Verwahrung Musterklauseln

Verwahrung. Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.
Verwahrung. Die Bank wird die vom Kunden erworbenen und in seinem Eigen- tum stehenden Edelmetalle in nach Größe, Gewicht und Feinheit handelsüblichen Barren in Sammeldepots bei der UBS AG in Zürich, Schweiz unter eigenem Namen ungetrennt von Beständen ihrer anderen Kunden verwahren. Verlangt der Kunde im Einzelfall von der Bank die Herausgabe der Edel- metalle, erfolgt die Übergabe fünf Bankarbeitstage nach Eingang des Auftrags zur Auslieferung bei der Bank in den Geschäftsräumen der UBS AG, Xxxxxxxxxxxxxx 00, XX-0000, Xxxxxx. Auf Wunsch des Kunden lässt die Bank die Edelmetalle auch an ihren Geschäftssitz in Xxxxxxxxxxx Xxx. 000, 00000 Xxxxxxx liefern und hält sie dort jeweils zum Quartalsultimo zur Übergabe an den Kunden bereit. In diesem Fall muss der Auftrag zur Auslieferung spätestens zehn Bankarbeitstage vor dem nächsten Quar- talsultimo bei der Bank eingehen.
Verwahrung. Im Rahmen des Depotvertrages verwahrt die DekaBank für den Kunden seine Investmentfondsanteile und Inhaberschuldverschreibungen, sofern diese von der DekaBank für verwahrfähig erklärt wurden. Die Verwahrung der Anteile erfolgt in Girosammelverwahrung, sofern die Anteile zur Girosammel-verwahrung zugelassen sind. Der Kunde erhält Miteigentum am Sammelbestand – Girosammel-Depotgutschrift („GS-Gutschrift“). Der Anteil am Vermögen des Investmentfonds bemisst sich nach der Anzahl der erworbenen Anteilscheine. Der Wert eines Anteils richtet sich nach dem Wert des gesamten Fondvermögens, dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Soweit Anteile nicht zur Girosammelverwahrung zugelassen sind, erhält der Kunde eine Gutschrift in Wertpapierrechnung („WR-Gutschrift“). Eine Sonderverwahrung ist nicht möglich.
Verwahrung. Die Sammelurkunde wird [im Fall von Eigenverwahrung einfügen: von der Emittentin und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt] von der Wertpapiersammelbank der OeKB CSD GmbH mit der Geschäftsanschrift Xxxxxxxxxxxx 0-0, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxx (die "Verwahrstelle") verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. (1) Die Schuldverschreibungen stellen Instrumente Berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (wie nachstehend definiert) dar. Die Schuldverschreibungen begründen direkte, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die im Fall der Insolvenz oder Liquidation der Emittentin den gleichen Rang untereinander und den gleichen Rang mit allen anderen unbesicherten und nicht nachrangigen Instrumenten oder Verbindlichkeiten der Emittentin haben, ausgenommen jene Instrumente oder Verbindlichkeiten, die gesetzlich bevorrechtigt oder nachrangig sind. (2) Die Schuldverschreibungen unterliegen keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen, die deren Verlustabsorptionsfähigkeit bei der Abwicklung beeinträchtigen würden und sind nicht (und sollen zu keiner Zeit) besichert oder Gegenstand einer Garantie der Emittentin oder einer anderen Person oder einer anderen Regelung (sein), die den Ansprüchen der Forderungen aus den Schuldverschreibungen einen höheren Rang verleiht. (3) Nachträglich können der Rang der Schuldverschreibungen nicht geändert sowie die Laufzeit der Schuldverschreibungen und jede anwendbare Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. (4) Vor einer Insolvenz oder Liquidation der Emittentin kann die Abwicklungsbehörde gemäß den anwendbaren Bankenabwicklungsgesetzen die Verbindlichkeiten der Emittentin gemäß den Schuldverschreibungen (bis auf Null) herabschreiben, sie in Anteile oder andere Eigentumstitel der Emittentin umwandeln, jeweils insgesamt oder teilweise, oder andere Abwicklungsinstrumente oder - maßnahmen anwenden, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) eines Aufschubs oder einer Übertragung der Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen, einer Änderung der Emissionsbedingungen oder einer Kündigung der Schuldverschreibungen.
Verwahrung. Die DekaBank erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Depotvertrag durch Bereitstellung und Führung des Depots. Einzelheiten zu der Erfüllung des Depotvertrages finden sich in den Regelungen zu Ziffer 1 der AGB für DekaBank Depots.
