Zeiterfassung Musterklauseln

Zeiterfassung. Die Erfassung der Arbeitszeit muss auf die betriebliche Praxis abgestimmt sein.
Zeiterfassung. (1) Für die nachvollziehbare Erfassung der Anwesenheitszeiten und der Absenzen mit Entgeltanspruch sind vom Arbeitgeber die für die Zeitaufzeichnung erforderlichen Vorkehrungen sicherzustellen.
Zeiterfassung. Wird eine Meldung mit der Priorität „Sehr hoch“ eingestuft, werden die in der folgenden Tabelle angegebene Erstreaktionszeit und die Maximale Bearbeitungsdauer unabhängig von der regulären Geschäftszeit des Partners ab dem Eingang einer Meldung in Echtzeit erfasst.
Zeiterfassung. Das Zeiterfassungssystem des Dienstgebers mittels elektronischer Erfassung der Arbeitszeit wird entsprechend dieser Vereinbarung geführt.
Zeiterfassung. 10.1. Alle Mitarbeiter/innen haben Arbeitsbeginn und Arbeitsende und die Ruhepause täglich aufzuzeichnen. Arbeitsbeginn und – ende sind in gerundeten Fünfzehn-Minuten-Werten anzugeben. Dabei ist bis zu 7 Minuten nach der jeweiligen Viertelstunde abzurunden, ab der 8. Minute auf die nächste Viertelstunde aufzurunden. Es obliegt jedem/jeder Mitarbeiter/in, für die korrekte Aufzeichnung der Arbeitszeit persönlich Sorge zu tragen.
Zeiterfassung. (1) Für die nachvollziehbare Erfassung der Anwesen- heitszeiten und der Absenzen mit Entgeltanspruch sind vom Arbeitgeber die für die Zeitaufzeichnung erfor- derlichen Vorkehrungen sicherzustellen.
Zeiterfassung. Die Zeiterfassung erfolgt in der Dienst- stelle wie dort üblich und Zuhause durch Eintragung in die Zeitwertkarte.
Zeiterfassung. 5 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Mehrarbeit bei Teilzeit
Zeiterfassung. Die Erfassung der Arbeitszeit soll auf die betriebliche Praxis abgestimmt sein, wobei die Einschaltzeit nicht mit der Arbeitszeit gleichgesetzt werden kann.
Zeiterfassung. (1) Die Erfassung der Arbeitszeit muss auf die jeweilig geltende Regelung der Dienststelle (z. B. Dienstvereinbarung zur Gleitzeit und Dienstvereinbarung zur Zeiterfassung) abgestimmt sein, wobei die Einschaltzeit des Rechners nicht mit der Arbeitszeit gleichgesetzt werden kann. Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt durch manuelle Selbstaufzeichnung oder, falls vorhanden, durch ein entsprechen- des elektronisches Zeiterfassungssystem.