Ablieferung Musterklauseln

Ablieferung. Der Begriff der Ablieferung umfasst auch die Auslieferung bei Lagergeschäften.
Ablieferung. 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung.
Ablieferung. Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
Ablieferung. § 33 § 34 § 35 § 36 § 37 § 38 § 39 § 40 § 41 § 42
Ablieferung. 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht inner- halb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftrag- geber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Xxx- xxxxxx bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen. 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Ge- meinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermäch- tigten Vertreter. 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung ge- troffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt. 14.
Ablieferung. 13.1 Wird mit der Entladung nicht innerhalb der Entladezeit (Ziffer 11) begonnen, ist der Spediteur berechtigt, dies als Ablieferungshindernis zu betrachten. In diesem Fall hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
Ablieferung. 1. Der Mietgegenstand wird dem Mieter am in dem Mietvertrag angegebenen Ort abgeliefert. Die Kosten des An‐ und Abtransports fallen zu Lasten des Mieters. Ab dem Zeitpunkt der Ablieferung ist der Mietgegenstand und die Benutzung des Mietgegenstands auf Rechnung und Gefahr des Mieters.
Ablieferung. Der Begriff der Ablieferung umfasst auch die Auslieferung bei Lager- geschäften.
Ablieferung. Wurde keine spezifische Handelsmodalität vereinbart, erfolgt die Lieferung "ab Werk". Wenn bei Lieferung "ab Werk" der Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers den Versand des Produktes zum Bestimmungsort übernimmt, geht das Risiko spätestens bei Übergabe des Produktes an den ersten Spediteur über. Erfolgt die Lieferung in Teilen, gelten die getrennten Liefermengen jeweils als geliefert.
Ablieferung. 15.1. Die Ablieferung des Gutes darf mit schuld- und haftungsbefreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt des Empfängers gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen. Damit ist der Abliefervorgang und der Gefahrübergang auf den Empfänger vollzogen.