von Biomasse
Antrag auf Förderung. (1) Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die von der Abwicklungsstelle bereitgestellte elektronische Anwendung. Eine Übermittlung ausgefüllter Formulare als Anhang mittels elektronischer Post (E-Mail) oder Übermittlungen auf sonstige Weise sind unzulässig und gelten als nicht erfolgt. Um das Funktionieren der elektronischen Anwendung zu ermöglichen, haben die Browser der Antragsteller „cookies“ zuzulassen.
(2) Am ersten Tag des Fördercalls bis 11:00 Uhr des Folgetages erfolgt die Antragsstellung in zwei Schritten: Dabei ist zunächst über die elektronische Anwendung die Ausgabe eines Tickets für die Antragstellung zu beantragen, wofür insbesondere die Daten und Erklärungen gemäß Punkt II. (3) einzugeben sind. Das Ticket berechtigt den Antragsteller, seinen Förderantrag innerhalb der Ticketfrist zu vervollständigen. Im nächsten Schritt ist nach Erhalt der Ticketnummer oder einer sonstigen Aufforderung der Abwicklungsstelle der Förderantrag um die sonstigen Angaben und Unterlagen (insbesondere gemäß § 9 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom) im elektronischen Abwicklungssystem zu vervollständigen und abzuspeichern. Die Länge und der Beginn der Laufzeit der Ticketfrist werden mit der Übermittlung der Ticketnummer bekannt gegeben. Vervollständigungen nach Ablauf der Frist sind – vorbehaltlich der Regelungen in Punkt II. (5) – unbeachtlich und werden nicht berücksichtigt. Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, den Zugang nach Ende des Fördercalls ohne weiteres zu sperren. Nähere Bestimmungen über den Ablauf der Antragstellung werden auf der Homepage der Abwicklungsstelle unter xxxxx://xxx.xxx- xx.xx/xx/xxxxxxxxxx/ xxxxx://xxx.xxx-xx.xx/xx/xxxxxxxxxx/ und xxxxx://xxx.xxx- xx.xx/xx/xxxxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/ xxxxx://xxx.xxx-xx.xx/xx/xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxx/xxx- investitionszuschuesse/ veröffentlicht.
(23) Förderanträge, die innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der Abwicklungsstelle einlangen, werden nach den in gemäß § 57 56a Abs 5 EAG festgelegten Kriterien nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens gereiht. Als Zeitpunkt für das Einlangen gilt der vom Server der Abwicklungsstelle automatisch registrierte Eingang des vollständigen Antrags gemäß Punkt II. (2) mit insbesondere unter Angabe folgenden Mindestinhalten: E-Mail-Adresse, Name bzw. Firma des Antragstellers, Antragsart, Einspeisezählpunkt und Zustimmung zur Geltung der in § 9 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom genannten Mindestinhalteund dieser AVB- Wasserkraft.
(34) Sämtliche im Verlauf der Antragstellung von der Abwicklungsstelle abgegebenen Mitteilungen und Aufforderungen, wie insbesondere Bestätigungen über das Einlangen des Förderantrags, sagen nichts darüber aus, ob ein Antrag auch in das zu vergebende Förderkontingent aufgenommen und/oder ob die Förderung gewährt werden kann. Sofern das zeitliche Einlangen für die Reihung relevant ist, entscheidet bei Bei gleichzeitig eingelangten Förderanträgen entscheidet das Los.
(45) Sofern dem Förderantrag nicht die im EAG, in § 9 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom und die in diesen AVB-Windkraft Wasserkraft geforderten Unterlagen bzw. Nachweise beigeschlossen sind, wird dem Antragsteller von der Abwicklungsstelle eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt, binnen der das Fehlende nachzureichen ist. Die Möglichkeit der Nachreichung umfasst nur zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Unterlagen bzw. Nachweise. Bei vollständiger Ergänzung innerhalb dieser Nachfrist gilt der Förderantrag als ursprünglich vollständig eingebracht und bleibt die Reihung nach der ursprünglichen Antragstellung gewahrt. Ansonsten wird der Förderantrag unter Rangverlust als unvollständig und unzulässig von der Abwicklungsstelle nicht behandelt.
