Arbeitnehmerschutz Musterklauseln

Arbeitnehmerschutz. Der Lieferant verpflichtet sich, die Koordination im Hinblick auf § 8 Arbeitnehmerschutzgesetz, zu übernehmen.
Arbeitnehmerschutz. Im Falle eines Werk- oder Dienstleistungsauftrags, insbesondere eines Auftrags über die Erbringung von Bauleistungen, sichert der AN zu, dass er die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie des Sozialgesetzbuches - Viertes und Siebtes Buch (SGB IV und SGB VII) vollständig einhält. Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen, die gegen den AG wegen eines Verstoßes des AN geltend gemacht werden, frei. Der AN hat sich davon zu versichern, dass auch die von ihm beauftragten Nachunternehmer oder Verlei- her diesen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und stellt den AG auch wegen eines Pflichtverstoßes seiner Nachunternehmer oder Verleiher aus der den AG treffenden Haftung frei. Auf Verlangen des AG hat ihm der AN die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen unverzüglich nachzuweisen. Diese Verpflichtung zum Nachweis hat er auch seinen Nachunternehmern und Verleihern aufzuerlegen.
Arbeitnehmerschutz. Die Käuferin 1 steht den Verkäufern dafür ein, dass die Gebundenen Konzerngesellschaften ab dem Beginn der Bestandsschutzzeit die nachfolgenden Regelungen zum Zwecke des Arbeitnehmerschutzes beachten:
Arbeitnehmerschutz. § 6. (1) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutz- vorschriften.
Arbeitnehmerschutz. Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers hat der Auftraggeber die Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG zu beachten, insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche Nachweise über notwendige Schulungen und Unterweisungen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnamen zu setzen. Alle überlassenen Hospitality Management Dienstnehmer sind bei der GKK versichert, Arbeitsunfälle sind uns unverzüglich mitzuteilen, die Unfallmeldung hat durch den Beschäftiger zu erfolgen.
Arbeitnehmerschutz. 11.1 Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers hat der Auftraggeber die Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG zu beachten. Zur Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Arbeitgeber ist Workforces Industrial Services GmbH innerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten und in Absprache mit dem Auftraggeber Zutritt zu den Arbeitsplätzen seiner Dienstnehmer zu gewähren. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für eine eigenmächtig veranlasste vertrags- oder gesetzeswidrige Beschäftigung der Dienstnehmer in seinem Betrieb und stellt Workforces Industrial Services GmbH insoweit von jeder Haftung frei.
Arbeitnehmerschutz. 10.1 Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers hat der Auftraggeber die Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG zu beachten. Zur Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Arbeitgeber ist der Maro GmbH innerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten und in Absprache mit dem Auftraggeber Zutritt zu den Arbeitsplätzen seiner Dienstnehmer zu gewähren. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für eine eigenmächtig veranlasste vertrags - oder gesetzeswidrige Beschäftigung der Dienstnehmer in seinem Betrieb und stellt die Maro GmbH insoweit von jeder Haftung frei.
Arbeitnehmerschutz. Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften sind die kollektivvertraglichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche Dienstnehmerschutzvorschriften und das Arbeitnehmerschutzgesetz genauestens einzuhalten. Die Kosten für die Einhaltung aller Schutzbestimmungen sind im Gesamtpreis enthalten.
Arbeitnehmerschutz. 13.1 Im Falle eines Werk- oder Dienstleistungsauftrages sichert der AN zu, dass er die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie des Sozialgesetzbuches – Viertes und Siebtes Buch (SGB IV und SGB VII) vollständig einhält. Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen, die gegen den AG wegen des Verstoßes des AN gegen die vorstehenden Verpflichtungen aus der Bürgenhaftung nach § 14 AEntG, nach § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG, nach § 28e SGB IV und nach § 150 Abs. 3 SGB VII geltend gemacht werden, frei. Der AN hat sich davon zu versichern, dass auch die von ihm beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher diesen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und stellt den AG auch wegen eines Pflichtverstoßes seiner Nachunternehmer oder Verleiher aus der den AG treffenden o.g. Bürgenhaftung frei. Auf Verlangen des AG hat ihm der AN die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen unverzüglich nachzuweisen. Diese Verpflichtung zum Nachweis hat er auch seinen Nachunternehmern und Verleihern aufzuerlegen.
Arbeitnehmerschutz. Die Vertragspartner vereinbaren, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung sowie die Evaluierung ständiger SAÖ Arbeitsplätze im Betrieb des Auftraggebers (z. B. Wach- und Portierdienst, Werkschutz, Telefondienst etc.) durch die Organe des Auftraggebers erfolgt, genauso wie die Erfüllung der Erfordernisse aus dem Abfallwirtschaftsgesetz. Die Befugnisse der Arbeitnehmervertretung des Wachunternehmens bleiben davon unberührt.