Zeiterfassung Musterklauseln

Zeiterfassung. Die Erfassung der Arbeitszeit muss auf die betriebliche Praxis abgestimmt sein.
Zeiterfassung. (1) Für die nachvollziehbare Erfassung der Anwesenheitszeiten und der Absenzen mit Entgeltanspruch sind vom Arbeitgeber die für die Zeitaufzeichnung erforderlichen Vorkehrungen sicherzustellen. (2) Als Geltendmachung von Gutstunden gelten die betrieblichen Arbeits- zeitaufzeichnungen. I. Generelle Regelungen (unabhängig vom Arbeitszeit-modell) (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 I. (1)) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 II. festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitarbeit liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Die Überstundenentlohnungen bzw. deren Abgeltung in bezahlter Freizeit müssen binnen vier Monaten nach dem Tage der Überstun- denleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. Als Geltendmachung von Überstunden bzw. Gutstunden gelten die betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnungen. (2) Zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung vereinbaren die Kollektivvertragspartner im Sinne des § 12 a Arbeitsruhegesetzes (ARG), dass bei betriebs- oder kundenspezifischen Notwendigkeiten Arbeiten an Sonn- und Feiertagen möglich sind. In derartigen Ausnahmefällen sind entsprechende Regelungen, insbesondere Ausgleichsmaßnahmen über Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat über schriftliche Einzelvereinbarung festzulegen. Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes (Basis: 12 Monate) darf der Arbeitnehmer höchstens an 10 Wochenenden Dienst verrichten. (3) Arbeitnehmer, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben in jeder Kalenderwoche anstelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. (4) Ersatzruhe im Sinne des ARG ist während der Normalarbeitszeit zu gewähren. (5) Wird ein Überstundenpauschalentgelt oder eine All Inclusive Vereinbarung getroffen, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsummen der Grundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten Überstundenzahl entspricht, wobei die Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. Bei diesen Vereinbarungen ist das Überstundenpauschale entweder betragsmäßig oder in Form der ...
Zeiterfassung. Wird eine Meldung mit der Priorität „Sehr hoch“ eingestuft, werden die in der folgenden Tabelle angegebene Erstreaktionszeit und die Maximale Bearbeitungsdauer unabhängig von der regulären Geschäftszeit des Partners ab dem Eingang einer Meldung in Echtzeit erfasst.
Zeiterfassung. Die Zeiterfassung erfolgt in der Dienst- stelle wie dort üblich und Zuhause durch Eintragung in die Zeitwertkarte.
Zeiterfassung. Die Arbeitszeit wird mit Arbeitsrapporten erfasst.
Zeiterfassung. Das Zeiterfassungssystem des Dienstgebers mittels elektronischer Erfassung der Arbeitszeit wird entsprechend dieser Vereinbarung geführt.
Zeiterfassung. 10.1. Alle Mitarbeiter/innen haben Arbeitsbeginn und Arbeitsende und die Ruhepause täglich aufzuzeichnen. Arbeitsbeginn und – ende sind in gerundeten Fünfzehn-Minuten-Werten anzugeben. Dabei ist bis zu 7 Minuten nach der jeweiligen Viertelstunde abzurunden, ab der 8. Minute auf die nächste Viertelstunde aufzurunden. Es obliegt jedem/jeder Mitarbeiter/in, für die korrekte Aufzeichnung der Arbeitszeit persönlich Sorge zu tragen.
Zeiterfassung. Die Erfassung der von GULP Mitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden erfolgt per elektronischer Zeiterfassung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde den Nutzungsbedingungen vor der erstmaligen Nutzung zustimmt. Diese sind im Zeitportal aktiv durch eine berechtigte Person zu bestätigen. Soweit und solange eine elektronische Zeiterfassung nicht erfolgt oder erfolgen kann, z. B. mangels Bestätigung der Nutzungsbe- dingungen, legt jeder GULP Mitarbeiter wöchentlich einen Stundennachweis vor, aus dem die von ihm geleisteten Arbeitsstunden hervorgehen. Der Kunde lässt die geleisteten Arbeitsstunden und den Anspruch auf Leistungszulagen auf dem Stundennachweis wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen. Können Stundennachweise keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterzeichnung vorgelegt werden, ist GULP berechtigt, die vom GULP Mitarbeiter erfass- ten Stunden gegenüber dem Kunden abzurechnen.
Zeiterfassung. Alle Reparaturen und Arbeiten an Instrumenten unterstehen einer festgehaltener Zeiterfassung. Dabei sind die Beschaffung und Haftung von Materialien und den dazu erforderlichen Unterlagen Dritter unter Vorbehalt bei nicht zeitgerechter Verarbeitung und deren Erhalt befreit.
Zeiterfassung. Für jeden Mitarbeiter wird ein Arbeitszeitkonto geführt, auf dem die tat- sächliche Arbeitszeit berechnet wird. Zeiten außerhalb des in §§ 3 bis 6 die- ser Betriebsvereinbarung festgelegten Arbeitszeit führen grundsätzlich nicht zu einer Anrechnung auf dem Arbeitszeitkonto. Der Arbeitnehmer ist ohne ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers nach Zustimmung durch den Betriebsrat weder verpflichtet, zu solchen Zeiten Arbeitsleistung zu er- bringen, noch wird es von ihm erwartet. (Rz. 31)