(5) Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, den Antragsteller bezüglich des Vorliegens einzelner Fördervoraussetzungen zur Abgabe von Eigenerklärungen aufzufordern.
(6) Der Antragsteller hat die von der Abwicklungsstelle bereitgestellte elektronische Anwendung nur soweit und nur unter Verwendung solcher Hilfsmittel zu benützen, wie dies zur Erlangung der für ein konkretes Vorhaben benötigten Anträge und Eingaben erforderlich ist. Insbesondere dürfen keinerlei Scheinanträge und/oder Anträge zum Ausschluss Dritter gestellt und/oder ähnliche Maßnahmen gesetzt werden. Die Abwicklungsstelle ist daher berechtigt, jederzeit technisch geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung bzw. Verbesserung einer gleichmäßigen Verfügbarkeit der elektronischen Anwendung für alle Antragsteller zu ergreifen. Diese Maßnahmen können insbesondere die Verlangsamung und/oder den Ausschluss elektronischer Zugriffe – insbesondere von automatisierten Eingabesystemen wie zB robots – umfassen. Die Abwicklungsstelle ist auch jederzeit berechtigt, Antragsteller und/oder Benutzer und/oder IP-Adressen vom Zugriff auf die elektronische Anwendung auszuschließen, wenn von diesen ausgehende Zugriffe die gleichförmige Verfügbarkeit der elektronischen Anwendung für andere Benutzer einschränken bzw. einzuschränken drohen. Im Falle des Ausschlusses vom Zugriff auf die elektronische Anwendung ist der Betroffene nicht zur Antragsstellung berechtigt.
(7) Fehler und/oder Verzögerungen bei sämtlichen Eingaben in die elektronische Anwendung gehen ausschließlich zu Lasten des Antragstellers. Die Abwicklungsstelle ist nicht verpflichtet, Antragsteller auf deren Fehler hinzuweisen und/oder diese auf sonstige Probleme im Zuge der Antragstellung hinzuweisen. Unklare und/oder fehlerhafte Förderanträge sind rechtlich unwirksam und werden nicht bearbeitet.
(8) Die Abwicklungsstelle ist jederzeit berechtigt, die elektronische Anwendung (insbesondere für Test- und Wartungszwecke) offline zu nehmen. Sämtliche Fristen verlängern sich um jene Anzahl an Kalendertagen, die in diese offline-Zeiten fallen.
(9) Für den Fall, dass die Kommunikations- und/oder Computersysteme der Abwicklungsstelle versagen und/oder durch Dritte angegriffen werden und dies nicht ohnehin als Fall höherer Gewalt gewertet werden kann, wird die Abwicklungsstelle die Antragsteller hiervon durch Veröffentlichung auf xxx.xxx-xx.xx nach Möglichkeit informieren und gemeinsam mit den Antragsstellern darauf hinwirken, dass allfällige Datenverluste wieder beseitigt werden. Für den Fall, dass dies für die Abwicklungsstelle nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich bzw. überhaupt unmöglich ist, sind die Antragssteller verpflichtet, neue Anträge zu stellen. Die Abwicklungsstelle wird die Antragsteller über diese Umstände durch Veröffentlichung auf xxx.xxx-xx.xx nach Möglichkeit informieren.
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Antrag auf Förderung. (1) Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die von das elektronische Abwicklungssystem der Abwicklungsstelle bereitgestellte elektronische AnwendungAbwicklungsstelle. Eine Übermittlung ausgefüllter Formulare als Anhang mittels elektronischer Post (E-Mail) oder Übermittlungen auf sonstige Weise sind unzulässig und gelten als nicht erfolgt. Um das Funktionieren der des elektronischen Anwendung Abwicklungssystems zu ermöglichen, haben die Browser der Antragsteller „cookies“ zuzulassen.
