Ablieferung. 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung.
13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen.
13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden
13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner,
13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person,
13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort.
13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.
Ablieferung. Der Begriff der Ablieferung umfasst auch die Auslieferung bei Lagergeschäften.
Ablieferung. Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
Ablieferung a) Die Ablieferung des Gutes darf mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen.
b) Mangels anderer Vereinbarung stellt der Spediteur das Gut in oder auf dem Beförderungsmittel (z. B. Lkw, Wechselbrücke u. dgl.) dem Empfänger vor oder, falls möglich, auf dessen Grundstück zur Annahme bereit.
c) Der Empfänger kann gegen Übernahme der Kosten und Gefahr verlangen, daß Güter in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und dgl. abgetragen werden. Dies gilt nicht für Güter mit einem Gewicht ab 50 kg das Stück oder für solche, die wegen ihres Umfanges von einer Person nicht befördert werden können.
a) Die Annahme des Gutes verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhenden Kosten einschließlich von Nachnahmen. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist das Fahr- oder Begleitpersonal berechtigt, das Gut wieder an sich zu nehmen.
b) Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen oder aus sonstigen Gründen die Bezahlung der Kosten einschließlich von Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er trotz Aufforderung den Betrag nicht zahlt, zur sofortigen bedingungslosen Rückgabe des Gutes an den Spediteur oder im Unvermögensfalle zum Schadenersatz an den Spediteur verpflichtet. Die Geltendmachung eines Gegenanspruches oder eines Zurückbehaltungsrechtes sowie Verfügungen über das Gut sind unzulässig.
Ablieferung. 13.1 Wird mit der Entladung nicht innerhalb der Entladezeit (Ziffer 11) begonnen, ist der Spediteur berechtigt, dies als Ablieferungshindernis zu betrachten. In diesem Fall hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
13.2 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftsein- richtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut abgeliefert werden
a. in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftig- ten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, b. in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, c. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter, es sei denn, es bestehen offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
13.3 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z.B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort.
Ablieferung. Der Begriff der Ablieferung umfasst auch die Auslieferung bei Lager- geschäften.
Ablieferung. 1. Der Mietgegenstand wird dem Mieter am in dem Mietvertrag angegebenen Ort abgeliefert. Die Kosten des An‐ und Abtransports fallen zu Lasten des Mieters. Ab dem Zeitpunkt der Ablieferung ist der Mietgegenstand und die Benutzung des Mietgegenstands auf Rechnung und Gefahr des Mieters.
2. Der Mieter ist verantwortlich für die eventuelle Montage und Demontage des Mietgegenstands.
3. Zum Zeitpunkt der Ablieferung wird vom Vermieter oder von einem von ihm zu ernennenden Dritten ein Bericht erstellt werden in Bezug auf den Zustand des Mietgegenstands. Dieser Bericht wird bei eventuellen Streitigkeiten als Beweis für den Zustand dienen, in dem der Mietgegenstand sich befand, als der Mietgegenstand vom Vermieter bei dem Mieter abgeliefert wurde.
4. Wird der Mietgegenstand nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, dann gibt dies dem Mieter auf keinen Fall das Recht auf Schadenersatz.
Ablieferung. Wurde keine spezifische Handelsmodalität vereinbart, erfolgt die Lieferung "ab Werk". Wenn bei Lieferung "ab Werk" der Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers den Versand des Produktes zum Bestimmungsort übernimmt, geht das Risiko spätestens bei Übergabe des Produktes an den ersten Spediteur über. Erfolgt die Lieferung in Teilen, gelten die getrennten Liefermengen jeweils als geliefert.
Ablieferung. Die Ablieferung von Sendungen erfolgt an den Empfänger oder sonstige Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind. Hierzu zählt insbesondere jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers. Nachbar ist jede Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Messesendungen werden grundsätzlich „frei Haus“ abgefertigt. Da durch die Messeveranstalter die Zustellzeiten unterschiedlich geregelt werden können, bedarf die Abwicklung jeweils einer Absprache mit der zuständigen TNT Niederlassung. Eine Laufzeitzusage entfällt aus diesem Grund. Zustellgebühren belasten wir ergänzend zu den TNT Standardtarifen. TNT darf elektronische Hilfsmittel zum Nachweis der Zustellung einsetzen.
Ablieferung. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Abliefe- rung unserer Leistungen und Lieferungen an unserem Ausliefe- rungslager in Reinach zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Kunde trägt ab Ablieferung die Verantwortung und die Kosten (EXW, In- coterms 2010). Vorbehalten sind abweichende Bestimmungen in den vorliegenden AGB, wonach der Kunde bereits vor Abliefe- rung die Verantwortung und Kosten trägt (z.B. bei Annahmever- zug des Kunden Ziffer 6). Der Verlust oder die Beschädigung des Kundenmaterials vor unserer Ablieferung durch Zufall oder anderen nicht von uns ge- mäss den vorliegenden AGB zu vertretenden Gründen trifft den Kunden. Verzögert sich die Ablieferung an den Kunden aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben wie z.B. Zufall, höhere Gewalt, An- nahmeverzug des Kunden, dann gelten die Rechte und Pflichten gemäss Ziffer 6 Annahmeverzug und Ziffer 13 Höhere Gewalt.