Common use of Arbeitszeit gemäss Einsatzplan bei Beschäftigungsgrad unter 90% Clause in Contracts

Arbeitszeit gemäss Einsatzplan bei Beschäftigungsgrad unter 90%. 1 Die Mitarbeitenden erbringen ihre Arbeit gemäss Einsatzplanung 2 Die Mitarbeitenden werden zwei Wochen im Voraus über ihre geplanten Arbeitseinsätze informiert (inkl. geplante Einsatzzeiten und -dauer). 3 In gegenseitiger Abstimmung mit den Arbeitskolleginnen und Arbeitskol- legen im Team und den Vorgesetzten haben die Mitarbeitenden das Recht, innerhalb der Woche fixe Sperrtage festzulegen, an denen sie nicht geplant werden dürfen, ausser sie wünschen dies in einer bestimmten Situation expli- zit selbst. Die Sperrtage sollen es Teilzeit-Mitarbeitenden ermöglichen, ihren Einsatz für die Arbeitgeberin mit anderweitigen Verpflichtungen und Bedürf- nissen in Einklang zu bringen. Die Festlegung der Sperrtage findet in der Regel einmal jährlich statt. 4 Die Mitarbeitenden haben Anspruch darauf, über die Sperrtage hinaus ihre freien Vor- und Nachmittage im Verlauf einer Woche mindestens zwei Wochen im Voraus fix zu kennen. Innerhalb der ordentlichen Betriebszeiten gelten als freie Vormittage leere Zeiten bis 12:30, als freie Nachmittage leere Zeiten ab 12:30. Einsätze an freien Vor- und Nachmittagen sind auch in kürzerer Frist möglich, können aber jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch die Mitarbeitenden abgelehnt werden. 5 Für Einheiten mit Schicht-Betrieb und Nachtarbeit gelten analoge Grundlagen, die separat geregelt werden. 6 Die Arbeitsplanung ist so vorzusehen, dass in der Regel eine minimale täg- liche Arbeitszeit von 50 Prozent der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit gemäss Beschäftigungsgrad einzuhalten ist. Diese Regelung gilt nicht an Samstagen. 7 Die exakte Dauer eines Einsatzes kann in Rücksprache mit den Mitarbeiten- den kurzfristig und innerhalb der ordentlichen Betriebszeiten angepasst werden, wenn dies betrieblich bedingt ist (etwa durch schwankende Mengen und Kundenaufkommen).‌ 8 Die Kürzung eines geplanten Arbeitseinsatzes ist nur dann möglich, wenn der aktuelle Zeitsaldo der/des betroffenen Mitarbeitenden weniger als 20 Minusstunden aufweist. Würde durch die Kürzung eines Einsatzes ein Saldo von 20 oder mehr Minusstunden resultieren, so gilt die geplante Arbeitszeit auch bei einer Kürzung in jedem Fall als erbracht. 9 Erfolgt eine Absage oder Kürzung eines Einsatzes kurzfristig und möchten die Mitarbeitenden die Arbeitsleistung dennoch gemäss Einsatzplanung erbringen, so gilt der entsprechende Einsatz als geleistet, sofern der Grund der Absage bzw. Kürzung der Arbeitgeberin zuzurechnen ist. 10 Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll die Grenzen von 100 Überstunden und 50 Minusstunden nicht überschreiten. Die Einhaltung dieser Grenzen wird zweimal jährlich durch eine Saldierung sichergestellt. 11 Zum Zeitpunkt der Saldierung über 100 Stunden hinausgehende Überstunden werden ausbezahlt oder auf Wunsch der Mitarbeitenden in ein Zeitsparkonto überführt. Die Auszahlung von Überstunden erfolgt bis zu einer Menge von 60 Stunden pro Jahr ohne Zuschlag, darüber wird ein Zuschlag von 25% fällig. 12 Die Mitarbeitenden haben zum Saldierungszeitpunkt das Recht, auf eige- nen Wunsch den Bezug von maximal der Hälfte eines positiven Zeitsaldos tageweise zu planen. Die Planung erfolgt in Absprache mit dem Team und muss unmittelbar nach dem Saldierungszeitpunkt erfolgen. Diese Regelung gilt für Überstunden bis maximal 100. Über 100 Stunden gilt die Regelung gemäss Abs. 11.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Arbeitszeit gemäss Einsatzplan bei Beschäftigungsgrad unter 90%. 