(2) Die Antragsstellung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst ist über das elektronische Abwicklungssystem die Ausgabe eines Tickets für die Antragstellung zu beantragen, wofür insbesondere die Daten und Erklärungen gemäß Punkt II. (3) einzugeben sind. Das Ticket berechtigt den Antragsteller, seinen Förderantrag innerhalb der Ticketfrist zu vervollständigen. Im nächsten Schritt ist nach Erhalt der Ticketnummer oder einer sonstigen Aufforderung der Abwicklungsstelle der Förderantrag um die sonstigen Angaben und Unterlagen (insbesondere gemäß § 9 Abs 2 bis Abs 4 PV-FRL 2018) im elektronischen Abwicklungssystem zu vervollständigen und abzuspeichern. Die Länge und der Beginn der Laufzeit der Ticketfrist werden mit der Übermittlung der Ticketnummer bekannt gegeben. Vervollständigungen nach Ablauf der Frist sind – vorbehaltlich der Regelungen in Punkt II. (5) – unbeachtlich und werden nicht berücksichtigt. Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, den Zugang nach Ende des Fördercalls Ablauf der Frist ohne weiteres zu sperren. Nähere Bestimmungen über den Ablauf der Antragstellung werden auf der Homepage der Abwicklungsstelle unter xxxxx://xxx.xxx- xx.xx/xx/xxxxxxxxxx/ xxxxx://xxx.xxx-xx.xx/xx/xxxxxxxxxx/ und xxxxx://xxx.xxx- xx.xx/xx/xxxxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/ xxxxx://xxx.xxx-xx.xx/xx/xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxx erung/ veröffentlicht.
(23) Förderanträge, die innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der Abwicklungsstelle einlangen, Förderanträge werden nach den in § 57 Abs 5 EAG festgelegten Kriterien dem Zeitpunkt ihres Einlangens gereiht. Als Zeitpunkt für das Einlangen gilt der vom Server der Abwicklungsstelle automatisch registrierte Eingang des vollständigen Antrags auf Ausgabe eines Tickets gemäß Punkt II. (2II.(2) insbesondere unter Angabe mit folgenden Mindestinhalten: E-Mail-Adresse, Name bzw. Firma des Antragstellers, Antragsart, Leistung des Stromspeichers in kWh bzw. Engpassleistung der Photovoltaikanlage in § 9 EAGkWp, Zählpunkt und Zustimmung zur Geltung der PV-Investitionszuschüsseverordnung-Strom genannten MindestinhalteFRL 2018 und dieser AVB.
(34) Sämtliche im Verlauf der Antragstellung von der Abwicklungsstelle abgegebenen Mitteilungen und Aufforderungen, wie insbesondere Bestätigungen über das Einlangen des FörderantragsFörderantrags und die Bekanntgabe von Ticketnummern, sagen nichts darüber aus, ob ein Antrag auch in das zu vergebende Förderkontingent aufgenommen und/oder ob die Förderung gewährt werden kann. Sofern das zeitliche Einlangen für die Reihung relevant ist, entscheidet bei Bei gleichzeitig eingelangten Förderanträgen entscheidet das Los.
(45) Sofern dem Förderantrag nicht die im EAGÖSG 2012, in § 9 EAGAbs 2 bis Abs 4 PV-Investitionszuschüsseverordnung-Strom FRL 2018 und die in diesen AVB-Windkraft AVB geforderten Unterlagen bzw. Nachweise beigeschlossen sind, wird dem Antragsteller von der Abwicklungsstelle eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt, binnen der das Fehlende nachzureichen ist. Die Möglichkeit der Nachreichung umfasst nur zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Unterlagen bzw. Nachweise. Bei vollständiger Ergänzung innerhalb dieser Nachfrist gilt der Förderantrag als ursprünglich vollständig eingebracht und bleibt die Reihung nach der ursprünglichen Antragstellung gewahrt. Ansonsten wird der Förderantrag unter Rangverlust als unvollständig und unzulässig von der Abwicklungsstelle nicht behandelt.
(5) Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, den Antragsteller bezüglich des Vorliegens einzelner Fördervoraussetzungen zur Abgabe von Eigenerklärungen aufzufordern.
