Anwendung des Abkommens. (1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren geltenden Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden. (2) Die Vertragsparteien sind an dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es mit dem zum je- weiligen Zeitpunkt geltenden acquis im Rechtsbereich der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist. (3) Im Falle von Unklarheiten über die Auswirkungen des Absatzes 2, treten die Vertragsparteien in Konsultationen ein.
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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement
Anwendung des Abkommens. (1) Dieses Abkommen gilt für Investitionenfindet auf Investitionen Anwendung, die im Hoheitsgebiet einer Investoren der einen Vertragspartei gemäß ihren geltenden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werdengetätigt haben.
(2) Die Vertragsparteien sind an Ist dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es mit dem zum je- weiligen Zeitpunkt jeweils geltenden acquis im Rechtsbereich Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.
(3) Im Falle von Unklarheiten über die Auswirkungen des Absatzes 2unvereinbar, treten werden die Vertragsparteien in Konsultationen eindas Abkommen soweit erforderlich ändern.
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Samples: Abkommen Über Die Gegenseitige Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Anwendung des Abkommens. (1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren geltenden Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2) Die Vertragsparteien sind an dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es mit dem zum je- weiligen jeweiligen Zeitpunkt geltenden acquis im Rechtsbereich der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.
(3) Im Falle von Unklarheiten über die Auswirkungen des Absatzes 2, treten die Vertragsparteien in Konsultationen ein.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen