Erbringung der Leistung Musterklauseln

Erbringung der Leistung. 1.1. Die vereinbarten Leistungen werden unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften durchgeführt. Bei Prüf- und Zertifizierungsaufträgen ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrunde liegenden Sicherheitsvorschriften oder Sicherheitsprogramme, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart. 1.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und kostenlos zu erbringen. 1.3. Sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung besteht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Methode und die Art der Prüfung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen. 1.4. Mit der Erstellung des Prüfberichts gilt die Leistung als erbracht. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme 4 Wochen nach Leistungserbringung als erfolgt.
Erbringung der Leistung. Die Erbringung der Leistung umfasst alle Dienstleistungen. Dienstleistungen sind beispielsweise Schulungen, Customizing, Beratungen, Projektmanagement und technische Unterstützungen. Der Zeitpunkt der Erbringung für Schulungen, Beratungen und technische Unterstützung gilt der Tag der Leistungserbringung. Der Zeitpunkt der Erbringung für beispielsweise das Customizing ist der Tag des Abschlusses des Customizings.
Erbringung der Leistung. 4.1 Die im Dienstleistungsvertrag ausgewiesenen Leistungen, werden durch BYES In- Tec erbracht. 4.2 Leistungen, die ausserhalb des Dienstleistungsvertrages von BYES InTec erbracht werden, können separat in Rechnung gestellt werden. 4.3 Kann ein Auftrag bzw. eine Dienstleistung im Rahmen des Dienstleistungsvertra- ges infolge schlechter Infrastruktur oder aus anderen hardwaretechnischen Grün- den seitens des Kunden nicht erfüllt werden, ist der Kunde verpflichtet, die ent- sprechenden Voraussetzungen zu schaffen, damit BYES InTec ihren Service er- bringen kann. 4.4 Nach Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrages benötigt BYES InTec 4-6 Wo- chen zur Vorbereitung der Vertragserfüllung. 4.5 Die reguläre Arbeitszeit ist von Montag bis Xxxxxxx 08.00 – 17.00 Uhr; ausgenom- men sind kantonale und nationale Feiertage.
Erbringung der Leistung. 1.1. Die vereinbarten Leistungen werden unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften durchgeführt. Bei Prüf- und Zertifizierungsaufträgen ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrunde liegenden Vorschriften (z.B. europäische Richtlinien/Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften), Normen oder Programme (z.B. Prüfgrundsätzen, Zertifizierungsprogrammen), soweit schriftlich nicht anders vereinbart. 1.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und kostenlos zu erbringen. 1.3. Sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung besteht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Methode und die Art der Prüfung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen. 1.4. Mit der Erstellung des Prüfberichts gilt die Prüfungsleistung als erbracht. Die Leistungen, die im Rahmen der Überwachung eines erteilten Zertifikats geleistet werden, gelten nach Abschluss der einzelnen Leistung als erbracht. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme 4 Wochen nach Leistungserbringung als erfolgt.
Erbringung der Leistung. Die Erbringung von Leistungen erfolgt durch die SmartKomm GmbH nach den Wünschen des Auftraggebers, die während des Vertragsverhältnisses jederzeit, u.U. aber verbunden mit Aufpreisen, geändert werden können. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Erhalt der Zahlung und Abnahme des Produktes durch den Auftraggeber , übernimmt die SmartKomm GmbH keine Garantie für Fehler, die durch Eingriffe des Auftraggebers oder durch Einwirkung Dritter entstehen. Der Auftraggeber hat sich bei Abnahme davon zu überzeugen, dass die erbrachten Leistungen den vertraglich vereinbarten Rahmen erfüllen. Eine Verlängerung der Haftung durch die SmartKomm GmbH kann der Auftraggeber nur durch einen Abschluss eines entsprechenden Wartungs- oder Garantievertrages erreichen. Jedoch kann keine Gewähr übernommen werden für die Vollständigkeit der Daten und dafür, dass die Leistung einem von dem Auftraggeber verfolgten bestimmten Zweck genügt. Eine Frist für die Fertigstellung eines Auftrages gilt nur, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart worden ist. Somit haftet die SmartKomm GmbH nicht für Verluste, die dem Auftraggeber durch eine eventuelle Verzögerung bei der Erfüllung des Auftrages entstehen. Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen hat die SmartKomm GmbH eine Verzögerung der Leistungserbringung aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Erbringung der vereinbarten Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen nicht zu vertreten. Die SmartKomm GmbH ist daraufhin berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Gerät die SmartKomm GmbH mit Leistungsverpflichtungen in Verzug, so ist der Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die SmartKomm GmbH eine vom Auftraggebers gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. Die Nachfristsetzung muss in schriftlicher Form erfolgen. Die schriftliche Form kann durch elektronische Form ersetzt werden, wenn der Auftraggeber der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. Die Nachfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
Erbringung der Leistung. 1. Der Auftragnehmer ist frei darin, die Aufträge der Gesellschaft anzunehmen oder abzulehnen. Für die Gesellschaft begründet dieser Vertrag keine Verpflichtung, Aufträge zu erteilen. 2. Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung der Aufträge der Gesellschaft auch eines Dritten bedienen. Er bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistung gegenüber der Gesellschaft verantwortlich. 3. Der Auftragnehmer unterliegt gegenüber der Gesellschaft keinem Weisungs- und Direktionsrecht; er hat jedoch fachliche Vorgaben der Gesellschaft insoweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert. 4. Der Auftragnehmer ist in der Xxxx von Ort und Zeit seiner Tätigkeit für die Gesellschaft frei. Allerdings stellt die Gesellschaft ihm in ihren Geschäftsräumen einen angemessenen Büroraum mit der für seine Tätigkeit erforderlichen Ausstattung zur Verfügung. 5. Der Auftragnehmer wird der Geschäftsleitung der Gesellschaft monatlich über den Stand seiner Tätigkeit berichten.
Erbringung der Leistung. Wir erbringen unsere Leistungen grundsätzlich in schriftlicher Form. Mündlich erteilte Auskünfte sind nicht verbindlich.
Erbringung der Leistung. 6.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Leistung nach bestem Wissen und Gewissen, sowie nach den Regeln zum Stand der Technik zu erbringen. Dabei dürfen der Betrieb des Messegeländes und der Ablauf von Veranstaltungen nicht beeinträchtigt werden. Die Hausordnung der Messe Karlsruhe gilt auch für die Erbringung von Leistungen ergänzend zu den hier festgelegten Bestimmungen. 6.2. Der Auftragnehmer wird bei der Auswahl des zur Erbringung der Leistung eingesetzten Personals besondere Sorgfalt walten lassen. Er sichert zudem zu, dass mit allen von ihm eingesetzten Arbeitskräften ordnungsgemäße Arbeitsverträge bestehen und dass diese nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestlohn vergütet werden. 6.3. Auch bei der Erbringung von Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen, wird der Auftragnehmer die Messe Karlsruhe unverzüglich und unter Angaben von Gründen informieren, wenn es zu einer Verspätung oder zu einem Ausbleiben der Leistung kommt oder kommen kann. Die vertraglichen und gesetzlichen Rechte der Messe Karlsruhe wegen schuldhaftem Verzugs, insbesondere das Recht zur Berechnung von Verzugszinsen und im Falle der Nichteinhaltung einer Nachfrist, wahlweise Schadenersatz zu fordern und/ oder vom Vertrag zurückzutreten, bleiben unberührt. 6.4. Der Einsatz von Nachunternehmern durch den Auftragnehmer zur Erbringung der Leistung, bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Gestattung durch die Messe Karlsruhe. 6.5. Unbeschadet sonstiger Bestimmungen vertraglicher oder gesetzlicher Art ist die Messe Karlsruhe berechtigt, in einem besonders schwerwiegenden oder nachhaltigen Verstoß gegen Vorschriften des Arbeitsschutzes das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.