Verwahrung. Die erworbenen Anteile werden in Girosammelverwahrung oder Wertpapier-Rechnung genommen.
Verwahrung. Die Bank verwahrt im Rahmen des Depotvertrages unmittelbar oder mittelbar die Wertpapiere und Wertrechte des Kunden (im Folgenden zusammenfassend „Wertpapiere“). Ferner erbringt die Bank die in Nr. 13 ff. der „Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte“ beschriebenen Dienstleistungen.
Verwahrung. Die Artikel 7, Punkte 10.1, 10.2 sowie 10.3 AHVB gelten als gestrichen. Sublimit: 20 % der Pauschalversicherungssumme
Verwahrung. Mit Erteilung der Kauforder erteilt der Kunde der Bank den Auf- trag, die gekauften Edelmetalle (im Namen des Kunden) zu ver- wahren. Gleichzeitig erklärt er sich damit einverstanden, dass die Bank einen Dritten mit der Verwahrung der Edelmetalle beauftragt (Verwahrstelle). Die Verwahrstelle ist die pro aurum KG mit Sitz in München. Die Verwahrstelle verwahrt die Edelmetalle des Kunden in einem auf die Bank lautenden Bestand; ungetrennt von den Beständen der anderen Kunden der Bank. Die Menge des ein- gelagerten Edelmetalls entspricht der Menge der vertretbaren Edelmetalle nach Gattung, Größe, Gewicht und Feinheit han- delsüblicher Produkte, wie sie sich aus der Gesamtheit aller Edelmetallauszüge der Kunden der Bank zusammensetzt. Eine Verwahrung nach speziellen Jahrgängen oder Herstellern erfolgt nicht. Die Verwahrung läuft so lange, bis der Kunde die verwahrten Bestände verkauft oder einen Auslieferungsauftrag (Ziff. 1.6) erteilt. Eine Einlieferung von Edelmetallen zur Verwahrung ist nicht möglich.
Verwahrung. Mit Erteilung des Kaufauftrags erteilt der Kunde der Bank gleichzeitig den Auftrag, die gekauften Edelmetalle (im Namen der Bank) zu verwahren. Gleichzeitig erklärt er sich damit einverstanden, dass die Bank einen Dritten mit der Verwahrung der Edelmetalle beauftragt (Verwahrstelle). Die Verwahrstelle ist derzeit die pro aurum GmbH mit Sitz in München. Mit der Buchung der anfallenden Beträge durch die Bank von dem Bankkonto des Kunden kommt es zum Eigentumsübergang der georderten Edelmetallprodukte von der Bank an den Kunden. Die Einigung bezieht sich auf Edelmetalle gleicher Art und Güte (Gattung). Bei einem Kaufauftrag sondert die Verwahrstelle innerhalb ihres Tresors die von dem Kunden erworbenen Edelmetallprodukte aus und lagert sie aus ihrem Eigenbestand in das auf den Namen der Bank lautende Edelmetalldepot um – ungetrennt von den Beständen anderer Kunden der Bank. Der Kunde erlangt über den Verwahrvertrag mit der Bank mittelbaren Besitz an den Edelmetallprodukten, welche die Verwahrstelle wiederum im Auftrag der Bank verwahrt. Der Kunde erwirbt das von ihm gekaufte Produkt mittlerer Art und Güte (Gattungs- schuld), gemäß den in den jeweiligen Produktinformationen zu den physischen Edelme- tallen beschriebenen Eigenschaften. Ein Anspruch auf bestimmte Jahrgänge, Hersteller, Prägungen oder andere Sondereigenschaften besteht nicht. Die Verwahrung läuft so lange, bis der Kunde die verwahrten Bestände verkauft oder einen Auslieferungsauftrag (Ziffer 2) erteilt. Bei einer Verkaufsorder sondert die Verwahrstelle die vom Kunden verkauften Edelmetall- produkte aus dem auf den Namen der Bank lautenden Edelmetalldepot aus und lagert sie in ihren Eigenbestand ein. Eine Einlieferung von Edelmetallen jeglicher Art zur Verwahrung ist nicht möglich. Dies gilt auch für Edelmetallprodukte, die die Bank für den Kunden verwahrt hat und die an den Kunden ausgeliefert wurden. Ebenso sind Überträge der im Depot verbuchten Edel- metalle an ein anderes Kreditinstitut sowie der Übertrag vergleichbarer Edelmetalle bei anderen Kreditinstituten zur Bank ausgeschlossen.