Arbeitsmittel, Werkzeuge, Zwischenprodukte, Druckerzeugnisse Musterklauseln

Arbeitsmittel, Werkzeuge, Zwischenprodukte, Druckerzeugnisse. 10.1 Die vom Auftragnehmer zur Ausführung der Lieferung oder Erbringung der Leistung eingesetzten Arbeitsmittel, Werkzeuge, Zwi- schenprodukte und -erzeugnisse, insbesondere Stanzen, Datenträger, Druckplatten und dergleichen sowie die bearbeiteten Druckdaten verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht an den Auftraggeber herausgegeben, auch wenn dem Auftraggeber die Kosten für die Arbeitsmittel, Werkzeuge, Zwischenprodukte und -erzeugnisse und dergleichen sowie die bearbeiteten Druckdaten in Rechnung gestellt werden. 10.2 Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung, Druckerzeugnisse, Druckunterlagen, Druckplatten und -vorrichtungen, Papier usw. nach Ausführung einer Lieferung oder Erbringung einer Leistung aufzubewahren, es sei denn, dass diesbezüglich eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wurde. In diesem Falle trägt der Auftraggeber die Kosten und die Gefahr der Lagerung.