Wasserfahrzeuge. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Wasserfahrzeuge. Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Wasserfahrzeuge. 3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestell- te oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahr- zeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Was- serfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
3.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
3.3 Eine Tätigkeit der in Ziffer V. 3.1 genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Wasserfahrzeuge. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden.
2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat (§ 6 VersVG), wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschriebene Berechtigung besitzt.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB auch auf Sachen, welche die beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.
Wasserfahrzeuge. Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte.
Wasserfahrzeuge. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Organisationen und der Mitglieder aus Besitz und Ver- wendung von eigenen Wasserfahrzeugen mit oder ohne Motor.
Wasserfahrzeuge. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursa- chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne die- ser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versi- cherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Wasserfahrzeuge. 5.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
5.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
5.3 Eine Tätigkeit der in Ziffer 5.1 genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haus- und Grundbesitzer- sowie Bauherrenhaftpflicht-Versicherung für gewerblich genutzte Objekte (BBR 50 K)
Wasserfahrzeuge. A6-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen Gebrauch von Wasserfahrzeugen wegen Personen- oder Sachschäden Dritter. Der Ausschluss in A6-7.16 findet insoweit keine Anwendung. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat.
A6-6.5.2 Die in A6-6.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht werden. Der Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Führer benutzt wird, der die erforderliche Berechtigung hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Gebrauch von Wasserfahrzeugen des Dienstherrn beträgt je Versicherungsfall EUR 50.000 EUR für Personen und Sachschäden für Schadenersatzansprüche des Dienstherrn wegen Schäden am Wasserfahrzeug. Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Gebrauch von Wasserfahrzeugen des Dienstherrn beträgt je Versicherungsfall EUR 1.000.000. EUR für Personen und Sachschäden für Regressansprüche des Dienstherrn wegen Personen- oder Sachschäden Dritter.
Wasserfahrzeuge. (1) eigenen oder fremden Schlauch-, Ruder- oder Paddelbooten, Kanus, Surfbretter und dgl. (auch Windsurfbretter und Kitesurfgeräte mit Schlepp- schirmen bis zu einer Leinenlänge von höchstens 30 Metern), die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden;
(2) Segelbooten – eigenen Segelbooten mit einer Segelfläche bis 15 qm; – fremden Segelbooten;
(3) Wassersportfahrzeugen mit Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) – eigenen Wassersportfahrzeugen mit einer Motorstärke bis 11 kW / 15 PS, soweit keine Führerscheinpflicht besteht; – fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit dieser Gebrauch nur gelegentlich erfolgt und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
(4) ferngelenkten Wasser-Modellfahrzeugen.