Anwendung von anderen Arbeitszeitmodellen. (1) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr fallen bzw. nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent. (2) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen. (3) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des ARG 1983, BGBl. Nr. 144. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für die Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent. (4) Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/143 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlagen sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt. (5) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag. (6) Vor der Leistung von Überstunden kann jeweils vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer an Stelle des Überstundenentgeltes für jede geleistete Überstunde bezahlte Freizeit in der Dauer von 1 ½ Stunden und für jede geleistete Nachtüberstunde und Sonntagsüberstunde bezahlte Freizeit im Ausmaß von 2 Stunden erhält. (7) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 (2) 2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsentgeltes mit zu berücksichtigen, so gelten Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der letzten 12 Monate vor Urlaubsantritt geleistet worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittes sind ebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag Für Angestellte in Der Datenverarbeitung Und Informationstechnik, Kollektivvertrag
Anwendung von anderen Arbeitszeitmodellen. (1) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 6.00 Uhr fallen bzw. bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden Feiertags- überstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 ProzentPro- zent. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 6.00 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.
(2) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zuschlag Zu- schlag von 100 Prozent zu entlohnen.
(3) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des ARG 1983, BGBl. Nr. BGBl Nr 144. Übersteigt Über- steigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte festge- setzte Normalarbeitszeit, so gebührt für die Überstunden Überstun- den ein Zuschlag von 100 Prozent.
(4) Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage Grund- lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/143 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlagen sind alle über 12 Monatsgehälter Monatsge- hälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung Feiertagsent- lohnung berücksichtigt.
(5) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
(6) Vor der Leistung von Überstunden kann jeweils vereinbart ver- einbart werden, dass der Arbeitnehmer an Stelle des Überstundenentgeltes für jede geleistete Überstunde bezahlte Freizeit in der Dauer von 1 ½ 1/2 Stunden und für jede geleistete Nachtüberstunde und Sonntagsüberstunde Sonntags- überstunde bezahlte Freizeit im Ausmaß von 2 Stunden erhält.
(7) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 (2) 2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsentgeltes mit zu berücksichtigen, so gelten Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der letzten 12 Monate vor Urlaubsantritt geleistet worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittes sind ebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen.)
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