(6) Der Antragsteller hat die von der Abwicklungsstelle bereitgestellte dieses elektronische Anwendung Abwicklungssystem nur soweit und nur unter Verwendung solcher Hilfsmittel zu benützen, wie dies zur Erlangung der für ein konkretes Vorhaben benötigten Anträge und Eingaben erforderlich ist. Insbesondere dürfen keinerlei Scheinanträge und/oder Anträge zum Ausschluss Dritter gestellt und/oder ähnliche Maßnahmen gesetzt werden. Die Abwicklungsstelle ist daher berechtigt, jederzeit technisch geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung bzw. Verbesserung einer gleichmäßigen Verfügbarkeit der des elektronischen Anwendung Abwicklungssystems für alle Antragsteller zu ergreifen. Diese Maßnahmen können insbesondere die Verlangsamung und/oder den Ausschluss elektronischer Zugriffe – insbesondere von automatisierten Eingabesystemen wie zB robots – umfassen. Die Abwicklungsstelle ist auch jederzeit berechtigt, Antragsteller und/oder Benutzer und/oder IP-Adressen vom Zugriff auf die das elektronische Anwendung Abwicklungssystem auszuschließen, wenn von diesen ausgehende Zugriffe die gleichförmige Verfügbarkeit der des elektronischen Anwendung Abwicklungssystems für andere Benutzer einschränken bzw. einzuschränken drohen. Im Falle des Ausschlusses vom Zugriff auf die das elektronische Anwendung Abwicklungssystem ist der Betroffene nicht zur Antragsstellung berechtigt.. Datum 13..11.2018
(7) Fehler und/oder Verzögerungen bei sämtlichen Eingaben in die das elektronische Anwendung Abwicklungssystem gehen ausschließlich zu Lasten des Antragstellers. Die Abwicklungsstelle ist nicht verpflichtet, Antragsteller auf deren Fehler hinzuweisen und/oder diese auf sonstige Probleme im Zuge der Antragstellung hinzuweisen. Unklare und/oder fehlerhafte Förderanträge sind rechtlich unwirksam und werden nicht bearbeitet.
(8) Die Abwicklungsstelle ist jederzeit berechtigt, die das elektronische Anwendung Abwicklungssystem (insbesondere für Test- und Wartungszwecke) offline zu nehmen. Sämtliche Fristen verlängern sich um jene Anzahl an Kalendertagen, die in diese offline-Zeiten fallen.
(9) Für den Fall, dass die Kommunikations- und/oder Computersysteme Computer- systeme der Abwicklungsstelle versagen und/oder durch Dritte angegriffen an- gegriffen werden und dies nicht ohnehin als Fall höherer Gewalt gewertet werden kann, wird die Abwicklungsstelle die Antragsteller hiervon durch Veröffentlichung auf xxx.xxx-xx.xx nach Möglichkeit informieren und gemeinsam mit den Antragsstellern darauf hinwirken, dass allfällige Datenverluste wieder beseitigt werden. Für den Fall, dass dies für die Abwicklungsstelle nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich bzw. überhaupt unmöglich ist, sind die Antragssteller verpflichtet, neue Anträge zu stellen. Die Abwicklungsstelle wird die Antragsteller über diese Umstände durch Veröffentlichung auf xxx.xxx-xx.xx nach Möglichkeit informieren.
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Samples: Investitionszuschussvertrag
Antrag auf Förderung. (1) Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die von das elektronische Abwicklungssystem der Abwicklungsstelle bereitgestellte elektronische AnwendungAbwicklungsstelle. Eine Übermittlung ausgefüllter Formulare als Anhang mittels elektronischer Post (E-Mail) oder Übermittlungen auf sonstige Weise sind unzulässig und gelten als nicht erfolgt. Um das Funktionieren der des elektronischen Anwendung Abwicklungssystems zu ermöglichen, haben die Browser der Antragsteller „cookies“ zuzulassen.