1 Die Mitarbeitenden erbringen ihre Arbeit gemäss Einsatzplanung 2 Die Mitarbeitenden werden zwei Wochen im Voraus über ihre geplanten Arbeitseinsätze informiert (inkl. geplante Einsatzzeiten und -dauer). 3 In gegenseitiger Abstimmung mit den Arbeitskolleginnen und Arbeitskol- legen im Team und den Vorgesetzten haben die Mitarbeitenden das Recht, innerhalb der Woche fixe Sperrtage festzulegen, an denen sie nicht geplant werden dürfen, ausser sie wünschen dies in einer bestimmten Situation expli- zit selbst. Die Sperrtage sollen es Teilzeit-Mitarbeitenden ermöglichen, ihren Einsatz für die Arbeitgeberin mit anderweitigen Verpflichtungen und Bedürf- nissen in Einklang zu bringen. Die Festlegung der Sperrtage findet in der Regel einmal jährlich statt. 4 Die Mitarbeitenden haben Anspruch darauf, über die Sperrtage hinaus ihre freien Vor- und Nachmittage im Verlauf einer Woche mindestens zwei Wochen im Voraus fix zu kennen. Innerhalb der ordentlichen Betriebszeiten gelten als freie Vormittage leere Zeiten bis 12:30, als freie Nachmittage leere Zeiten ab 12:30. Einsätze an freien Vor- und Nachmittagen sind auch in kürzerer Frist möglich, können aber jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch die Mitarbeitenden abgelehnt werden. 5 Für Einheiten mit Schicht-Betrieb und Nachtarbeit gelten analoge Grundlagen, die separat geregelt werden. 6 Die Arbeitsplanung ist so vorzusehen, dass in der Regel eine minimale täg- liche Arbeitszeit von 50 Prozent der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit gemäss Beschäftigungsgrad einzuhalten ist. Diese Regelung gilt nicht an Samstagen. 7 Die exakte Dauer eines Einsatzes kann in Rücksprache mit den Mitarbeiten- den kurzfristig und innerhalb der ordentlichen Betriebszeiten angepasst werden, wenn dies betrieblich bedingt ist (etwa durch schwankende Mengen und Kundenaufkommen).‌Kundenaufkommen). 8 Die Kürzung eines geplanten Arbeitseinsatzes ist nur dann möglich, wenn der aktuelle Zeitsaldo der/des betroffenen Mitarbeitenden weniger als 20 Minusstunden aufweist. Würde durch die Kürzung eines Einsatzes ein Saldo von 20 oder mehr Minusstunden resultieren, so gilt die geplante Arbeitszeit auch bei einer Kürzung in jedem Fall als erbracht. 9 Erfolgt eine Absage oder Kürzung eines Einsatzes kurzfristig und möchten die Mitarbeitenden die Arbeitsleistung dennoch gemäss Einsatzplanung erbringen, so gilt der entsprechende Einsatz als geleistet, sofern der Grund der Absage bzw. Kürzung der Arbeitgeberin zuzurechnen ist. 10 Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll die Grenzen von 100 Überstunden und 50 Minusstunden nicht überschreiten. Die Einhaltung dieser Grenzen wird zweimal jährlich durch eine Saldierung sichergestellt. 11 Zum Zeitpunkt der Saldierung über 100 Stunden hinausgehende Überstunden werden ausbezahlt oder auf Wunsch der Mitarbeitenden in ein Zeitsparkonto überführt. Die Auszahlung von Überstunden erfolgt bis zu einer Menge von 60 Stunden pro Jahr ohne Zuschlag, darüber wird ein Zuschlag von 25% fällig. 12 Die Mitarbeitenden haben zum Saldierungszeitpunkt das Recht, auf eige- nen Wunsch den Bezug von maximal der Hälfte eines positiven Zeitsaldos tageweise zu planen. Die Planung erfolgt in Absprache mit dem Team und muss unmittelbar nach dem Saldierungszeitpunkt erfolgen. Diese Regelung gilt für Überstunden bis maximal 100. Über 100 Stunden gilt die Regelung gemäss Abs. 11.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Arbeitszeit gemäss Einsatzplan bei Beschäftigungsgrad unter 90%. 