Leistungs- und Verhaltenskontrolle Musterklauseln

Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Es besteht Einigkeit darüber, dass das System PZE nicht zur Leistungskontrolle einzelner Mitarbeiter oder zur vergleichenden Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Mitarbeitergruppen genutzt wird. Soweit Erkenntnisse aus Daten oder Auswertungen aus dem System PZE gewonnen werden, die Rückschlüsse auf Leistung oder Verhalten von Mitarbeitern ermöglichen, dürfen diese weder zur Beurteilung der Mitarbeiter herangezogen, noch zur Ermittlung von Leistungsrichtlinien oder Verhaltensrichtlinien verwendet werden, es sei denn, dass hierüber eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat erfolgte.
Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Die Systeme werden nicht zum Zweck einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwendet, es sei denn, dies wird explizit vereinbart.
Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Die Nutzung zu weiteren Zwecken, insbesondere für Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle oder zu Zwecken einer Ermittlung von Grundlagen für dienstliche Beurteilungen, Disziplinarmaßnahmen oder als Grundlage für die Feststellung des Gesundheitszustandes ist ausgeschlossen. Daten die aus einer unzuläs- sigen Nutzung stammen, dürfen nicht für arbeitsrechtliche Maßnahmen herangezogen werden. Maßnahmen die auf Informationen beruhen, die unter Verletzung dieser Dienstvereinbarung gewonnen werden, werden nicht durchgeführt. Wird eine missbräuchliche Nutzung festgestellt, ist die Hochschule verpflichtet, die Ursachen dafür unver- züglich abzustellen und erforderliche Maßnahmen unverzüglich einzuleiten. Die Universität stellt sicher, dass die Administratoren, Manager und Key-User des IDM-Systems s. Anlage 4 auf die Einhaltung dieser Dienstvereinbarung verpflichtet werden.
Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Eine EDV-technische Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist ausgeschlossen.
Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Eine maschinelle Leistungs- und Verhaltenskontrolle der in Mobilarbeit befindlichen An- gestellten wird nur dann vorgenommen werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dies zulässt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 26 Abs. 1 BDSG, Art. 88 Abs. 1 DS-GVO.
Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Es erfolgt keine andere Leistungs- und Verhaltenskontrolle am mobilen Ar- beitsplatz als die, derer sich die dienstvorgesetzte Person sich in der Präsenz- arbeit bedient. Die zulässigen Methoden und Instrumente sind mit den Mitar- beitervertretungen abgestimmt.
Leistungs- und Verhaltenskontrolle. (1) Im Betrieb von TURM ist die Überwachung und Kontrolle der Leistung oder des Verhaltens sowie die Erstellung von Nutzungs- und Arbeitsprofilen einzelner Beschäftigter nicht zulässig. Auch Daten, die auf die Arbeitsweise oder Arbeitsergebnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bezogen sind werden in TURM ausschließlich nach gesetzlichen Vorschriften und tarifrechtlichen Vereinbarungen sowie einschlägigen Dienstvereinbarungen oder -anweisungen gespeichert, verarbeitet und genutzt.
Leistungs- und Verhaltenskontrolle. (1) Die mit den Diensten erfassten, gespeicherten und verarbeiteten Daten werden nicht zur indivi- dualisierten Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen des Spedi- teurs genutzt.
Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Bei der Nutzung der eingesetzten Kommunikationssysteme sind Funktionen für Verfügbarkeits- oder Anwe- senheitsanzeigen insbesondere für Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle oder einer Ermittlung von Grundlagen für dienstliche Beurteilungen, Disziplinarmaßnahmen oder als Grundlage für die Feststellung des Gesundheitszustandes nicht zulässig. Daten die aus einer unzulässigen Nutzung stammen, dürfen nicht für arbeitsrechtliche Maßnahmen heran- gezogen werden. Maßnahmen die auf Informationen beruhen, die unter Verletzung dieser Dienstvereinba- rung gewonnen werden, sind unzulässig. Wird eine missbräuchliche Nutzung festgestellt, ist die Dienststelle verpflichtet, diese unverzüglich abzustellen und erforderliche Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Dienstvereinbarung einzuleiten.