Arbeitszeitdokumentation. Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen und zu dokumentieren. Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben un- berührt.
Arbeitszeitdokumentation. Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen und zu dokumentieren.
Arbeitszeitdokumentation. 1Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. 2Dabei gilt die gesamte Anwesenheit der Ärztinnen und Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit. 3Eine abwei- chende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zulässig, die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten des Arztes/der Ärztin. 4Die Ärztin/Der Arzt hat insbe- sondere zur Überprüfung der dokumentierten Anwesenheitszeiten nach Satz 1 ein per- sönliches Einsichtsrecht in die Arbeitszeitdokumentation. 5Die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren.
Arbeitszeitdokumentation. (1) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen und zu dokumentieren. Die Tarifparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass für nach Absatz 1 erfasste Zeiten vermutet wird, dass die Ärztinnen und Ärzte eine Arbeitsleistung erbracht haben, daraus jedoch nicht die Vermutung resultiert, dass die Erbringung der Arbeitsleistung auch arbeitgeberseitig angeordnet wurde.
Arbeitszeitdokumentation. Die Mitarbeiterin /Der Mitarbeiter dokumentiert ihre/seine erbrachte Arbeitszeit durch entsprechende online-Buchungen im Zeiterfassungssystem.
Arbeitszeitdokumentation. Die Arbeitszeiten der Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeig- neter Weise objektiv zu erfassen und zu dokumentieren. 1Die Einführung einer elektronischen Dienstplanung wird bis zum 1. Januar 2022 realisiert werden. 2Bis zum 1. Januar 2019 wird eine Organisation etabliert, die es den Dienstplanern ermöglicht, die geleistete Arbeitszeit (RAZ, Überstunden, Bereitschaftsdienst, Aktivzeiten RB) der Vormonate in die Dienstplanung der Folgemonate einzubringen. 3Dies beinhaltet auch die Information über den individuellen Beginn des Ausgleichszeitraums. 4Zum 10. des Vormonats muss der Soll-Dienstplan verabschiedet sein.21 5Bis zum 31. Mai 2022 wird in der überwiegenden Anzahl der Kliniken eine elektronische Ar- beitszeiterfassung eingeführt.22 1Bis zum 31. Dezember 2022 wird in drei Pilotkliniken ein elektronisches Dienstplan- und Ar- beitszeiterfassungssystem eingeführt. 2Bis zum 31. Dezember 2023 erfolgt die Umsetzung dieses Systems in allen Kliniken des Arbeitgebers. 3Prozessbegleitend vereinbaren die Tarif- vertragsparteien die Prozessvereinbarung in Anlage 2 zu diesem Tarifvertrag, welche als An- lage 3 dem TV-Ärzte Chemnitz angefügt wird. 4Für den Fall, dass das System nicht bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend Satz 2 in allen Kliniken eingeführt ist, zahlt der Arbeitgeber an die zum 31. Dezember 2023 in einem zum Arbeitgeber ungekündigten Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder des Marburger Bundes einmalig einen Betrag in Höhe von EUR 1.500 brutto, sofern der Arbeitgeber die Nichtumsetzung zu vertreten hat. 5Es gilt § 24 Absatz 2 TV- 21 Protokollerklärung angefügt durch 6. Änderungs-TV zum TV-Ärzte Chemnitz vom 08.08.2018 – Inkrafttreten 01.07.2018 22 Satz 5 angefügt durch 7. Änderungs-TV zum TV-Ärzte Chemnitz vom 08.12.2021 – Inkrafttreten 01.07.2021 Ärzte Chemnitz.23
Arbeitszeitdokumentation. Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen und zu dokumentieren. Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben un- berührt. 1Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. 2Dabei gilt die gesamte Anwesen- heit der Ärztinnen und Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Ar- beitszeit. 3Eine abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zulässig, die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten des Arztes/der Ärztin. 4Die Ärztin/Der Arzt hat insbesondere zur Überprüfung der dokumentierten An- wesenheitszeiten nach Satz 1 ein persönliches Einsichtsrecht in die Arbeitszeit- dokumentation. 5Die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren.
Arbeitszeitdokumentation. 10. Leistungs- und Verhaltenskontrolle
Arbeitszeitdokumentation. Die/der Beschäftigte dokumentiert die im Rahmen der alternierenden Telearbeit erbrachte Arbeitszeit auf ihrer/seiner Zeitwertkarte.
Arbeitszeitdokumentation. Eine Arbeitszeitdokumentation ist für geringfügig Beschäftigte (Vergütung zurzeit bis zu 450 € monatlich) erforderlich. Die Dokumentation muss Beginn, Ende und Dauer der täg- lichen Arbeitszeit sowie die Pausenzeiten enthalten. Die Arbeitszeitnachweise sind in geeigneter Form im Beschäftigungsbereich bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und jederzeit zu Prüfungszwe- cken bereitzuhalten. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 2 Jahre. Zur Arbeitszeitflexibilisierung wird die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem. § 2 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLOG) ermöglicht. Der Zeitraum für die Erreichung der ver- traglich vereinbarten Arbeitszeit beträgt bis zu einem Jahr (Ausgleichszeitraum) nach der monatlichen Erfassung von Arbeitszeiten. Innerhalb des Ausgleichszeitraumes kann die/der Vorgesetzte die Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen entspre- chend den jeweiligen Bedürfnissen im Beschäftigungsbereich unter Berücksichtigung der Regelungen der Ziffer 3.9 variabel einteilen. Abweichungen zwischen der vereinbar- ten durchschnittlichen Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit werden als Plus- und Minusstunden fortlaufend auf dem Arbeitszeitkonto verbucht. Die auf das Ar- beitszeitkonto eingestellten Plus- und Minusstunden dürfen monatlich jeweils 50 Pro- zent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen; dabei sollen die aufge- bauten Plus- oder Minusstunden über die Monatsgrenzen hinweg in der Regel nicht mehr als die arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenzahl für einen ganzen Beschäftigungsmo- nat betragen. Das Arbeitszeitkonto muss zum Auslaufen des Arbeitsvertrages ausgeglichen sein. Nicht selbstverschuldet entstandene Minusstunden, die sich am Ende der Vertragslaufzeit im Ausnahmefall auf dem Arbeitszeitkonto befinden, verfallen.