Erbringung der Leistung. 1. Hat der Käufer nichts anderes bestimmt, führt der Verkäufer die Bestellaufträge gemäß der IPC-A-600, IPC-A- 610- Normen (min. Klasse I) aus. 2. Der Verkäufer hält das Auftreten von fehlerhaften, jedoch klar gekennzeichneten gedruckten Schaltungen für zulässig. 3. Der Verkäufer behält sich das Recht den Auftrag bei einer Bestellmenge über 10 Stück mit einer Toleranz von +10/-10% (Mengentoleranz), bei einer Bestellmenge unter 10 Stück mit einer Toleranz von +30/-10% (Mengentoleranz) auszuführen. Der Käufer verpflichtet sich die tatsächliche Menge der gelieferten Xxxx zu bezahlen. Die Auftragsausführung mit einer Toleranz von 0/0% erfordert eine jeweils separate Kostenschätzung. 4. Der Verkäufer beginnt mit der Ausführung der Aufträge von Neukunden, nachdem diese eventuelle Anzahlungen/Forderungen aus der Proforma-Rechnung beglichen haben. 5. Bei der vom Verkäufer angegebener Frist für die Auftragsausführung handelt es sich um einen ungefähren Termin. Wird diese Frist überschritten, verpflichtet sich der Käufer auf jegliche Forderungen nach Entschädigung oder Annullierung des Auftrags zu verzichten. 6. Kommt es bei der Auftragsausführung zu Verzögerungen, trägt der Verkäufer keine Kosten für die entstandene Verzögerung. Tritt die Verzögerung bei einer Auftragsausführung im Express-Verfahren, kann der Warenpreis neu berechnet und eventuell um den Wert der Zuzahlung für das Express-Verfahren verkleinert werden. 7. Kommt es seitens des Käufers zu Verzögerungen bei Bezahlung des Preises aus sämtlichen, beide Parteien bindenden Kaufverträgen, hat der Verkäufer das Recht auf Aussetzung der Ausführung aller abgeschlossenen Verträge (darunter auch der Warenausgabe) bis zum Erhalt aller ihm zustehenden Geldforderungen samt der Zinsen. Verzögert sich irgendeine Zahlung an den Verkäufer um mehr als 30 Tage, kann dieser vom Kaufvertrag zurücktreten ohne dass er eine zusätzliche Frist einräumt. Der Verkäufer haftet nicht für die daraus resultierenden Schäden. 8. Kommt es zur Auftragsausführung mittels der vom Käufer übertragenen Materialien, ist dieser verpflichtet, den Verkäufer über die entsprechenden Materialeigenschaften in schriftlicher oder elektronischer Form zu unterrichten. Dies geschieht durch Übergabe von Spezifikationen oder Anleitungen, insbesondere bei Materialien, die empfindlich auf Temperatur, Feuchtigkeit, chemische Substanzen oder mechanische Beschädigungen reagieren. Werden die erforderlichen Informationen (Spezifikationen, Anleitungen) nicht übermi...

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  • Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

  • Umfang der Leistung Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs- oder Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4 Erforderliche. Darüber hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers. Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1) 1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. 2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander a) die Leistungsbeschreibung b) Besondere Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). zu § 1 1. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags. 2. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung dem Auftraggeber in der von diesem vorgegebenen Form zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten. 3. Die im Angebot angegebenen Preise sind – wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung, Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

  • Geltung der Bedingungen 1.1 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.

  • Art und Umfang der Leistung 2.1 Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber die Hardware zu den Vereinbarungen im Vertrag und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung das Eigentum daran. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung für die Entsorgung).Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernen. 2.3 Die Dokumentation der Hardware ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fern, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Der Auftragnehmer liefert die Hardware frei von Xxxxxxx stiftender Software*, z.B. in mitgelieferten Treibern oder der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiften- de Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurde. 2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Ist die Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware vereinbart, erfolgt die Installation, soweit nichts an- deres vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mit, die die Nutzung der Hardware be- einträchtigen könnten. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Höhe der Leistung Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.