1 Die Mitarbeitenden erbringen ihre Arbeit gemäss Einsatzplanung 2 Die Mitarbeitenden werden zwei Wochen im Voraus über ihre geplanten Arbeitseinsätze informiert (inkl. geplante Einsatzzeiten und -dauer). 3 In gegenseitiger Abstimmung mit den Arbeitskolleginnen und Arbeitskol- legen im Team und den Vorgesetzten haben die Mitarbeitenden das Recht, innerhalb der Woche fixe Sperrtage festzulegen, an denen sie nicht geplant werden dürfen, ausser sie wünschen dies in einer bestimmten Situation expli- zit selbst. Die Sperrtage sollen es Teilzeit-Mitarbeitenden ermöglichen, ihren Einsatz für die Arbeitgeberin mit anderweitigen Verpflichtungen und Bedürf- nissen in Einklang zu bringen. Die Festlegung der Sperrtage findet in der Regel einmal jährlich statt. 4 Die Mitarbeitenden haben Anspruch darauf, über die Sperrtage hinaus ihre freien Vor- und Nachmittage im Verlauf einer Woche mindestens zwei Wochen im Voraus fix zu kennen. Innerhalb der ordentlichen Betriebszeiten gelten als freie Vormittage leere Zeiten bis 12:30, als freie Nachmittage leere Zeiten ab 12:30. Einsätze an freien Vor- und Nachmittagen sind auch in kürzerer kürze- rer Frist möglich, können aber jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch die Mitarbeitenden abgelehnt werden. 5 Für Einheiten mit Schicht-Betrieb und Nachtarbeit gelten analoge GrundlagenGrundla- gen, die separat geregelt werden. 6 Die Arbeitsplanung ist so vorzusehen, dass in der Regel eine minimale täg- liche Arbeitszeit von 50 Prozent der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit gemäss Beschäftigungsgrad einzuhalten ist. Diese Regelung gilt nicht an Samstagen. 7 Die exakte Dauer eines Einsatzes kann in Rücksprache mit den Mitarbeiten- den kurzfristig und innerhalb der ordentlichen Betriebszeiten angepasst werdenwer- den, wenn dies betrieblich bedingt ist (etwa durch schwankende Mengen und Kundenaufkommen).‌Kundenaufkommen). 8 Die Kürzung eines geplanten Arbeitseinsatzes ist nur dann möglich, wenn der aktuelle Zeitsaldo der/des betroffenen Mitarbeitenden weniger als 20 Minusstunden aufweist. Würde durch die Kürzung eines Einsatzes ein Saldo von 20 oder mehr Minusstunden resultieren, so gilt die geplante Arbeitszeit auch bei einer Kürzung in jedem Fall als erbracht. 9 Erfolgt eine Absage oder Kürzung eines Einsatzes kurzfristig und möchten die Mitarbeitenden die Arbeitsleistung dennoch gemäss Einsatzplanung erbringen, so gilt der entsprechende Einsatz als geleistet, sofern der Grund der Absage bzw. Kürzung der Arbeitgeberin zuzurechnen ist. 10 Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll die Grenzen von 100 Überstunden und 50 Minusstunden nicht überschreiten. Die Einhaltung dieser Grenzen wird zweimal jährlich durch eine Saldierung sichergestellt. 11 Zum Zeitpunkt der Saldierung über 100 Stunden hinausgehende Überstunden Überstun- den werden ausbezahlt oder auf Wunsch der Mitarbeitenden in ein Zeitsparkonto Zeitspar- konto überführt. Die Auszahlung von Überstunden erfolgt bis zu einer Menge von 60 Stunden pro Jahr ohne Zuschlag, darüber wird ein Zuschlag von 25% fällig. . 12 Die Mitarbeitenden haben zum Saldierungszeitpunkt das Recht, auf eige- nen Wunsch den Bezug von maximal der Hälfte eines positiven Zeitsaldos tageweise zu planen. Die Planung erfolgt in Absprache mit dem Team und muss unmittelbar nach dem Saldierungszeitpunkt erfolgen. Diese Regelung gilt für Überstunden bis maximal 100. Über 100 Stunden gilt die Regelung gemäss Abs. 11. 13 Zum Zeitpunkt der Saldierung über 50 Stunden hinausgehende Minusstun- den verfallen grundsätzlich zu Lasten der Arbeitgeberin, es sei denn, die Mit- arbeitenden hätten diese zu vertreten.

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