(2) Die Antragsstellung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst ist über das elektronische Abwicklungssystem die Ausgabe eines Tickets für die Antragstellung zu beantragen, wofür insbesondere die Daten und Erklärungen gemäß Punkt II. (3) einzugeben sind. Das Ticket berechtigt den Antragsteller, seinen Förderantrag innerhalb der Ticketfrist zu vervollständigen. Im nächsten Schritt ist nach Erhalt der Ticketnummer oder einer sonstigen Aufforderung der Abwicklungsstelle der Förderantrag um die sonstigen Angaben und Unterlagen (insbesondere gemäß § 9 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom) im elektronischen Abwicklungssystem zu vervollständigen und abzuspeichern. Die Länge und der Beginn der Laufzeit der Ticketfrist werden mit der Übermittlung der Ticketnummer bekannt gegeben. Vervollständigungen nach Ablauf der Frist sind – vorbehaltlich der Regelungen in Punkt II. (5) – unbeachtlich und werden nicht berücksichtigt. Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, den Zugang nach Ende des Fördercalls Ablauf der Frist ohne weiteres zu sperren. Nähere Bestimmungen über den Ablauf der Antragstellung werden auf der Homepage der Abwicklungsstelle unter xxxxx://xxx.xxx- xx.xx/xx/xxxxxxxxxx/ xxxxx://xxx.xxx-xx.xx/xx/xxxxxxxxxx/ und xxxxx://xxx.xxx- xx.xx/xx/xxxxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/ xxxxx://xxx.xxx-xx.xx/xx/xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxx erung/ veröffentlicht.
(23) Förderanträge, die innerhalb Die Reihung der Einreichfrist eines Fördercalls bei der Abwicklungsstelle einlangen, werden Förderanträge erfolgt nach den in Kriterien gemäß § 57 Abs 5 EAG festgelegten Kriterien gereiht56 Abs. 6 EAG. Als Zeitpunkt für das Einlangen gilt der vom Server der Abwicklungsstelle automatisch registrierte Eingang des vollständigen Antrags auf Ausgabe eines Tickets gemäß Punkt II. (2) insbesondere unter Angabe mit folgenden Mindestinhalten: E-Mail-Adresse, Name bzw. Firma des Antragstellers, Antragsart, Engpassleistung der Photovoltaikanlage in § 9 kWp, Einspeisezählpunkt und Zustimmung zur Geltung der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom genannten Mindestinhalteund dieser AVB-PV. Eine nachträgliche Änderung der Kategorie i.S.d. § 56 Abs. 3 EAG ist nicht zulässig.
(34) Sämtliche im Verlauf der Antragstellung von der Abwicklungsstelle abgegebenen Mitteilungen und Aufforderungen, wie insbesondere Bestätigungen über das Einlangen des FörderantragsFörderantrags und die Bekanntgabe von Ticketnummern, sagen nichts darüber aus, ob ein Antrag auch in das zu vergebende Förderkontingent aufgenommen und/oder ob die Förderung gewährt werden kann. Sofern das zeitliche Einlangen der Anträge gemäß § 56 Abs. 6 EAG für die Reihung relevant maßgeblich ist, entscheidet bei gleichzeitig eingelangten Förderanträgen das Los.
(45) Sofern dem Förderantrag nicht die im EAG, in § 9 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom und die in diesen AVB-Windkraft PV geforderten Unterlagen bzw. Nachweise beigeschlossen sind, wird dem Antragsteller von der Abwicklungsstelle eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt, binnen der das Fehlende nachzureichen ist. Die Möglichkeit der Nachreichung umfasst nur zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Unterlagen bzw. Nachweise. Bei vollständiger Ergänzung innerhalb dieser Nachfrist gilt der Förderantrag als ursprünglich vollständig eingebracht und bleibt die Reihung nach der ursprünglichen Antragstellung gewahrt. Ansonsten wird der Förderantrag unter Rangverlust als unvollständig und unzulässig von der Abwicklungsstelle nicht behandelt.
(56) Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, den Antragsteller bezüglich des Vorliegens einzelner Fördervoraussetzungen zur Abgabe von Eigenerklärungen aufzufordern. Der Antragsteller hat für die Gewährung eines Zuschlags auf die Fördersätze gemäß Datum 13.04.2022 § 56 Abs 12 EAG sowie § 6 Abs 4 bis Abs 5 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom bereits bei der PVA Erstellt von QMB-Stv OeMAG Freigegeben QMB Version V01 Antragstellung bekanntzugeben, ob es sich um eine innovative Photovoltaikanlage handelt.
