Ablieferung Musterklauseln

Ablieferung. 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen. 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.
Ablieferung. Der Begriff der Ablieferung umfasst auch die Auslieferung bei Lagergeschäften.
Ablieferung. Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
Ablieferung a) Die Ablieferung des Gutes darf mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen. b) Mangels anderer Vereinbarung stellt der Spediteur das Gut in oder auf dem Beförderungsmittel (z. B. Lkw, Wechselbrücke u. dgl.) dem Empfänger vor oder, falls möglich, auf dessen Grundstück zur Annahme bereit. c) Der Empfänger kann gegen Übernahme der Kosten und Gefahr verlangen, daß Güter in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und dgl. abgetragen werden. Dies gilt nicht für Güter mit einem Gewicht ab 50 kg das Stück oder für solche, die wegen ihres Umfanges von einer Person nicht befördert werden können. a) Die Annahme des Gutes verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhenden Kosten einschließlich von Nachnahmen. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist das Fahr- oder Begleitpersonal berechtigt, das Gut wieder an sich zu nehmen. b) Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen oder aus sonstigen Gründen die Bezahlung der Kosten einschließlich von Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er trotz Aufforderung den Betrag nicht zahlt, zur sofortigen bedingungslosen Rückgabe des Gutes an den Spediteur oder im Unvermögensfalle zum Schadenersatz an den Spediteur verpflichtet. Die Geltendmachung eines Gegenanspruches oder eines Zurückbehaltungsrechtes sowie Verfügungen über das Gut sind unzulässig.
Ablieferung. 13.1 Wird mit der Entladung nicht innerhalb der Entladezeit (Ziffer 11) begonnen, ist der Spediteur berechtigt, dies als Ablieferungshindernis zu betrachten. In diesem Fall hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung. 13.2 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut abgeliefert werden a. in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, b. in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, c. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter, es sei denn, es bestehen offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung. 13.3 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z.B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort.
Ablieferung. 1. Der Mietgegenstand wird dem Mieter am in dem Mietvertrag angegebenen Ort abgeliefert. Die Kosten des An‐ und Abtransports fallen zu Lasten des Mieters. Ab dem Zeitpunkt der Ablieferung ist der Mietgegenstand und die Benutzung des Mietgegenstands auf Rechnung und Gefahr des Mieters. 2. Der Mieter ist verantwortlich für die eventuelle Montage und Demontage des Mietgegenstands. 3. Zum Zeitpunkt der Ablieferung wird vom Vermieter oder von einem von ihm zu ernennenden Dritten ein Bericht erstellt werden in Bezug auf den Zustand des Mietgegenstands. Dieser Bericht wird bei eventuellen Streitigkeiten als Beweis für den Zustand dienen, in dem der Mietgegenstand sich befand, als der Mietgegenstand vom Vermieter bei dem Mieter abgeliefert wurde. 4. Wird der Mietgegenstand nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, dann gibt dies dem Mieter auf keinen Fall das Recht auf Schadenersatz.
Ablieferung. Der Begriff der Ablieferung umfasst auch die Auslieferung bei Lager- geschäften.
Ablieferung. Wurde keine spezifische Handelsmodalität vereinbart, erfolgt die Lieferung "ab Werk". Wenn bei Lieferung "ab Werk" der Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers den Versand des Produktes zum Bestimmungsort übernimmt, geht das Risiko spätestens bei Übergabe des Produktes an den ersten Spediteur über. Erfolgt die Lieferung in Teilen, gelten die getrennten Liefermengen jeweils als geliefert.
Ablieferung. Die Ablieferung von Sendungen erfolgt an den Empfänger oder sonstige Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind. Hierzu zählt insbesondere jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers. Nachbar ist jede Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Messesendungen werden grundsätzlich „frei Haus“ abgefertigt. Da durch die Messeveranstalter die Zustellzeiten unterschiedlich geregelt werden können, bedarf die Abwicklung jeweils einer Absprache mit der zuständigen TNT Niederlassung. Eine Laufzeitzusage entfällt aus diesem Grund. Zustellgebühren belasten wir ergänzend zu den TNT Standardtarifen. TNT darf elektronische Hilfsmittel zum Nachweis der Zustel- lung einsetzen.
Ablieferung. 1. Der Abnehmer ist verpflichtet, das Produkt entgegenzunehmen, sobald dies ihm zur Ablieferung angeboten wird. 2. Es wird angenommen, dass ein bei der Ablieferung von Sachen erteilter Frachtzettel, Ablieferschein oder ein ähnliches Dokument die Menge der Lieferware richtig darstellt, es sei denn, dass der Abnehmer seine einschlägige Beanstandung sofort nach Erhalt der Sachen gegenüber Dekker anzeigt. 3. Auch wenn der Abnehmer rechtzeitig bei Dekker meldet, dass ihm weniger geliefert wird als in dem im zweiten Absatz dieses Artikels gemeinten Dokument erwähnt worden ist, so gibt ihm dies nicht das Recht, eine Zahlung der tatsächlich gelieferten Menge aufzuschieben. 4. Die Kosten des Transports fallen dem Abnehmer zur Last und die Sachen werden auf seine Gefahr befördert, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart worden ist. Die Ablieferung erfolgt dann zu dem Mo- ment, wo die Sachen auf das Transportmittel aufgeladen worden sind. Wurde jedoch eine Lieferung frei Lager Abnehmer vereinbart, so wird das Produkt für Rechnung und Gefahr von Dekker befördert. Im Falle einer Lieferung frei Lager Abnehmer braucht Dekker die Sache nicht weiter zu befördern als zu dem Ort, wo das Fahrzeug über ein ordent- lich zu befahrendes und sicheres (sichergestelltes) Gelände fahren kann. Eine Lieferung erfolgt stets neben dem Fahrzeug; an dieser Stelle ist der Abnehmer verpflichtet, die Sache entgegenzunehmen. Der Abnehmer hat angemessenerweise – unter anderem dadurch dass Hilfskräfte be- reitgestellt werden – dazu beizutragen, dass Xxxxxx auf eine bequeme Weise ihre Verpflichtung zur Entladung einer Sache erfüllen kann. Wenn sich der Abnehmer diesbezüglich ein Versäumnis zuschulden kommen lässt, so fallen ihm die dadurch verursachten Kosten zur Last.