Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort Musterklauseln

Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort. (1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. (2) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, ansonsten der Sitz des Steuerberaters.
Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort. (1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. (2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle des Steuerberaters, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort. (1) Für die Vertragsbeziehungen, die Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht. (2) Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen der Ort derjenigen Mercer- Geschäftsstelle, die den Vertrag geschlossen hat. Erfüllungsort für Zahlungen an Mercer ist stets deren Sitz in Frankfurt am Main. (3) Im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis bei den Gerichten in Frankfurt am Main vereinbart.
Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ansonsten die berufliche Niederlassung des Steuerberaters.
Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Erfül- lungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der VTP, soweit nicht etwas Anderes vereinbart wird. Gerichts- stand ist Bensheim.
Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort. 1. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. 2. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.
Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort. 14.1. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. 14.2. Erfüllungsort ist der Ort, der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der auswärtigen Beratungsstelle des Berufsträgers der Friedberger Steuerberatungsgesellschaft mbH, soweit nicht etwas vereinbart wird.
Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort a) Auf die Rechtsbeziehung zwischen der alpha Steuerberatungsgesellschaft und ihrem Auftraggeber findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. b) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. c) Die alpha Steuerberatungsgesellschaft ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36,37 VSBG).
Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland ist vereinbart, ausgenommen das UN-Kaufrecht (CISG) und des Kollisions- rechts. Erfüllungsort ist die Niederlassung des Verladebetriebes.
Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftragge- bers, wenn er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, ansonsten der Ort Zwickau.