(67) Verfügt die beantragte Anlage über einen Stromspeicher, kann gemäß § 56 Abs 2 EAG zusätzlich ein Investitionszuschuss für den Stromspeicher gewährt werden, sofern die entsprechenden Fördervoraussetzungen vorliegen und eine dahingehende Angabe im Förderantrag bis zum Ende des jeweiligen Fördercalls erfasst wurde. Der beantragte Stromspeicher teilt das rechtliche Schicksal des Förderantrages für die Photovoltaikanlage.
(8) Der Antragsteller hat die von der Abwicklungsstelle bereitgestellte dieses elektronische Anwendung Abwicklungssystem nur soweit und nur unter Verwendung solcher Hilfsmittel zu benützen, wie dies zur Erlangung der für ein konkretes Vorhaben benötigten Anträge und Eingaben erforderlich ist. Insbesondere dürfen keinerlei Scheinanträge und/oder Anträge zum Ausschluss Dritter gestellt und/oder ähnliche Maßnahmen gesetzt werden. Die Abwicklungsstelle ist daher berechtigt, jederzeit technisch geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung bzw. Verbesserung einer gleichmäßigen Verfügbarkeit der des elektronischen Anwendung Abwicklungssystems für alle Antragsteller zu ergreifen. Diese Maßnahmen können insbesondere die Verlangsamung und/oder den Ausschluss elektronischer Zugriffe – insbesondere von automatisierten Eingabesystemen wie zB robots – umfassen. Die Abwicklungsstelle ist auch jederzeit berechtigt, Antragsteller und/oder Benutzer und/oder IP-Adressen vom Zugriff auf die das elektronische Anwendung Abwicklungssystem auszuschließen, wenn von diesen ausgehende Zugriffe die gleichförmige Verfügbarkeit der des elektronischen Anwendung Abwicklungssystems für andere Benutzer einschränken bzw. einzuschränken drohen. Im Falle des Ausschlusses vom Zugriff auf die das elektronische Anwendung Abwicklungssystem ist der Betroffene nicht zur Antragsstellung berechtigt.
(79) Fehler und/oder Verzögerungen bei sämtlichen Eingaben in die das elektronische Anwendung Abwicklungssystem gehen ausschließlich zu Lasten des Antragstellers. Die Abwicklungsstelle ist nicht verpflichtet, Antragsteller auf deren Fehler hinzuweisen und/oder diese auf sonstige Probleme im Zuge der Antragstellung hinzuweisen. Unklare und/oder fehlerhafte Förderanträge sind rechtlich unwirksam und werden nicht bearbeitet.
(8) 10) Die Abwicklungsstelle ist jederzeit berechtigt, die das elektronische Anwendung Abwicklungssystem (insbesondere für Test- und Wartungszwecke) offline zu nehmen. Sämtliche Fristen verlängern sich um jene Anzahl an Kalendertagen, die in diese offline-Zeiten fallen.. Version V01
(911) Für den Fall, dass die Kommunikations- und/oder Computersysteme der Abwicklungsstelle versagen und/oder durch Dritte angegriffen werden und dies nicht ohnehin als Fall höherer Gewalt gewertet werden kann, wird die Abwicklungsstelle die Antragsteller hiervon durch Veröffentlichung auf xxx.xxx-xx.xx nach Möglichkeit informieren und gemeinsam mit den Antragsstellern darauf hinwirken, dass allfällige Datenverluste wieder beseitigt werden. Für den Fall, dass dies für die Abwicklungsstelle nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich bzw. überhaupt unmöglich ist, sind die Antragssteller verpflichtet, neue Anträge zu stellen. Die Abwicklungsstelle wird die Antragsteller über diese Umstände durch Veröffentlichung auf xxx.xxx-xx.xx nach Möglichkeit informieren.. Freigegeben QMB
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Samples: Investitionszuschüsse Für Photovoltaikanlagen Und Stromspeicher